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Kurzlösung

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG (+) gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

II. Beteiligtenfähigkeit (+), A ist jedermann iSv Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG

III. Beschwerdegegenstand

= jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Art. 94 I Nr. 4 a GG, § 90 I BVerfGG)

(+) BLÖG = legislativer Akt des Landes Berlin

IV. Beschwerdebefugnis

Möglichkeit

= nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das angegriffene Gesetz A in ihren Grundrechten verletzt

→ A = Betreiberin eines Verkaufsgeschäfts, Art. 12 I GG (+); subsidiär Art. 2 I GG

→ Anknüpfen an spezielle Alkoholika – Art. 3 I GG (+)

Betroffenheit

(+), da A als Verkäuferin durch das Gesetz direkt betroffen ist

V. Ordnungsgemäßer Antrag nach §§ 23 I, 93 BVerfGG (+), Jahresfrist gem. § 93 I 1, III BVerfGG gewahrt

VI. Rechtsschutzbedürfnis

Rechtswegerschöpfung

(+) gegen Gesetz kann nur vor Verfassungsgerichten vorgegangen werden (vgl. Art. 101 I GG)

Subsidiarität

(+), da Bußgeldbescheid unzumutbar für A ist

 

B. Begründetheit

I. Art. 12 I GG

1. Schutzbereich

a) Sachlich

→ Beruf = jede dauerhafte und planmäßige, auf die Schaffung einer Existenzgrundlage gerichtete Tätigkeit (einheitliches Verständnis des Schutzbereiches)

(+), A verdient ihren Lebensunterhalt mit dem Spätibetrieb

→ sozialschädlich/erlaubt hier irrelevant

b) Persönlich (+), A = Deutsche i.S.v. Art. 116 I GG

2. Eingriff (+), da BLÖG dem klassischen Eingriffsbegriff entspricht

3. Rechtfertigung

a) Schrankenvorbehalt

→ Art. 12 I 2 GG = einfacher Gesetzesvorbehalt

(+) bzgl. § 3a BLÖG

b) Formelle Verfassungsmäßigkeit

→ Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin (+) gem. Art. 70 I, 72 I GG

c) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Verhältnismäßigkeit

Legitimer Zweck

= alle öffentlichen, nicht offensichtlich verfassungswidrigen Interessen

→ bzgl. Berufsfreiheit kommt die Drei-Stufen-Theorie dazu: Differenzierung zwischen Berufsausübungsregelungen sowie subjektiven und objektiven Berufswahlregelungen

→ daraus ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an den legitimen Zweck:

→ Berufsausübungsregelungen = vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls

→ subjektive Berufswahlregelungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter

→ objektive Berufswahlregelungen nur zur Abwehr schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter

→ BLÖG richtet sich nicht gegen den Beruf „Spätibetreiber“, damit Berufsausübungsregelung

(+), da Reduzierung von Gewalttaten, der Lärmschutz und die Verhinderung der Verschmutzung öffentlicher Gehwege und Straßen (Art. 2 I GG) = vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls

Geeignetheit (+), da ohne Alkoholverkauf weniger Lärm durch Betrunkene etc.

 

Erforderlichkeit

= kein milderes Mittel mit gleicher Eignung ersichtlich

→ nur Verbot mit Bußgeldandrohung unterbindet effektiv nächtlichen Alkoholikaverkauf

→ andere Mittel (anderes Zeitfenster, gezieltes Verbot spezifischer Alkoholika, mehr Polizeipräsenz) deutlich weniger effektiv

 

Angemessenheit

= Schwere des Eingriffs dürfte nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des legitimen Ziels stehen.

→ Abstrakt: eher geringe Eingriffsintensität, da nur Berufsausübungsregelung

→ jedoch verbietet sich eine schematische Anwendung

→ Konkret: Verbot betrifft erheblichen Teil des Umsatzes der A

→ aber keine „erdrosselnde“ Wirkung: A kann bei Tag nach Belieben Spirituosen verkaufen

→ Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten ist ein abstrakt sowie konkret gewichtiges Rechtsgut

(+) des § 3a BLÖG

 

bb) Grundsatz der Folgerichtigkeit

= eine Gefahreinschätzung ist nicht schlüssig , wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen wird

→ (P) alkoholische Getränke unterhalb der gesetzlichen Schwelle dürfen verkauft werden

→ jedoch verschiedene Gefahrenpotentiale: stark alkoholhaltige Getränke = schneller alkoholbedingten Ausfallerscheinungen

→ grundsätzlichen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist mit dieser Annahme nicht überschritten

→ (P) in Bars und Clubs darf weiterhin zwischen 22:00 und 5:00 Uhr Alkohol konsumiert werden

→ dort aber auch entsprechende Sanitäreinrichtungen/räumliche Abschottung etc. und damit weniger Gefahr für die Allgemeinheit

(+) bzgl. Grundsatz der Folgerichtigkeit

4. Ergebnis zu I.: keine Verletzung des Art. 12 I GG

II. Art. 2 I GG: subsidiär

III. Art. 3 I GG

= Gebot des Gesetzgebers, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln

→ Willkürformel: Gleichheitssatz verletzt, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung finden lässt

(+), da unterschiedliches Potential der Verkaufsstellen für missbräuchlichen Alkoholkonsum ein sachlicher Grund ist

(+) ferner, da Unterscheidung zwischen hochprozentigen alkoholischen Getränken und Getränken mit geringerem Alkoholgehalt sachlich gerechtfertigt ist aufgrund der Wahrscheinlichkeit von Aggressionssteigerung

 

C. Gesamtergebnis: zulässig, aber unbegründete VB

 


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© Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser (Überarbeitung: Johanna Keller)

Stand der Bearbeitung: April 2026