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Rückblick: Vortrag von Dr. Michael Kunze

Vortrag Dr. Michael Kunze am 20. Mai 2026

Vortrag Dr. Michael Kunze am 20. Mai 2026
Bildquelle: Privat

Univ.-Prof. Dr. Cosima Möller und Dr. Michael Kunze

Univ.-Prof. Dr. Cosima Möller und Dr. Michael Kunze
Bildquelle: Privat

News vom 27.05.2026

Am Mittwoch, den 20.5.2026, war Dr. Michael Kunze zu Gast am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin. Auf Einladung von Univ.-Prof. Dr. Cosima Möller referierte er über Rudolf von Jherings Biographie und ihren Einfluss auf dessen juristische Positionen. Den Anlass dazu bot das kürzliche Erscheinen seiner Monographie „Rudolf von Jhering - Das unsichtbare Recht“.

Zu Beginn würdigte Univ.-Prof. Dr. Cosima Möller Herrn Kunze als erfolgreichen Liedtexter und Komponisten („Elisabeth“, „Tanz der Vampire“ u.a.) sowie im Zusammenhang mit dem Vortrag vor allem als Rechts- und Kulturhistoriker. Sie stellte die unvergleichliche Expertise heraus, die er sich durch seine intensive Untersuchung des in Göttingen lagernden Jhering-Nachlasses seit über 40 Jahren angeeignet hat.

Anschließend gab Michael Kunze orientiert an den Stationen von Jherings Leben einen Einblick in seine Forschungsergebnisse. Der instruktive Vortrag begann mit einer Darstellung von Jherings Jugend in Aurich (1818) und führte chronologisch bis zu dessen Lebensende (1892) in Göttingen. Über teils anekdotische Erzählungen zeichnete Kunze das Bild eines selbstbewussten jungen Mannes. Die religiös-aufklärerisch beeinflusste Schulbildung seit dem 7. Lebensjahr, auf dem Gymnasium insbesondere durch Wilhelm Reuter, bezeichnete der Referent als prägend und stellte spätere Nachwirkungen auf Jherings juristisches Schaffen vor. So reifte bereits früh die Überzeugung Jherings‘, dass das Recht nicht göttlichen Ursprungs, sondern eine selbstständige Kreation des vernunftbegabten Menschen zur Überwindung von Notlagen sei. Dabei differenzierte Kunze zwischen den verschiedenen geistig-gesellschaftlichen Strömungen, die Jherings Bildung beeinflussten. Die Lektüre Lessings und Hegels sei für Jherings spätere Ansichten von erheblicher Bedeutung gewesen.

Den studentischen Werdegang Jherings‘ fasste Kunze markant mit dem Satz „Jhering musste Jurist werden“ zusammen. Dem familiären Hintergrund und korrespondierenden Erwartungen geschuldet studierte Jhering entgegen seiner Absicht, Schriftsteller zu werden, Rechtswissenschaft. Der Referent skizzierte, wiederum teils anekdotisch, die Studienzeit in Heidelberg, München und Göttingen. Das lehrreiche Studium des Corpus Iuris Civilis in Göttingen im Rahmen des „Pandektenpraktikums“ bei Heinrich Thöl, in dem die praktische Falllösung auf der Grundlage des römischen Rechts eingeübt wurde, begeisterte Jhering. Mit der Darstellung der Promotion und Habilitation bei Adolf Rudorff in Berlin sowie dem Verhältnis Jherings‘ zu Savigny und Puchta rundete Kunze die Studienzeit Jherings‘ ab.

Im Folgenden rückte Kunze die Entstehungsgeschichte des Werkes „Der Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung“ in den Vordergrund. Jherings Untersuchung der Denkweise der römischen Juristen wurde inspiriert von der Beobachtung, dass das römische Rechtssystem auch zwei Jahrtausende nach seiner Blütezeit an Relevanz nicht verloren hatte. Die geistigen Grundlagen für den Erfolg des römischen Rechts wollte Jhering deutschen Juristen zur Verbesserung juristischer Expertise näherbringen. Jherings Werk ist dabei wesentlich von einem begriffsjurisprudentiellen Verständnis geprägt. Das Recht bilde durch seine Begriffe eine logische Struktur, welche wegen der ständigen gesellschaftlichen Veränderungen ggf. durch neue Begriffe zu ergänzen sei. Eine solche Jurisprudenz ähnelte nach Jherings Vorstellung einer Naturwissenschaft: Wegen seiner begrifflichen Struktur sei Recht vergleichbar der Mathematik berechenbar, sofern man die Begriffe kenne und ihre Funktionalität verstehe. Rechtsfindung sei daher nachprüfbar und unabhängig von Gesetzen, gehe vielmehr über diese hinaus; ein „falsches“ Gesetz könne nicht bestehen. Der Mensch als Schöpfer der Rechtsordnung müsse herausfinden, wie er Recht kreiere, um zu sagen, wie das Recht entsteht. Die Entstehung des Werkes kontextualisierte Kunze mit dem forschungswissenschaftlichen Werdegang Jherings. Die Übernahme von Professuren in Basel, Rostock, Kiel und Gießen sowie der jeweilige biographische Kontext wurden vom Referenten beleuchtet.

Danach ging Kunze auf Veränderungen in Jherings Sichtweise auf das Recht und die Aufgabe der Rechtswissenschaft ein. Ausgelöst durch die Begutachtung eines Rechtsfalls 1858 kam Jhering zu der Erkenntnis, dass das Recht als wissenschaftlich-mathematisches System nicht funktioniere. Er wandte sich stattdessen einem neuen Denkansatz zu, der sein zweites Hauptwerk „Zweck im Recht“ prägte: Da der Mensch als freies Wesen die Rechtsordnung erschaffe, müssten die diesen Vorgang beeinflussenden Interessen und Zwecke berücksichtigt werden („Interessenjurisprudenz“). Jhering verstand Recht als Kompromiss zwischen den unterschiedlichen in der Natur vorhandenen menschlichen Egoismen. Die Rechtsbegründung sei mithin teleologisch zu untersuchen. Maßgeblich sei das Rechtsbewusstsein innerhalb einer Gesellschaft. Würden sich Interessen innerhalb der Gesellschaft ändern, ändere sich auch das Recht. Folglich dürfe der Jurist nicht bei der „einfachen“ Gesetzesauslegung stehen bleiben, um das Recht wissenschaftlich zu untersuchen. Die neue Denkweise Jherings kontextualisierte Kunze mit Schilderungen von Jherings Aufenthalten in Wien und Göttingen.

Der Vortrag vermittelte dem Zuhörer ein umfassendes und lebendiges Bild des Menschen und des Rechtswissenschaftlers Rudolf von Jhering sowie der privaten, gesellschaftlich-politischen und sozialen Rahmenbedingungen, die die unterschiedlichen Denkansätze Jherings beeinflussten. Auf dieser anregenden Grundlage ergab sich eine von Univ.-Prof. Dr. Cosima Möller geleitete Diskussion, in der eine Vielzahl von Themen aus dem Vortrag aufgegriffen wurde. Nachgefragt wurde nach dem Einfluss des Code Civil auf Jherings Arbeiten, den der Referent für begrenzt hielt. Philosophische Einflüsse auf Jherings Schaffen und das Verhältnis zu Eduard Gans wurden ebenfalls vertieft. Angesprochen auf Jherings religiöse Überzeugungen stellte Kunze fest, dass Jherings Rechtsverständnis sich zu seiner aufgeklärt-protestantischen Religion nicht in einem Widerspruch befände. Die Frage, ob sich die Rechtsansichten des Referenten durch die jahrzehntelange Beschäftigung mit Jhering verändert hätten, verneinte Kunze: Die Vorstellung, dass sich Recht aus dem Rechtsbewusstsein der Gesellschaft ergäbe, sei sowohl missbrauchsanfällig als auch wegen der Komplexität und Pluralität der modernen Gesellschaft nicht mehr zeitgemäß. Eine weitere Frage betraf die Bedeutung der Grundlagenfächer im rechtswissenschaftlichen Studium. Nach Jherings Verständnis dienten Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung dazu, das Recht als Wissenschaft und nicht als reine Gesetzesauslegung zu betreiben. Die Diskussion schloss mit der Frage, ob Jhering aus seiner Sicht die Welt verändert habe, was der Referent bejahte. Jherings unterschiedliche prinzipielle Zugänge zum Recht seien genauso bedeutsam für unser heutiges Rechtsverständnis wie seine Entdeckung konkreter Rechtsfiguren, beispielsweise der culpa in contrahendo.

Dr. Michael Kunze gilt ein herzlicher Dank für den lehrreichen Vortrag sowie allen Gästen für die interessante Diskussion.

Bericht: Peter Sauer (wissenschaftlicher Mitarbeiter)

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