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Europarecht als Recht des Staaten- und Verfassungsverbunds

Der Prozess der europäischen Integration ist bis heute maßgeblich durch das Recht geprägt. Die Europäische Union (EU) ist eine mit vielfältigen Kompetenzen ausgestattete Rechtsgemeinschaft, die nicht nur den Frieden, sondern auch die Selbstbehauptung ("Souveränität") der Staaten Europas auf der Weltbühne sichert. Zum Recht gehören auch die gemeinsamen Werte der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit samt Grundrechtsschutz (Art. 2 EUV), die die EU zu einer Wertegemeinschaft machen. Die Einhaltung des gemeinsamen europäischen Rechts gewährleistet das für die Handlungsfähigkeit der EU notwendige gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten. Insoweit stellt sich in einer immer größeren EU die Frage, wie Umsetzungsdefizite durch ein effektiveres Zusammenwirken im europäischen Staaten- und Verfassungsverbund (Art. 4 Abs. 3 EUV) mit Blick auf die gemeinsamen Ziele vermieden werden können. Zugleich ist die föderale Balance im Verbund zu wahren und eine europäische Übersteuerung zu vermeiden. Welche Rolle können insoweit das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EUV) und der Schutz der nationalen Verfassungsidentität (Art. 4 Abs. 2 EUV) spielen? Nicht zuletzt stellt sich im Zuge einer durch die Erweiterung im heterogener werdenden EU die Frage, ob ihrer möglichen Überdehnung durch einen Rechtsrahmen der Flexibilität (Kerneuropa, Pioniergruppen) begegnet werden kann.