Kurzlösung
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG (+) gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit (+), A ist jedermann iSv Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
III. Beschwerdegegenstand
= jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Art. 94 I Nr. 4 a GG, § 90 I BVerfGG)
(+) BLÖG = legislativer Akt des Landes Berlin
IV. Beschwerdebefugnis
Möglichkeit
= nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das angegriffene Gesetz A in ihren Grundrechten verletzt
→ A = Betreiberin eines Verkaufsgeschäfts, Art. 12 I GG (+); subsidiär Art. 2 I GG
→ Anknüpfen an spezielle Alkoholika – Art. 3 I GG (+)
Betroffenheit
(+), da A als Verkäuferin durch das Gesetz direkt betroffen ist
V. Ordnungsgemäßer Antrag nach §§ 23 I, 93 BVerfGG (+), Jahresfrist gem. § 93 I 1, III BVerfGG gewahrt
VI. Rechtsschutzbedürfnis
Rechtswegerschöpfung
(+) gegen Gesetz kann nur vor Verfassungsgerichten vorgegangen werden (vgl. Art. 101 I GG)
Subsidiarität
(+), da Bußgeldbescheid unzumutbar für A ist
B. Begründetheit
I. Art. 12 I GG
1. Schutzbereich
a) Sachlich
→ Beruf = jede dauerhafte und planmäßige, auf die Schaffung einer Existenzgrundlage gerichtete Tätigkeit (einheitliches Verständnis des Schutzbereiches)
(+), A verdient ihren Lebensunterhalt mit dem Spätibetrieb
→ sozialschädlich/erlaubt hier irrelevant
b) Persönlich (+), A = Deutsche i.S.v. Art. 116 I GG
2. Eingriff (+), da BLÖG dem klassischen Eingriffsbegriff entspricht
3. Rechtfertigung
a) Schrankenvorbehalt
→ Art. 12 I 2 GG = einfacher Gesetzesvorbehalt
(+) bzgl. § 3a BLÖG
b) Formelle Verfassungsmäßigkeit
→ Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin (+) gem. Art. 70 I, 72 I GG
c) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Verhältnismäßigkeit
Legitimer Zweck
= alle öffentlichen, nicht offensichtlich verfassungswidrigen Interessen
→ bzgl. Berufsfreiheit kommt die Drei-Stufen-Theorie dazu: Differenzierung zwischen Berufsausübungsregelungen sowie subjektiven und objektiven Berufswahlregelungen
→ daraus ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an den legitimen Zweck:
→ Berufsausübungsregelungen = vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls
→ subjektive Berufswahlregelungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
→ objektive Berufswahlregelungen nur zur Abwehr schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter
→ BLÖG richtet sich nicht gegen den Beruf „Spätibetreiber“, damit Berufsausübungsregelung
(+), da Reduzierung von Gewalttaten, der Lärmschutz und die Verhinderung der Verschmutzung öffentlicher Gehwege und Straßen (Art. 2 I GG) = vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls
Geeignetheit (+), da ohne Alkoholverkauf weniger Lärm durch Betrunkene etc.
Erforderlichkeit
= kein milderes Mittel mit gleicher Eignung ersichtlich
→ nur Verbot mit Bußgeldandrohung unterbindet effektiv nächtlichen Alkoholikaverkauf
→ andere Mittel (anderes Zeitfenster, gezieltes Verbot spezifischer Alkoholika, mehr Polizeipräsenz) deutlich weniger effektiv
Angemessenheit
= Schwere des Eingriffs dürfte nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des legitimen Ziels stehen.
→ Abstrakt: eher geringe Eingriffsintensität, da nur Berufsausübungsregelung
→ jedoch verbietet sich eine schematische Anwendung
→ Konkret: Verbot betrifft erheblichen Teil des Umsatzes der A
→ aber keine „erdrosselnde“ Wirkung: A kann bei Tag nach Belieben Spirituosen verkaufen
→ Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten ist ein abstrakt sowie konkret gewichtiges Rechtsgut
(+) des § 3a BLÖG
bb) Grundsatz der Folgerichtigkeit
= eine Gefahreinschätzung ist nicht schlüssig , wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen wird
→ (P) alkoholische Getränke unterhalb der gesetzlichen Schwelle dürfen verkauft werden
→ jedoch verschiedene Gefahrenpotentiale: stark alkoholhaltige Getränke = schneller alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
→ grundsätzlichen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist mit dieser Annahme nicht überschritten
→ (P) in Bars und Clubs darf weiterhin zwischen 22:00 und 5:00 Uhr Alkohol konsumiert werden
→ dort aber auch entsprechende Sanitäreinrichtungen/räumliche Abschottung etc. und damit weniger Gefahr für die Allgemeinheit
(+) bzgl. Grundsatz der Folgerichtigkeit
4. Ergebnis zu I.: keine Verletzung des Art. 12 I GG
II. Art. 2 I GG: subsidiär
III. Art. 3 I GG
= Gebot des Gesetzgebers, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln
→ Willkürformel: Gleichheitssatz verletzt, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung finden lässt
(+), da unterschiedliches Potential der Verkaufsstellen für missbräuchlichen Alkoholkonsum ein sachlicher Grund ist
(+) ferner, da Unterscheidung zwischen hochprozentigen alkoholischen Getränken und Getränken mit geringerem Alkoholgehalt sachlich gerechtfertigt ist aufgrund der Wahrscheinlichkeit von Aggressionssteigerung
C. Gesamtergebnis: zulässig, aber unbegründete VB
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© Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin)
Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser (Überarbeitung: Johanna Keller)
Stand der Bearbeitung: April 2026
