Rücktritt von einer (oder mehreren) Prüfungsleistung(en) aus Krankheitsgründen
Nicht erbrachte Prüfungsleistungen (durch Nichtabgabe einer Hausarbeit oder Nichterscheinen zum Prüfungstermin) gelten als Versäumnis gem. § 19 RSPO und werden als nicht bestandene Prüfungsleistungen mit 0 Punkten (ungenügend, 6) im Datensystem vermerkt.
Die Studierenden werden im Krankheitsfall gebeten, unverzüglich (i.d.R. innerhalb von drei Werktagen) eine/n Ärztin/Arzt ihres Vertrauens aufzusuchen und sich ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit ausstellen zu lassen.
Abschlussklausuren (Einführungs- und Aufbaubereich bzw. univ. Schwerpunktbereichsprüfung)
Das Attest mit dem ausgefüllten Formblatt, in welchem die von der Abwesenheit betroffenen Prüfung(en) aufgeführt ist/sind, ist ebenso unverzüglich (möglichst innerhalb von drei Werktagen bzw. spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Klausurtermin) im Studien- und Prüfungsbüro einzureichen. Für den Postversand gilt das Datum des Poststempels.
Das Formblatt für alle Prüfungsleistungen kann wie folgt heruntergeladen werden:
Einführungs- und Aufbaubereich (SPO 2015) -hier-
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (SPO 2015) - hier -
Hausarbeiten des Einführungs- und Aufbaubereiches bzw. Studienabschlussarbeit (SB)
Bei einem Antrag auf Schreibzeitverlängerung für eine Hausarbeit des Einführungs- und/oder Aufbaubereiches und/ oder Studienabschlussarbeit (Schwerpunktbereichsprüfung) erhält der/die Studierende eine e-Mail vom Prüfungsbüro, aus der der neue Abgabetermin hervorgeht.
Der Antrag muss innerhalb der Bearbeitungsfrist im Prüfungsbüro eingegangen sein.
Mündliche Verteidigung der Studienabschlussarbeit (SPO 2015)
Prüfungsunfähigkeit im Krankheitsfall muss (spätestens am Prüfungstag) vor der Prüfung angezeigt werden. Das Formblatt/Attest muss unverzüglich (Frist und Formblatt siehe oben) nachgereicht werden. Ein neuer Termin wird unverzüglich vom Prüfungsbüro vereinbart.
Mündliche Prüfung im Rahmen der univ. Schwerpunktbereichsprüfung (PO 2007)
Prüfungsunfähigkeit im Krankheitsfall muss (spätestens am Prüfungstag) vor der Prüfung angezeigt werden. Das Formblatt/Attest muss unverzüglich (Frist und Formblatt siehe oben) nachgereicht werden. Auf schriftlichen Antrag des/der Studierenden an den Prüfungsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft (über das Prüfungsbüro) kann vom Prüfungsbüro ein neuer Termin anberaumt werden.
Die Anerkennung der Krankmeldung wird im Datensystem entsprechend vermerkt.