Alkoholverbot in Neukölln
A ist Betreiberin eines sog. Späti in Berlin-Neukölln. In ihrem Ladengeschäft verkauft sie verschiedene geschlossene Lebensmittel und Getränke. Das Geschäft ist nachts bis 3:00 Uhr geöffnet. Ihren Hauptumsatz generiert A durch den Verkauf von alkoholischen Getränken in den späten Abendstunden und der Nacht. Ihr alkoholisches Sortiment reicht von Bier und Wein bis zu hochprozentigen Spirituosen wie Whisky und Wodka.
Im Januar 2025 erlässt das Abgeordnetenhaus nach ordnungsgemäßer Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens ein neues Berliner Ladenschlussgesetz (BLÖG) zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit. Das Gesetz enthält den § 3a BLÖG. Danach dürfen alkoholische Getränke über einem Alkoholgehalt von 20 % Vol. nicht mehr in der Zeit von 22:00 bis 5:00 Uhr verkauft werden. Verstöße gegen dieses Verbot begründen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld belegt werden. Das Gesetz tritt am 1.3.2025 in Kraft.
Durch diese Maßnahme möchte der Gesetzgeber alkoholbedingte Kriminalität (z.B. Schlägereien) und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. Lärm, öffentliches Urinieren, Verschmutzung der Gehwege durch Erbrochenes) reduzieren. Die Abgrenzung nach dem Alkoholgehalt sei sinnvoll, da man das kulturelle Berliner Nachtleben nicht übermäßig einschränken möchte. Der nächtliche Verkauf von Spirituosen sei besonders stark für die genannten Störungen verantwortlich. Niemand habe etwas gegen ein „Wegbier“. Dagegen fördere der Verkauf von Spirituosen den übermäßigen Alkoholkonsum und führe deutlich häufiger zum „Vollsuff“. Zudem entstünden in der Nähe von Spätis regelmäßig Szenetreffs, an denen harte Alkoholika konsumiert werden und wo besonders häufig Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begangen werden. Die Polizei konnte diese Störungen trotz massiver Präsenz bisher nicht verhindern.
A hält § 3a BLÖG für überzogen. Ihr drohen Umsatzeinbußen. Tatsächlich macht der Verkauf von Spirituosen mit einem Alkoholgehalt über 20% Vol. etwa 15% ihres Umsatzes aus. Dieser Umsatz wird primär im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 01:00 Uhr erwirtschaftet. A meint das Verkaufsverbot sollte deswegen erst später gelten (z.B. ab 01:00 Uhr). Zudem verkaufe sie die Spirituosen nicht nur an Alkoholiker*innen und Feierwütige, sondern sie habe auch hochpreisige Liköre und Schnäpse im Angebot. Insgesamt sei es wenig konsequent, warum Bier und Wein weiter auch nachts verkauft werden dürften, während die deutlich weniger nachgefragten Spirituosen nun im Regal bleiben müssten. Außerdem sei harter Alkohol auch weiterhin in Bars und Clubs verfügbar.
A möchte gegen das Gesetz gerichtlich vorgehen. Deswegen legt sie im März 2025 durch ihren Anwalt Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das BLÖG ein. Das Gesetz verstoße gegen ihre Grundrechte.
Bearbeitungshinweis: Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde von A. Sie hat die deutsche Staatsbürgerschaft. Dabei ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, gegebenenfalls hilfsgutachterlich. Andere als die abgedruckten Vorschriften des BLÖG sind nicht zu berücksichtigen.
Anhang: Neue Fassung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BLÖG):
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Ladenöffnungszeiten von gewerblichen Anbietern sowie damit zusammenhängend die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Verkaufspersonal in Verkaufsstellen des Einzelhandels.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verkaufsstellen sind
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Personenbahnhöfen, auf Flughäfen und in Reisebusterminals,
2. sonstige Verkaufsstände, Kioske und ähnliche Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden, […]
§ 3a Verkauf alkoholischer Getränke
(1) In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke über einem Alkoholgehalt von 20 % Vol. in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden.
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© Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin)
Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser (Überarbeitung: Johanna Keller)
Stand der Bearbeitung: April 2026
