Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf das Studium an Partnerfakultäten im Ausland im akademischen Jahr 2021/22
News vom 14.05.2021
Absage des Auslandsstudiums durch Studierende
Das Internationale Büro bereitet die Auslandsaufenthalte für das Studienjahr 2021/22 wie gewohnt vor. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie Ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegen möchten, können Sie jederzeit absagen. Wir raten Ihnen, dies so spät wie möglich zu tun, jedoch bevor Sie Ausgaben tätigen, die nicht erstattet werden können.
Verschiebung des Auslandsstudiums vom Wintersemester 2021/22 auf das Sommersemester 2022 durch Studierende
Bevor Sie Ihr Auslandsstudium komplett absagen, prüfen Sie bitte, ob Sie Ihren Auslandsaufenthalt auf das Sommersemester 2022 verkürzen oder verschieben können. Erasmus-Studierende, Themis-Studierende an europäischen Partneruniversitäten und Studierende im Swiss-European Mobility Programme können dies bis Ende Juli 2021 tun. Für Studierende im Übersee-Programm muss die Möglichkeit einer Verschiebung oder Verkürzung im Einzelfall geprüft werden.
Absage des Auslandsstudiums durch Partneruniversitäten
Studierende, deren Gastuniversität den Auslandsaufenthalt im Wintersemester 2021/22 absagt, werden vom Internationalen Büro des Fachbereichs Rechtswissenschaft zeitnah darüber informiert. Wir bemühen uns darüber hinaus, eine Verkürzung oder Verschiebung des Auslandsstudiums auf das Sommersemester 2022 zu ermöglichen.
Bei einer Verschiebung des Auslandsstudiums auf das akademische Jahr 2022/23 muss eine neue Bewerbung zum 1. Dezember 2021 eingereicht werden. Dabei ist es recht unwahrscheinlich, dass Sie noch einmal für dieselbe Gastuniversität ausgewählt werden.
Reisehinweise des Auswärtigen Amtes
Bitte beachten Sie unbedingt die länderspezifischen Hinweise des Auswärtigen Amtes, da es unter Umständen besondere Einreisebedingungen (z. B. Einreiseanmeldung, negatives Testergebnis, Quarantäne) gibt. Über eventuelle Einreiseverbote und länderspezifische Regelungen, die von den Regierungen der Gastländer erlassen wurden, werden Sie von Ihren Gastuniversitäten informiert.
Tragen Sie sich bitte in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes ein. Achten Sie darüber hinaus auf einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für längerfristige Auslandsaufenthalte, bei dem Leistungen im Pandemiefall nicht ausgeschlossen werden.
Im Falle von bestehenden Reisewarnungen können Auslandsaufenthalte unter Umständen nicht über bestimmte Stipendienprogramme (z. B. Erasmus, PROMOS, andere DAAD-Programme) gefördert werden. Sollten Sie einen Auslandsaufenthalt mit finanzieller Förderung planen, informieren Sie sich bitte daher rechtzeitig über die aktuellen Regelungen. Im Fall des Erasmus-Programms ist das zentrale Erasmus-Team der FU im Studierenden Service Center (outgoing-erasmus@fu-berlin.de) der richtige Ansprechpartner.
Keine Einberechnung des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 2020/21, des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/22 in die Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
Aufgrund der pandemiebedingten studienorganisatorischen Einschränkungen in diesen vier Semestern bleiben diese Semester bei der Ermittlung der Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung unberücksichtigt.
Darüber hinaus fallen diese vier Semester nicht unter die Meldefristverlängerungshöchstgrenze von vier Semestern gem. § 13 Abs. 2 JAO, d.h. es profitieren auch diejenigen Studierenden von der Nichtberücksichtigung der "Pandemie-Semester" bei der Berechnung der Meldefrist, die die Höchstfrist von vier Semestern Meldefristverlängerung auf der Grundlage anderweitiger Verlängerungstatbestände bereits ausgeschöpft haben.
Keine Meldefristverlängerung aufgrund eines Auslandsstudiums für das Wintersemester 2021/22
Da dieses Semester aufgrund der Corona-Pandemie bei der Berechnung der Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung unberücksichtigt bleibt, wird nach Aussage des GJPA Berlin/Brandenburg für dieses Semester nicht noch zusätzlich eine Meldefristverlängerung aufgrund eines Auslandsstudiums gewährt.
Meldefristverlängerung für Online-Studien / virtuelle Auslandssemester
Nach Aussage des GJPA Berlin/Brandenburg wird ein Online-Auslandssemester hinsichtlich der Möglichkeit, eine Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung geltend zu machen, genauso behandelt wie ein Präsenzsemester an der Gasthochschule. Dies gilt unabhängig davon, ob der oder die Studierende den Wohnsitz bei einem Online-Studium ins Ausland verlegt oder nicht.
Allerdings dürfen parallel zum Online-Auslandsstudium keine Leistungen an der Heimatuniversität erbracht werden. Dies würde dazu führen, dass das Online-Studium an der ausländischen Partneruniversität nicht als Auslandsstudium im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO gewertet wird. Der Gewährung einer Meldefristverlängerung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO steht es jedoch nicht entgegen, wenn im Auslandssemester nach Beendigung des Online-Auslandsstudiums Leistungen an der FU Berlin erbracht werden.
Zahlung des Erasmus-Mobilitätszuschusses für Online-Studien / virtuelle Auslandssemester
Hinweise hierzu befinden sich auf der Webseite des zentralen Erasmus-Teams der FU im unteren Drittel unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten im Erasmus+ Projekt 2020 (akademisches Jahr 2020/21)". Spezifischere Fragen richten Sie bitte an die Kolleginnen und Kollegen des zentralen Erasmus-Teams unter outgoing-erasmus@fu-berlin.de