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Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die Meldefristverlängerung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO (Auslandsstudium)

News vom 14.05.2021

Keine Einberechnung des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 2020/21, des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/22 in die Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung

Aufgrund der pandemiebedingten studienorganisatorischen Einschränkungen in diesen vier Semestern bleiben diese Semester bei der Ermittlung der Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung unberücksichtigt.

Darüber hinaus fallen diese vier Semester nicht unter die Meldefristverlängerungshöchstgrenze von vier Semestern gem. § 13 Abs. 2 JAO, d.h. es profitieren auch diejenigen Studierenden von der Nichtberücksichtigung der "Pandemie-Semester" bei der Berechnung der Meldefrist, die die Höchstfrist von vier Semestern Meldefristverlängerung auf der Grundlage anderweitiger Verlängerungstatbestände bereits ausgeschöpft haben.

Keine Meldefristverlängerung aufgrund eines Auslandsstudiums für das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22

Da diese Semester aufgrund der Corona-Pandemie bei der Berechnung der Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung unberücksichtigt bleiben, wird nach Aussage des GJPA Berlin/Brandenburg für diese Semester nicht noch zusätzlich eine Meldefristverlängerung aufgrund eines Auslandsstudiums gem. § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO gewährt.

Meldefristverlängerung für Online-Studien / virtuelle Auslandssemester

Nach Aussage des GJPA Berlin/Brandenburg wird ein Online-Auslandssemester hinsichtlich der Möglichkeit, eine Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung geltend zu machen, genauso behandelt wie ein Präsenzsemester an der Gasthochschule. Dies gilt unabhängig davon, ob der oder die Studierende den Wohnsitz bei einem Online-Studium ins Ausland verlegt oder nicht.
Allerdings dürfen parallel zum Online-Auslandsstudium keine Leistungen an der Heimatuniversität erbracht werden. Dies würde dazu führen, dass das Online-Studium an der ausländischen Partneruniversität nicht als Auslandsstudium im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO gewertet wird. Der Gewährung einer Meldefristverlängerung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO steht es jedoch nicht entgegen, wenn im Auslandssemester nach Beendigung des Online-Auslandsstudiums Leistungen an der FU Berlin erbracht werden.

Davon abweichende Tatbestandsvoraussetzungen für die pandemiebedingte Verlängerung der Regelstudienzeit und für die pandemiebedingt ausgesetzte Versuchszählung bei Prüfungen

Für die pandemiebedingte Verlängerung der Regelstudienzeit und für die Nichtberücksichtigung nicht erfolgreich abgelegter Prüfungen bei der Prüfungsversuchsobergrenze gelten andere Tatbestandsvoraussetzungen als für die pandemiebedingte Unterbrechung der Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung, siehe § 126a BerlHG in Bezug auf die Regelstudienzeit und § 126b BerlHG in Bezug auf die ausbleibende Versuchszählung bei nicht bestandenen Prüfungen.

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