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'Asoziale Lebensführung' als Anlassdelikt für Haftstrafen

Ein Beitrag von Carla Geib und Nora Tuchelt

Dieser Blogeintrag widmet sich dem „Merkmal“ asozial als Grund für staatliche Sanktionen gegen als solche bezeichnete Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der deutschen Rechtsgeschichte. Näher betrachtet werden dabei die Folgen, die dieses Label insbesondere für Frauen hatte. Der Schwerpunkt des Textes liegt auf der Verfolgung von Frauen während des Nationalsozialismus und der Deutschen Demokratischen Republik.

Kurze Geschichte der Verfolgung als asozial stigmatisierter Gruppen

Das Wort asozial definiert der Duden als „unfähig zum Leben in der Gemeinschaft, sich nicht in die Gemeinschaft einfügend; am Rand der Gesellschaft lebend“ und „die Gemeinschaft, Gesellschaft schädigend“.[1] Was sich genau hinter diesem Begriff verbirgt, wer als gesellschaftsschädigend wahrgenommen wird, ist abhängig vom jeweiligen historischen und kulturellen Kontext. Als Beispiel lässt sich das Betteln nach Almosen heranziehen: Während dies im Mittelalter eine gesellschaftlich akzeptierte, von der Kirche durch die Vergabe von besonders geeigneten Bettelplätzen geförderte Praxis war und in Bettelzünften reguliert wurde, änderte sich diese Einstellung in Folge der Reformation mit der protestantischen Arbeitsmoral. Ende des 18. Jahrhunderts wurden sowohl das Betteln als auch das Almosengeben in Berlin gänzlich verboten.[2] Als schädigend wurden im Zuge der gesellschaftlichen Veränderungen nun nicht mehr nur Prostituierte, sondern insbesondere auch Landstreicher*innen sowie sonstige Wohnungs- und Arbeitslose betrachtet. Durch den seit dem 16. Jahrhundert aufkommenden Merkantilismus stieg zudem die Nachfrage nach billigen Arbeitskräften, die Vorstellung der Besserung durch Arbeit setzte sich durch und gefängnisartige Einrichtungen ersetzten zunehmend alte Sanktionsarten. Neben den in Mitteleuropa ab dem 16. Jahrhundert aufkommenden Zuchthäusern etablierten sich sogenannte Arbeitshäuser. Vorreiter war hier das Amsterdamer Zuchthaus „Rasphuis“, in dem es ab 1597 eine gesonderte Abteilung für das „unbändige und unnütze Frauenvolk“ gab.[3] Diesem Beispiel wurde auch im deutschsprachigen Raum gefolgt. Beispielhaft ist etwa die Einlieferung von losem weiblichem Gesindel – vor allem Prostituierte, Landstreicher*innen oder sonstige wohnungs- und arbeitslose Frauen – 1688 in ein Arbeitshaus in Spandau zum Zwecke der Besserung durch Arbeit am Spinnrad und Webstuhl.[4]

Kaiserreich – Strafverfolgung ab 1871

Rechtlich kodifiziert wurde die Sanktionierung dieser marginalisierten Gruppen schließlich mit der Entstehung des Kaiserreichs 1871, genauer mit dem 29. Abschnitt zu „Übertretungen“ des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB). So betrafen die darin enthaltenen §§ 361, 362 in erster Linie Verhaltensweisen, die der sozialen Norm zuwiderliefen: Landstreichertum, Bettelei, Arbeitslosigkeit durch Müßiggang, Alkohol oder Spiel, gewerbsmäßige Unzucht und Arbeitsverweigerung. Als Rechtsfolge waren Haft, die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder sonstiger Arbeitszwang vorgesehen. Diese armenfeindliche Kriminalpolitik sorgte für eine Gleichsetzung von Kriminalität und Armut, die zu einer verstärkten Stigmatisierung führte. Betroffen waren insbesondere Frauen, da diese zum einen streng patriarchalen Vorstellungen bezüglich Lebensgestaltung und -führung unterlagen und zum anderen häufiger von der Kranken- und Rentenversicherung ausgeschlossen wurden, da diese wiederum von der vollen Erwerbstätigkeit abhing.[5] Dies wiederum konnte sie nach Schicksalsschlägen in die Armut drängen.

Im RStGB wurde der Begriff asozial nicht ausdrücklich genannt. Es wird jedoch auch ohne diesen Begriff klar, dass sich die Normen gegen das vermeintlich die Gesellschaft schädigende Verhalten richten sollten. Die staatliche Vorstellung über eine richtige und falsche Lebensführung – insbesondere von Frauen –, die Vorstellung, Armut und Elend seien durch die Betroffenen zumindest mitverschuldet und müssen daher „korrigiert“ werden sowie die Notwendigkeit, an billige Arbeitskräfte zu kommen, trafen hier zusammen.

Der Asozialen-Tatbestand im Nationalsozialismus – Massenhafte Inhaftierung von Frauen

Der Höhepunkt dieser sozialrassistischen Idee mündete in der Inhaftierung und Ermordung derjenigen Menschen, welche die Nationalsozialisten ab 1933 unter dem Begriff Asozial verfolgten und deportierten. Die vorhergegangenen Ausführungen zeigen, dass die Idee, die betroffenen Menschen als Schädlinge anzusehen seien, keine Erfindung der 1930er Jahre ist. So stütze sich die Verfolgung von Bettler*innen, Landstreicher*innen und anderen Asozialen, die bereits kurz nach der Machtergreifung durch SS, SA und Polizei erfolgte, auf die bereits bestehenden §§ 361, 362 RStGB. Die Arbeitshäuser, welche in der Phase der Weimarer Republik nur wenig genutzt wurden, waren ab diesem Zeitpunkt durchweg überfüllt. Insass*innen wurden bereits ab 1933 in Konzentrationslager ausgelagert.[6] Der Begriff asozial war bereits vorher bekannt, wird aber heute hauptsächlich mit der nationalsozialistischen Verfolgung in Verbindung gebracht. Dieser Sammelbegriff betraf unter den Nationalsozialisten besonders Sinti*zze und Rom*nja, die sowohl durch ethnischen als auch sozialen Rassismus kategorisiert wurden.

Bei der geschlechtsspezifischen Betrachtung der Asozialen wird schnell deutlich, wie weit gefächert dieser Begriff angewendet wurde. Sichtbar macht dies die Betrachtung der Inhaftierten des Frauen-KZ Ravensbrück.[7] Eine große Gruppe bildeten dort Prostituierte, die nicht den staatlichen Vorgaben entsprachen oder sich der staatlichen Kontrolle entzogen. Wenig präsent ist bis heute auch, dass unter dem Schlagwort asozial Frauen wegen Wohnungslosigkeit, Bettelei und Arbeitsverweigerung inhaftiert wurden. Als Vorwürfe reichten aber auch ein „liederlicher Lebenswandel“ oder „Herumtreiberei“. Auch ein nichteheliches Kind zu sein oder das vorherige Leben in einer Fürsorgeeinrichtungen erhöhte das Inhaftierungsrisiko von Mädchen.[8] Die Wahrscheinlichkeit liegt nahe, dass auch lesbische Frauen unter diesem Begriff verfolgt und in das KZ Ravensbrück deportiert wurden.[9] In der Lagerhierarchie befanden sich die mit dem schwarzen Winkel Gekennzeichneten (die Nationalsozialisten kennzeichneten alle KZ-Häftlinge durch ein dreieckiges Stoffstück, welches durch Farbe und andere Symbole einen Hinweis auf den Grund der Inhaftierung gab) zwar vor den rassenideologisch niedrigsten Häftlingen (Sintize, Romnja und Jüdinnen), aber dennoch waren sie den übrigen Häftlingskategorien untergeordnet.[10] Zwischenzeitlich bildete diese Gruppe die größte Häftlingsgruppe in Ravensbrück, wobei ein Zusammenhalt unter den Gefangenen nicht nur durch den Terror des Lageralltags, sondern zusätzlich durch die sehr unterschiedlichen Inhaftierungsgründe erschwert wurde. Nach 1945 waren die Betroffenen – ähnlich wie bei Sinti*zze und Rom*nja – eine wenig beachtete und nicht als solche respektierte Opfergruppe.

Verfolgung von Frauen als Asoziale in der DDR

Gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der DDR-Verfassung vom 9. April 1968 war die Förderung der Frau besonders in der beruflichen Qualifizierung eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe. Während dies zunächst fortschrittlich klingt, insbesondere im Hinblick darauf, dass zur selben Zeit in der BRD ein tradiertes Frauenbild herrschte und das Recht der Frauen auf die Erwerbstätigkeit durch patriarchale Gesetze beschnitten war, stellt sich die Frage, was denn mit Frauen passierte, die nicht ihrer zugewiesenen Arbeit nachgingen und/oder sich aus verschiedensten Gründen prostituieren mussten.

„Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdet, dass er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, oder wer der Prostitution nachgeht (…), wird mit (…) Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (…)“

So lautete der erste Absatz des sogenannten „Asozialenparagraphen“, § 249 des Strafgesetzbuches der DDR. Dementsprechend war Verhalten, das heutzutage allenfalls das Interesse von Sozialarbeiter*innen wecken würde, in der DDR wegen des vermeintlich ‚staatsfeindlichen‘ Charakters kriminalisiert. Beispielsweise lag in den Jahren zwischen 1976 und 1981 der Anteil an weiblichen Täter*innen bei 25-26 %. Zwar sind derartige statistischen Erhebungen der DDR stets mit Vorsicht zu genießen, doch auffallend ist, dass der Anteil weiblicher Verurteilter nach § 249 höher ist als der Anteil in der Gesamtkriminalität.[11] Es stellt sich die Frage, wieso dem so ist.

Grundsätzlich war der Tatbestand aus § 249 Abs. 1, Abs. 2 StGB-DDR bereits erfüllt, wenn der oder die ‚Täter*in‘ über einen längeren Zeitraum die Arbeit verweigerte oder Geschlechtsverkehr gegen Entgelt ausübte. Wirkliche „Arbeitsscheu“ lag aber nur in den seltensten Fällen vor. Vielmehr gingen die Täter*innen aus anderen Gründen der Arbeit nicht nach. So konnten familiäre Konfliktsituationen wie Scheidungen aber auch betriebsbezogene Probleme wie mangelndes Interesse am häufig nicht frei gewählten, sondern zugeordneten Beruf Gründe für die Arbeitsverweigerung sein.[12]

Problematisch war, dass die Gründe für die ‚Tat‘ nie tiefergehend erforscht wurden. Häufig war eine psychische Krankheit wie Alkoholismus ein Grund,3 aber auch das Zurückhalten des Hauswirtschaftsgeld durch den Ehemann trieben Frauen letztendlich in die ‚Asozialität‘. In den Verfahren gegen Frauen fällt im besonderen Maße auf, wie über die Beschuldigten geurteilt wurde.[13] So wurden Frauen, die unterschiedliche Sexualpartner hatten, als ‚Herumtreiberinnen‘ bezeichnet und als Prototyp einer Asozialen stigmatisiert.[14] In Urteilsbegründungen findet man Stellen, in denen bei der Beschreibung der Tat beispielsweise scheinbar mangelnde Körperpflege oder fehlende Wert- und Moralvorstellungen besprochen wurde. Außerdem wurde Frauen vorgeworfen, dass sie sich nicht am polizeilich gemeldeten Wohnort aufhalten würden. Nicht zuletzt, weil dieses Verhalten aus heutiger Sicht doch eher gewöhnlich und sicher nicht strafwürdig ist, zeigt sich hier explizit die frauenfeindliche Gesinnung des Paragrafen und dessen Anwendung.

Hart waren die Konsequenzen, die eine Verurteilung als „Asoziale*r“ ohnehin nach sich zog: Gesellschaftliche Stigmatisierung als „Negativbild sozialistischer Lebensweise“, die Desintegration und ein verschärfter Vollzug, der besonders disziplinierenden Charakter aufwies, um den ‚Staatsfeinden‘ das Gewicht ihrer Missachtung der sozialistischen Lebensweise deutlich zu machen und sie wieder auf den rechten ‚am Kollektiv orientierten‘ Weg zu führen.

Aber die Folgen für Frauen mit Kindern waren besonders intensiv.[15] Ihnen konnte das Sorgerecht – angeblich aus Kindeswohlgründen – entzogen werden – und das auch bereits vor der Geburt. Dies war eine übliche Folge, wenn die Frau keine helfende Familie hinter sich hatte oder sonst ein gutes soziales Netzwerk. Ihre Kinder wurden in Heimen untergebracht oder gleich zur Adoption freigegeben. Nach ihrer Entlassung mussten die Frauen dann abgesehen von den üblichen Vorurteilen, mit denen gem. § 249 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB in der DDR-Verurteilte zu kämpfen hatten, noch mit dem Verlust ihrer Kinder zurechtkommen. Sie wussten nicht, wo oder bei wem ihre Kinder untergekommen waren, und es war ihren nahezu unmöglich, das Sorgerecht für ihre Kinder wieder übertragen zu bekommen. Besonders häufig trafen diese Folgen alleinstehende Frauen. Mit der Wegnahme der Erziehungsberechtigung wurde aber nur in den wenigsten Fällen tatsächlich der Kindeswohlschutz verfolgt. Vielmehr sollte so verhindert werden, dass ebenjene ‚asozialen‘ Frauen ihre Kinder im nicht-sozialistischen Sinne erziehen konnten und damit das propagierte Erziehungsbild der DDR nicht umgesetzt werden konnte.[16]

Die Folgen des § 249 Abs. 1 und 2 und dessen Umsetzung reichen noch bis heute, denn Verurteilungen nach dem ‚Asozialenparagraphen‘ gestehen den Betroffenen nicht automatisch eine Unrechtsentschädigung, geschweige denn eine Opferrente zu.[17]

Abschlussbemerkung

Der Begriff der Asozialität zeigt auf, wie in verschiedenen Epochen und Staatsformen der deutschen Rechtsgeschichte Frauen als Asoziale stigmatisiert, verfolgt, inhaftiert oder sogar ermordet wurden. Das Zusammentreffen unterschiedlicher Faktoren wie einem Leben im Prekariat, der Verstoß gegen die geltende Sexualmoral oder das Nichterfüllen von tradierten Familienbildern machte aus ihnen Asoziale – schädlich für die Gesellschaft und besserungsbedürftig. Die historische Betrachtung verdeutlicht Kontinuitäten armenfeindlicher und misogyner Kriminalpolitik seit der Neuzeit über das Kaiserreich und NS-Diktatur, bis in die Ära der DDR hinein. Zweifelsohne fand die Verfolgung ihren Höhepunkt zwischen 1933 und 1945. Diese kann jedoch nicht losgelöst von der bereits bestehenden Gesetzgebung und den jahrhundertealten Ressentiments gegenüber armen Frauen gesehen werden. Die ausführliche Darstellung des bis heute wenig bekannten „Asozialenparagraphen“ zeigt auf grausame Weise, wie die strafrechtliche Verfolgung unter diesem Sammelbegriff auch nach 1945 kein Ende fand. Einen „Asozialenparagraphen“ sah die Rechtsordnung der BRD zwar nicht vor, von einem wesentlich fortschrittlicheren Frauenbild sollte trotzdem nicht ausgegangen werden: So waren Frauen in der Bundesrepublik noch bis in die 1990er Jahre Männern in Beruf, Ehe und Familie nicht annähernd gleichgestellt, geschweige denn gleichbehandelt. Das Beleuchten dieses Abschnitts deutscher (Rechts-)Geschichte überschreitet jedoch den Rahmen dieses Beitrags.

Die Rehabilitierung der Geschädigten, ihre Anerkennung als Opfer staatlicher Gewalt lief – und läuft teilweise immer noch – schleppend. Die Vorstellung, die Opfer hätten ihr Schicksal selbst verschuldet und seien schließlich keine gesellschaftlich integrierte Gruppe gewesen, leistet den ihrigen Beitrag.

 


[1] https://www.duden.de/rechtschreibung/asozial (letzter Aufruf: 17.06.2022).

[2] Ausgesteuert-ausgegrenzt…angeblich asozial (Hrsg. Anne Alex und Dietrich Kalkan) von Claudia von Gélieu, Neu-Ulm, 2009, S. 261 – 263.

[3] Geschichte der sozialen Arbeit 1 – Die Gesellschaft vor der sozialen Frage 1750 bis 1900 von Wolf Rainer Wendt, Wiesbaden, 2008, S. 26.

[4] von Gélieu, S. 263.

[5] von Gélieu, S. 263, 266.

[6] „Asozial“ und „gemeinschaftsfremd“ – Wohnungslose in der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur von Wolfgang Ayaß, 2004, S. 87.

[7] https://www.ravensbrueck-sbg.de/ (letzter Aufruf: 03.09.2022).

[8] Ausgesteuert-ausgegrenzt…angeblich asozial (Hrsg. Anne Alex und Dietrich Kalkan) von Christa Schikorra, Neu-Ulm, 2009, S. 55 – 60; zur Inhaftierung von Mädchen und jungen Frauen siehe auch: https://gedenkort-kz-uckermark.de/ (letzter Aufruf: 03.09.2022).

[9] https://missy-magazine.de/blog/2017/04/20/lesbisch-verfolgt-vergessen/ (letzter Aufruf: 03.09.2022).

[10] https://www.bpb.de/themen/holocaust/ravensbrueck/60698/frauenlager-ravensbrueck-selbstbehauptung-zwischen-leben-und-tod/ (letzter Aufruf: 03.09.2022).

[11] Ohne Zwang kann der Humansimus nicht existieren …- Asoziale in der DDR von Joachim Windmüller Frankfurt, 2006, S. 358.

[12] Ohne Zwang kann der Humansimus nicht existieren …- Asoziale in der DDR von Joachim Windmüller Frankfurt, 2006, S. 355.

[13] Bei einem kursinternen Besuch im Lernort „Keibelstraße“ – einem ehemaligen Untersuchungshaftgefängnis im ostdeutschen Teil von Berlin – konnten wir entsprechende Akten einsehen.

[14] S. Sven Korzilius, Asoziale und Parasiten im Recht der SBZ und DDR, 2005 S. 413.

[15] Wolf, Matthias: Ursachen und Mitbedingungen der Asozialität. Typenanalytische Untersuchungen zu Dissozialen sowie typenanalytische Auswertung von Nachuntersuchungen der späteren Entwicklung der begutachteten Probanden, Berlin, HU med. Diss., 1978 S. 7; Interview mit Ingeborg Blaschke, „Kontraproduktive Kriminalisierung“ Der juristische Blick auf „Asoziale“ in der DDR in Horch und Guck, Heft 60, 2/2008, S. 28.

[16] https://www.mdr.de/geschichte/ddr/politik-gesellschaft/asozialenparagraph-arbeitslos-opposition-arbeitslager-zwangsadoption-100.html (letzter Aufruf: 7.Juli.2022 15:12).

[17] https://www.mdr.de/geschichte/ddr/politik-gesellschaft/asozialenparagraph-arbeitslos-opposition-arbeitslager-zwangsadoption-100.html (letzter Aufruf: 7.Juli.2022 15:12).