Loesung
Die Verfassungsbeschwerde von A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig (A.) und begründet (B.) ist.
A. Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungs-voraussetzungen gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4 a GG und §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.
I. Zuständigkeit des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht ist für Verfassungsbeschwerden gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.
II. Beteiligtenfähigkeit
A ist jedermann im Sinne von Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG und ist daher beschwerdefähig.
III. Beschwerdegegenstand
Es müsste auch ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Dies ist gem. Art. 94 I Nr. 4 a GG, § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also der Legislative, Judikative oder Exekutive. Das BLÖG ist ein Akt der gesetzgebenden Gewalt des Landes Berlin und daher ein tauglicher Beschwerdegegenstand.
IV. Beschwerdebefugnis
Die Beschwerdeführerin müsste behaupten können, durch das BLÖG in ihren Grundrechten verletzt zu sein, § 90 I BVerfGG. Hierzu müsste sie beschwerdebefugt sein, d. h., es dürfte nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass das angegriffene Gesetz sie in ihren Grundrechten verletzt.
A kann sich als Betreiberin eines Verkaufsgeschäfts auf die Berufsfreiheit des Art. 12 I GG sowie allgemeiner Art. 2 I GG berufen. Aufgrund der Anknüpfung an spezielle Alkoholika mit einem Alkoholgehalt von 20 ‰ kommt überdies auch eine Ungleichbehandlung in Betracht, mithin eine Verletzung von Art. 3 I GG. Damit erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass das BLÖG sie in ihren Grundrechten verletzt.
A müsste auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.
Das BLÖG verbietet den Verkauf bestimmter Getränke in einem bestimmten Zeitraum und betrifft damit A als Verkäuferin in eigener Person, also „selbst“.
Die Beschwerdeführerin müsste gegenwärtig betroffen sein, d. h., die Beeinträchtigung müsste schon eingetreten sein und noch nicht geendet haben.[1] Das BLÖG ist bereits in Kraft getreten, womit es Wirkung und damit eine Betroffenheit As entfaltet.
Schließlich ist A auch unmittelbar betroffen, da es keines weiteren Umsetzungsaktes des Verbots bedarf. Damit ist A beschwerdebefugt.
V. Ordnungsgemäßer Antrag nach §§ 23 I, 93 BVerfGG
A hat die Verfassungsbeschwerde binnen eines Jahres (§ 93 I 1, III BVerfGG) ab Inkrafttreten des Gesetzes erhoben, womit die Frist eingehalten wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass dem Formerfordernis des § 23 I 1 BVerfGG genüge getan wurde.
VI. Rechtsschutzbedürfnis
Gegen ein Gesetz gibt es grundsätzlich keinen anderen Rechtsweg als den vor ein Verfassungsgericht. Die einfachen Gerichte können ein Gesetz nicht für verfassungswidrig erklären (vgl. Art. 101 I GG). Mangels Rechtsweges ist die Voraussetzung des § 90 II 1 BVerfGG gewahrt.
Fraglich ist, ob von A im Hinblick auf den Gedanken der Subsidiarität verlangt werden kann, zunächst gegen das Gesetz zu verstoßen, um dann gerichtlich gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Die Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes ist aber dann unzumutbar, wenn die Beschwerdeführerin sich dadurch einer Sanktionsgefahr aussetzt.[2] Ein solches Vorgehen ist A damit nicht zumutbar. Damit steht der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen.
VII. Zwischenergebnis
Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig.
B. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde der A ist begründet, wenn und soweit sie tatsächlich in ihren Grundrechten aus Art. 12 I, 2 I oder 3 I GG durch § 3a I BLÖG verletzt worden ist
I. Art. 12 I GG
Dies könnte in Bezug auf Art. 12 I GG gegeben sein, wenn ein ungerechtfertigter Eingriff in diesen Schutzbereich vorliegt.
1. Schutzbereich
Fraglich ist, ob der Schutzbereich eröffnet ist.
a) Sachlich
Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist, anders als der Wortlaut von Art. 12 I GG nahelegt, einheitlich zu verstehen. Die Berufswahl bestätigt sich in der Berufsausübung und die Modalitäten der Berufsausübung haben Einfluss auf die Berufswahl.[3] Eine Trennung ist nicht sinnvoll möglich.
Beruf ist daher jede dauerhafte und planmäßige, auf die Schaffung einer Existenzgrundlage gerichtete Tätigkeit.[4] Ob diese Tätigkeit auch erlaubt oder nicht schlechthin sozialschädlich sein muss, ist umstritten. Dies kann hier aber dahinstehen. Denn A ist die Geschäftsinhaberin eines Spätis aus, was nicht verboten ist und auch nicht schlechthin als sozialschädlich einzustufen ist. Damit verdient A dauerhaft ihren Lebensunterhalt, sodass der Betrieb dieses Spätis ihr Beruf ist.
b) Persönlich
Laut Bearbeitungshinweis ist A Deutsche i.S.v. Art. 116 I GG und fällt damit auch in den personellen Schutzbereich der Berufsfreiheit als sogenanntem „Deutschengrundrecht“.
Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist für A daher insgesamt eröffnet.
2. Eingriff
Indem das durch das BLÖG eingeführte Verbot den Beruf der A in der gewählten Weise auszuüben final, unmittelbar, rechtlich und mit Zwang reguliert, liegt ein klassischer Eingriff in den Schutzbereich vor.
Hinweis: Auf die objektiv berufsregelnde Tendenz ist hier nicht einzugehen, da der Eingriff unmittelbar am Beruf selbst anknüpft. Ist durch die staatliche Maßnahme aber nur der moderne Eingriffsbegriff erfüllt, so muss zusätzlich geprüft werden, ob die Maßnahme eine Tätigkeit betrifft, die typischerweise beruflich ausgeübt wird bzw. eine rechtliche Rahmenbedingung für die Berufsausübung bildet (siehe Epping, Grundrechte (10. Auflage 2024), Rn. 399 f.
3. Rechtfertigung
Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn die Schranken der Berufsfreiheit verfassungskonform ausgefüllt wurden.
a) Schrankenvorbehalt
Wie erörtert stellt die Berufsfreiheit ein einheitliches Grundrecht dar, das mit Art. 12 I 2 GG auch einen einheitlichen „Regelungs“-Vorbehalt aufweist. Dieser stellt einen einfachen Gesetzesvorbehalt dar. Damit ist § 3a BLÖG taugliche Schranke.
b) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Ferner müsste § 3a BLÖG den Anforderungen der Schranken-Schranke entsprechen, d. h., formell und materiell verfassungsmäßig sein.
Hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit ist fraglich, ob das Land Berlin für § 3a BLÖG die Gesetzgebungskompetenz besitzt.
Grundsätzlich sind die Länder gemäß Art. 70 I, 72 I GG für die Gesetzgebung zuständig. Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenzdes Bundes (Art. 70 II i.V.m. Art. 73 GG) ist nicht gegeben. Der Bundesgesetzgeber hat auch nicht von einer ihm zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in der Weise Gebrauch gemacht, dass dem Bundesland Berlin der Erlass des BLÖG verwehrt wäre (Art. 72 I GG).[5]
Das BLÖG dient maßgeblich der Abwehr von Gefahren des Alkoholmissbrauchs für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit. Damit unterfällt es der allgemeinen Zuständigkeit der Länder im Bereich der Gefahrenabwehr.
Laut Sachverhalt ist das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden.
c) Materielle Verfassungsmäßigkeit
§ 3a BLÖG müsste auch materiell verfassungsgemäß sein. Hierzu müsste das Gesetz verhältnismäßig sein und dem Grundsatz der Folgerichtigkeit genügen.
aa) Verhältnismäßigkeit
(1) Legitimer Zweck
Für § 3a BLÖG müsste ein legitimer Zweck vorliegen. Grundsätzlich sind alle öffentlichen, nicht offensichtlich verfassungswidrigen Interessen als legitim anzusehen. In der Berufsfreiheit sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird dem im Wortlaut von Art. 12 I GG angelegten Unterschied zwischen Berufsausübung und Berufswahl – der im Schutzbereich eingeebnet wurde – Rechnung getragen. Mit der sog. Drei-Stufen-Theorie ist zwischen Berufsausübungsregelungen sowie subjektiven und objektiven Berufswahlregelungen zu unterscheiden, die unterschiedliche Anforderungen an den legitimen Zweck stellen und unterschiedliche Eingriffsintensitäten aufweisen. Berufsausübungsregelungen können aus vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls eingeführt werden, subjektive Berufswahlregelungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und objektive Berufswahlregelungen nur zur Abwehr schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter.
Hinweis: Es ist ebenso vertretbar, die Drei-Stufen-Theorie an einer anderen Stelle im Gutachten anzusprechen. Üblich wäre eine Behandlung auch an folgenden Stellen: beim Eingriff oder in der Verhältnismäßigkeit i.e.S. An einer (sinnvollen) Stelle muss sie aber angesprochen werden.
Das vom BLÖG aufgestellte Verbot, bestimmte Spirituosen nicht mehr nachts verkaufen zu dürfen, richtet sich nicht gegen As Beruf an sich. Es stellt sich damit weder als objektive noch als subjektive Berufswahlregelung dar. Vielmehr wird reglementiert, was sie verkaufen darf, sodass es sich um eine Berufsausübungsregelung handelt.
Legitimer Zweck dieser Beschränkung müssen also vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls sein.
Die Reduzierung von Gewalttaten, der Lärmschutz und die Verhinderung der Verschmutzung öffentlicher Gehwege und Straßen sind solche vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls, wobei diese Zwecke sich aus der Schutzpflicht des Staates gemäß Art. 2 II 1 GG ergeben.
(2) Geeignetheit
§ 3a BLÖG müsste zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, also dem Zweck zumindest förderlich und nicht schlechthin ungeeignet sein.
Es erscheint plausibel, dass durch einen eingeschränkten Verkauf von Spirituosen zur Nachtzeit den beschriebenen negativen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung zumindest entgegengewirkt wird. Zwar können Spirituosen weiterhin tagsüber erworben werden und es erscheint auch möglich, dass es vermehrt zu einer Vorratshaltung kommt. Allerdings dürfte gerade bei jungen Menschen der Entschluss zum Erwerb von Spirituosen oftmals stimmungsabhängig nach bereits begonnenem Alkoholkonsum erfolgen.[6] Durch das Verbot des Verkaufs von Spirituosen zur Nachtzeit wird dem entgegengewirkt. So wird die Anreizwirkung, die von der ständigen und preisgünstigen Verfügbarkeit alkoholischer Getränke in Spätis ausgeht, zumindest abgemildert. Auch die weitere Verfügbarkeit anderer Alkoholika (z.B. Wein und Bier) steht der Eignung nicht entgegen. Es erscheint plausibel, dass bereits die eingeschränkte Verfügbarkeit harter Alkoholika den anvisierten Zielen förderlich ist. Zudem kann die Regelung der Entstehung von Szenetreffs entgegenwirken.
(3) Erforderlichkeit
Fraglich ist, ob ein solches bußgeldbewehrtes Verbot auch erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn kein milderes Mittel zur Zweckerreichung in Frage kommt oder mildere Mittel zur Zweckerreichung nicht gleich geeignet sind.
Ein Verbot ohne Bußgeldandrohung wäre jedenfalls nicht gleich geeignet. Die finanzielle Sanktion bietet einen zusätzlichen Anreiz zu rechtskonformem Verhalten.
Ein milderes Mittel wäre es, die zeitliche Beschränkung zu verringern (so der Vorschlag von A). Allerdings erscheint dieses Mittel nicht gleich geeignet. Vielmehr werden gerade im Zeitraum bis 1:00 Uhr viele Spirituosen nachgefragt.
Ein weiteres milderes Mittel könnte ein gezielteres Verbot bestimmter Alkoholika sein, die besonders häufig bei Personen gefunden werden, die alkoholbedingt straffällig werden oder die genannte Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen (z.B. Verunreinigung von Gehwegen etc.). Eine solche Differenzierung ist allerdings kaum praktisch handhabbar. Der Gesetzgeber kann zu einem gewissen Grad Typisierungen vornehmen, um Regelungen praktisch handhabbar zu machen. Entsprechend ist es auch kaum zielführend, besonders teure Alkoholika vom Verbot auszunehmen. Eine solche Unterscheidung wäre auch im Hinblick auf Art. 3 GG problematisch. Der Verkauf hochpreisiger Spirituosen macht auch nur einen sehr geringen Teil des Umsatzes der A aus, eine solche Einschränkung wäre also nur sehr geringfügig milder.
Schließlich könnte das Land Berlin auf eine vermehrte Polizeipräsenz setzen. In der Vergangenheit blieb dies allerdings ohne Erfolg.
Ein vollumfängliches Verbot aller Alkoholika wäre kein milderes Mittel.
Andere gleich geeignete, aber mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Das bußgeldbewehrte Verbot ist daher erforderlich.
(4) Angemessenheit
Fraglich ist schließlich, ob das Verbot auch angemessen ist. Die Schwere des Eingriffs dürfte nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des legitimen Ziels stehen.
Abstrakt ist lediglich die Berufsausübung betroffen und der Eingriff daher i.S.d. Drei-Stufen-Theorie von geringerer Intensität. Die Drei-Stufen-Theorie ist aber nicht schematisch anzuwenden. Es muss auf die konkreten Auswirkungen abgestellt werden.
Konkret betrifft das Verbot einen erheblichen Teil des Umsatzes der A. Jedoch ist dieser Umsatzanteil nicht derartig gewichtig, dass die Regelung eine „erdrosselnde“ Wirkung hätte und damit der Schwere einer Berufswahlregelung vergleichbar wäre. A ist es unbenommen, ihre Spirituosen tagsüber zu verkaufen. Ihr weiteres Sortiment ist von dem Verbot nicht betroffen. Die Beeinträchtigung ist damit insgesamt als gering bis mittel einzuschätzen.
Das Ziel, die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen, ist abstrakt ein hohes Rechtsgut (z.B. im Hinblick auf die Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG). Gleiches gilt für den Schutz vor Lärm, der sich ebenfalls negativ auf die Gesundheit auswirken kann. Der Schutz der Allgemeinheit vor Verunreinigungen der Gehwege ist dagegen eher von geringer abstrakter Wertigkeit.
Im Ergebnis dürfte deswegen die Schwere des Eingriffs zur Bedeutung des anvisierten Ziels angemessen sein.
bb) Grundsatz der Folgerichtigkeit
Fraglich ist allerdings, ob der Gesetzgeber mit der Festlegung einer Alkoholgehaltsgrenze gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit verstoßen hat.[7] Nach der Rechtsprechung zum Nichtraucherschutz sind „Gefahreinschätzungen […] nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen wird.[8]
Dagegen könnte es verstoßen, dass alkoholische Getränke unterhalb der gesetzlichen Schwelle weiterhin verkauft werden dürfen. Allerdings sind vorliegend die Gefährdungen nicht identisch. Stark alkoholhaltige Getränke führen deutlich schneller zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Die Annahme des Gesetzgebers, dass die jederzeitige Verfügbarkeit harten Alkohols für Personen mit problematischem Trinkverhalten vermehrt zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten führt, ist im Hinblick auf den grundsätzlichen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu beanstanden.[9]
Mit dem Grundsatz der Folgerichtigkeit ist es auch nicht unvereinbar, dass harter Alkohol in Bars und Clubs weiter auch im Zeitraum zwischen 22:00-5:00 Uhr konsumiert werden darf. Die dortigen Umstände sind anders gelagert. Bars und Clubs verfügen über Toiletten und Schallschutzmaßnahmen. Jedenfalls in Clubs gibt es zudem privates Sicherheitspersonal. Insgesamt drohen durch die räumliche Abgeschlossenheit weniger Beeinträchtigungen der Öffentlichkeit. Schließlich sind die Getränke dort regelmäßig wesentlich teurer.
Damit konnte der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums vertretbar zwischen dem Verkauf in Spätis und anderen Ladengeschäften bzw. Verkaufsständen etc. unterscheiden. (Andere Ansicht gut vertretbar!)
Damit liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit vor.
Hinweis: Theoretisch können hier auch das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 III GG sowie das Zitiergebot aus Art. 19 I 2 GG erwähnt werden. Da der Sachverhalt hierzu aber schweigt, sollten diese Aspekte allenfalls nur kurz erwähnt werden.
4. Ergebnis zu I.
Der Eingriff in Art. 12 I GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Berufsfreiheit der A ist nicht verletzt.
II. Art. 2 I GG
Die allgemeine Handlungsfreiheit tritt subsidiär hinter das besondere Freiheitsrecht der Berufsfreiheit zurück.
III. Verstoß gegen Art. 3 I GG
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Nach der sog. „Willkürformel“ (auch „alte Formel“) ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung finden lässt.
Ein vernünftiger Grund für die Differenzierung zwischen Gaststätten und Ladengeschäften ist das unterschiedliche Potential der Verkaufsstellen zur Bildung von Szenetreffs, missbräuchlichem Alkoholkonsum und den damit verbundenen Begleiterscheinungen beizutragen (siehe oben).
Es gibt auch vernünftige Gründe für die Unterscheidung zwischen hochprozentigen alkoholischen Getränken und Getränken mit geringerem Alkoholgehalt. Hochprozentige Getränke führen wesentlich schneller zum Rausch, den damit verbunden Ausfallerscheinungen und gestiegener Gewaltbereitschaft.
C. Gesamtergebnis
Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig, aber unbegründet. Sie hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht wird die Beschwerde zurückweisen.
[1] Epping, Grundrechte (10. Auflage 2024), Rn. 184.
[2] Niesler, in: BeckOK BVerfGG, 14. Edition, Stand: 01.12.2022, § 90 II, Rn. 185 m.w.N.
[3] BVerfGE 7, 377 (401f.) – Apothekenurteil.
[4] BVerfGE 7, 377 (397) – Apothekenurteil.
[5] Dazu: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10, Rn. 13.
[6] Dazu: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10, Rn. 19
[7] Dazu z.B.: BVerfGE 121, 317 – Nichtraucherschutz.
[8] BVerfGE 121,135 – Nichtraucherschutz.
[9] BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, Rn. 16.
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