Bauunternehmer A ist verärgert, dass er bei einem Ausschreibungsverfahren dem Angebot der Firmengruppe B unterlegen ist. Seine Wut bringt er dadurch zum Ausdruck, dass er zum Telefon greift und bei B privat anruft. Dabei realisiert er nicht, dass gar nicht B, sondern dessen Vater am Telefon ist, den er im Glauben, es sei B, mit „Drecksack, Schweinehund“ und „Kartellbruder“ betitelt. V berichtet B von dem Telefonat.
Da der Zorn des A aber immer noch nicht verraucht ist, beschließt er, dem B eine Lektion zu erteilen. Er schickt ihm ein Paket, welches eine mit einem automatischen Zünder versehene Briefbombe mit Tränengas beinhaltet. Er adressiert das Paket mit „Herrn B, Birkenhang 9, 14229 Berlin“. Tatsächlich wohnt B jedoch Birkenhang 19. Der Paketbote P macht sich über die falsche Adressierung überhaupt keine Gedanken und bringt das Paket zum Birkenhang 9, wo es von einer Hausangestellten angenommen wird. Als sich später herausstellt, dass offenkundig ein Versehen vorliegt, bringt N, Bewohner des Hauses Nr.9, das Paket zum Haus des B, der es, nachdem er sich freundlich bei N bedankt und ins Haus zurück geht, öffnet. Die Bombe zündet, B erleidet erhebliche Augen- und Schleimhautreizungen, die erst nach einigen Stunden und ärztlicher Behandlung abklingen.
Strafbarkeit des A ? Erforderliche Strafanträge sind gestellt.
(nach Alpmann-Schmidt Klausuren für das Referendar-Examen, Fernklausuren-Kurs Münster, Klausur B 381; Lösung abgewandelt)
A kann sich dadurch, dass er bei B anrief und V als „Drecksack“, „Schweinehund“ und „Kartellbruder“ bezeichnete, nach § 185 StGB zum Nachteil des V strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Hierzu müsste er V, eine beleidigungsfähige natürliche Person, beleidigt haben. Eine Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung (vgl. nur Lackner/Kühl, 52. Aufl., § 185 Rn. 4). Die Ehre wird (nach dem „normativ-faktischen Ehrbegriff“) als komplexes Rechtsgut angesehen, das sowohl den sittlich-personalen Wert eines Menschen („innere Ehre“) als auch den Ruf des Menschen in den Augen anderer („äußere Ehre“) umfasst (Vgl. nur BGHSt 11, 68 (70 f.)). Ob der Achtungsanspruch eines Menschen in dieser Weise beeinträchtigt ist, ist wertend zu beurteilen. Ergibt sich aus den Umständen, dass die angesprochene Person gar nicht der gemeinte Adressat der Beleidigungen ist, kann seine Ehre auch nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere durch die Beschimpfung als „Kartellbruder“ wurde dem V klar, dass tatsächlich sein Sohn Adressat der Beleidigungen sein sollte, insoweit dieser Bauunternehmer war (vgl. hierzu Fallbesprechung von Marxen, Kompaktkurs Strafrecht Allgemeiner Teil, S. 58 f. zu BayObLG, JR 1987, 431).
2. Ergebnis
Mangels
Tatbestandsmäßigkeit hat sich A nicht nach § 185 StGB zu Lasten des V strafbar
gemacht.
Indem A bei B anrief und V als „Drecksack“, „Schweinehund“ und „Kartellbruder“ bezeichnete, was dieser B mitteilte, kann sich A nach § 185 StGB zum Nachteil des B strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Hierzu müsste er B, eine
beleidigungsfähige Person, beleidigt, also in seiner Ehre verletzt haben. § 185
StGB umfasst hierbei diesbezügliche Äußerungen gegenüber dem Ehrträger selbst
genauso wie gegenüber einem Dritten, sofern es sich um Werturteile handelt.
Hinsichtlich Tatsachenbehauptungen dagegen ergibt die Systematik eine
Einschlägigkeit von §§ 186, 187 StGB.
Die Bezeichnungen „Drecksack“ und „Schweinehund“ als Werturteile sind in dieser Weise geeignet, das Ansehen des B in den Augen Dritter zu schmälern. Gleiches gilt für die Betitelung „Kartellbruder“, mit der jedoch die unrichtige Tatsache behauptet wird, B habe mit anderen Bauunternehmern Einfluss auf die Ausschreibungsverfahren beim Bau („Kartell“) genommen und so möglicherweise einen planmäßigen Submissionsbetrug begangen. § 185 StGB ist somit nur hinsichtlich der ersten beiden Bezeichnungen einschlägig.
A beleidigte zwar den V, den er am Telefon mit B verwechselte und der erst B die Bezeichnungen mitteilte. Hierin könnte eine wesentliche Kausalabweichung liegen, wenn der Ablauf außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt oder eine andere Bewertung eröffnet. Dass bei einem Telefonat die falsche Person abhebt und dieser die sofortige Äußerungen dem Inhaber des Telefonanschlusses weitergibt, liegt nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit.
A hat den objektiven Tatbestand des § 185 StGB somit verwirklicht.
2. Subjektiver Tatbestand
Dies müsste A aber auch vorsätzlich getan haben. Vorsatz ist das Wissen um die Elemente des objektiven Tatbestandes sowie der Wille, diesen zu verwirklichen. Fraglich ist hierbei, wie es sich auf auswirkt, dass A tatsächlich nicht B beleidigte, sondern dessen Vater V, der .am Telefon war und den er nicht richtig identifizierte. Indem A gegenüber dem V hiermit aber wie gesehen den B beleidigte, ist dies keine Frage des Identitätsirrtums („error in persona“), sondern des Vorsatzes bezüglich des Kausalverlaufs, wobei eine unwesentliche Abweichung abzulehnen ist. A handelte vorsätzlich.
3. Rechtswidrigkeit
Die Tat geschah auch
rechtswidrig. Selbst wenn man zugunsten des A unterstellt, er hätte
entsprechende achtenswerte Motive und Ziele, so würde dennoch die dann in
Betracht kommende Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB an dem
Angriff auf die Menschenwürde durch die Gleichsetzung mit einem Tier scheitern
(vgl. BVerfG, StV 1996, 17 (18)).
4. Schuld
Mangels Entschuldigungsgründen war die Tat auch schuldhaft.
5. Besonderheiten
Der erforderliche
Strafantrag ist zudem gestellt (§ 194 StGB).
6. Ergebnis
A hat sich nach § 185 StGB zu Lasten des B strafbar gemacht.
A kann sich ferner wegen Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 25 I Var.2 StGB strafbar gemacht haben, indem er ein Paket mit einer Tränengasbombe versandte und B erhebliche Verletzung durch die Explosion erlitt.
1. Objektiver Tatbestand
Der tatbestandliche Erfolg der Körperverletzung ist mit den infolge der Explosion der Tränengasbriefbombe erfolgten erheblichen Augen- und Schleimhautreizungen, die über einige Stunden lang andauerten und die seine körperliche Unversehrtheit nicht nur unwesentlich beeinträchtigten, eingetreten. Ebenso rief die Tränengasexplosion einen nicht unerheblichen krankhaften Zustand herbei. Kausal hierfür war das Bringen des Pakets vom Postboten und dem Nachbarn an B, das auf dem Versenden des Pakets durch A beruhte. Fraglich ist aber, ob eine wesentliche Abweichung im Kausalverlauf vorliegt, die die objektive Zurechnung in Frage stellen könnte, da A fälschlicherweise N mit der Adressierung des Pakets individualisiert haben könnte, der dann aber das Paket an B überbrachte. Abweichungen zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlichen Geschehensablauf sind jedoch nur dann unwesentlich, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGH, NJW 2002, 1057, BGH, NStZ 2002, 475 sowie Sch/Sch/Sternberg-Lieben, 26. Aufl., § 15 Rn. 55). Hier lag es nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass das falsch adressierte Paket unter nachbarschaftlichen Gesichtspunkten oder sogar von der Post an B ausgehändigt werden würde. Genauso ist eine andere rechtliche Bewertung (etwa mangels Überschreitens der Versuchsschwelle mit der zum tatbestandlichen Erfolg führenden Handlung) nicht geboten, so dass in objektiver Hinsicht an der Zurechenbarkeit keine Zweifel bestehen.
2. Subjektiver Tatbestand
A müsste die Verletzung
aber auch vorsätzlich verwirklicht haben. Vorsatz ist das Wissen um die
Elemente des objektiven Tatbestandes sowie der Wille, diesen zu verwirklichen. Zweifel
bestehen dahingehend, dass A eine Figur individualisiert, aber eine andere Person
verletzt haben kann (sog. „aberratio ictus“), so dass ihm hinsichtlich der
Verletzung der getroffenen Person der Vorsatz gefehlt haben kann. Andererseits
könnte auch lediglich ein im Motivbereich liegender und damit unbeachtlicher,
auf einer psychischen Fehlleistung beruhender „error in persona“ vorliegen, als
A versehentlich die falsche Anschrift des B auf dem Paket angab. Welche
rechtliche Qualität der Irrtum des A hat, hängt von der jeweiligen Definition
der vorsatzrelevanten Tatbestandsmerkmale und deren Zielabweichung ab. Zu
unterscheiden sind hierbei zwei Problemkreise:
a. Zunächst ist noch nicht unbestritten, wie
grundsätzlich der error in persona vom aberratio ictus abzugrenzen sind:
aa. Nach einer Minderansicht im Schrifttum (sog.
Gleichwertigkeitstheorie – Puppe, JZ
1989, 729 (730 f.) und Loewenheim, JuS
1966, 310) soll sich der Vorsatz des
Täters auf die im gesetzlichen Tatbestand umschriebenen Merkmale beziehen, so
dass der Täter wegen vorsätzlicher vollendeter Tat hafte, wenn er ein
gleichwertiges Opfer treffe, unabhängig davon, worauf sich sein Vorsatz
konkretisiert habe.
bb. Hiergegen wird überwiegend zu Recht berücksichtigt, dass kein Täter irgend jemanden umbringen oder berauben wolle. Vielmehr konkretisiert sich sein Vorsatz entsprechend seines Tatplans auf ein ganz spezielles Opfer. Ziele der Täter dieses Opfer an, treffe aber eine anderes (etwa weil er daneben schießt), so liege ein beachtlicher Irrtum vor, der zu einer Versuchsstrafbarkeit bezüglich des anvisierten und zu einer fahrlässigen Strafbarkeit bezüglich des getroffenen Objekts führe, solange beide gleichwertig seien (also nicht auf Menschen zielen und Vogelscheuche treffen). Treffe der Täter dagegen das von ihm auch anvisierte Opfer und hat er sich nur bezüglich dessen Identität geirrt, so habe er das Opfer getroffen, auf den sich sein Vorsatz konkretisiert hat und damit dieses vorsätzlich getroffen (Konkretisierungstheorie – Jescheck/ Weigend, AT, 5. Aufl., S. 311 ff., Sch/Sch/Sternberg-Lieben, 26. Aufl., § 15 Rn. 57 und Wessels/Beulke, AT, 34. Aufl., Rn. 247 ff.).
cc. Andere wollen dagegen von der Konkretisierungstheorie eine Ausnahme dahingehend machen, dass bei höchstpersönlichen Delikten sich der Vorsatz des Täters auf ein bestimmtes Opfer konkretisiere, während es dem Täter bei anderen Rechtsgütern wie dem Eigentum auf die Person des Opfers nicht ankomme (sog. „materielle Gleichwertigkeitstheorie“, begründet von Hillenkamp, Die Bedeutung von Vorsatzkonkretisierungen bei abweichendem Tatverlauf, S. 85 ff.). Diese Einschränkung erscheint aber zweifelhaft, insoweit auch bei Vermögensgütern der Täter sich eine ganz konkrete Tat mit einem ganz konkreten Opfer vorgestellt hat, das entweder zum Opfer wurde oder nicht, also auch hier entweder sich der konkrete Vorsatz verwirklicht hat oder nicht verwirklicht werden konnte.
dd. Man sollte demnach grundsätzlich der Konkretisierungsansicht folgen, da nur diese der kognitionspsychischen Erklärung des Vorsatzes als Vorstellung und Planen des Täters entspricht und so geeignet ist, tatsächliche menschliche Verhaltensweisen zu regeln.
b. Hieran anschließend stellt sich nun aber die Frage, ob diese Abgrenzung auch dann tauglich ist, wenn der Täter dem Opfer nicht Aug’ in Aug’ gegenübersteht, sondern wenn er das Opfer lediglich mittelbar über eine Sache konkretisiert.
aa. Auf der einen Seite könnte man hier vom Vorstellungsbild des Täters ausgehen, der den B verletzen wollte. Auf diesen konkretisierte sich sein Vorsatz. Indem der B tatsächlich verletzt wurde, würde lediglich ein unbeachtlicher error in persona vorliegen (vgl. in diese Richtung BGH, NStZ 1998, 298).
bb. Auf der anderen Seite könnte man die Konkretisierung der Tätervorstellung als in der sachlichen Konkretisierung manifestiert ansehen. Es käme dann nicht auf die Vorstellung des Täters an, sondern darauf, wen er mit der Adresse etwa konkretisiert habe. Dies gibt jedoch wenig her, insoweit Name und Adresse auseinander fielen. Zu berücksichtigen ist daher, dass unabhängig von der Beschriftung auf dem Paket, A die Vorstellung besaß, dass derjenige verletzt würde, der das Paket öffnet. Auf diesen konkretisierte sich demnach sein Vorsatz (vgl. Sch/Schr/Cramer, 26. Aufl., § 15 Rn. 59 zu BGH, NStZ 1998, 295; hierzu auch Geppert, JK 98, StGB § 16/4). Indem B das Paket öffnete, wurde derjenige Opfer, auf den sich der Vorsatz des A konkretisiert hatte. So oder so liegt damit ein bloß unbeachtlicher error in persona vor.
c. A handelte somit vorsätzlich bezüglich der Verletzungen des B.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Mangels Rechtfertigungs-
und Entschuldigungsgründen geschah die Tat auch rechtswidrig und schuldhaft.
4. Ergebnis
A hat sich nach § 223 I
StGB strafbar gemacht.
A kann sich darüber hinaus
durch das Verschicken des Pakets sogar nach § 224 I Nr.1, 3 und 5 StGB strafbar
gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand
des Grunddelikts § 223 I StGB ist erfüllt (s.o.). Hierzu müsste ein
qualifizierender Umstand treten:
a. In Betracht zu ziehen ist zunächst die Körperverletzung durch Beibringung von Gift, § 224 I Nr.1 StGB. „Gift“ im Sinne der Vorschrift umfasst jeden Stoff, der unter bestimmten Bedingungen, unter anderem auch mittels Einatmen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung im konkreten Fall gesundheitsschädlich ist, wobei die Eignung zur Gesundheitsschädigung ausreichend ist (Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 224 Rn. 3). Das von A verwandte Tränengas war geeignet, erhebliche Gesundheitsschädigungen herbeizuführen, die in der Reizung von Augen und Schleimhäuten lagen, wenn es eingeatmet wurde, so dass mit der Verabreichung des Tränengases das Merkmal des „Beibringens von Gift“ erfüllt ist (vgl. Sch/Schr/Stree, 26. Aufl., § 224 Rn. 6)
b. Dagegen scheidet die Qualifikation des „hinterlistigen Überfalls“ (§ 224 I Nr. 5 StGB) aus, da das planmäßige, in einer auf Verdecken der wahren Absichten berechnete Vorgehen voraussetzt, dass es sich äußerlich manifestiert, was bei einem Überraschungsangriff allein noch nicht der Fall ist (vgl. zuletzt BGH, NStZ 2004, 93).
c. Anhaltspunkte dafür, dass eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 I Nr.5 StGB) vorlag, sind nicht ohne weiteres anzunehmen, da eine solche Eignung von Tränengas in der konkreten Verwendungsart nicht besteht.
2. Vorsatz, Rechtswidrigkeit,
Schuld
Die Verwendung des
Tränengases erfolgte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
A hat sich damit sogar
nach § 224 I Nr.1 StGB strafbar gemacht.
A kann sich zudem einer
versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des N, die nach § 223 II
StGB strafbar ist, schuldig gemachten. Wenn man aber wie vorliegend eine
aberratio ictus ablehnt und einen unbeachtlichen error in persona annimmt, muss
eine versuchte Strafbarkeit zum Nachteil des N konsequent abgelehnt werden.
VI. Konkurrenzen und
Gesamtergebnis
Die gefährliche
Körperverletzung verdrängt die einfache Körperverletzung gesetzeskonkurrierend
(Spezialität) und steht zu der mit einer anderen Handlung begangenen Beleidigung
in Tatmehrheit. A hat sich also nach §§ 185; 224 I Nr.1, 25 I Var.2; 53 I StGB
strafbar gemacht.
Abwandlung
A kann sich durch das Versenden des Paketes mit der Tränengasbombe, die zu einer Verletzung des N führte, nach §§ 223 I, 224 I Nr.1, 25 I Var.2 StGB strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Mit der Verletzung des N durch das Tränengas, einem Gift iSd § 224 I Nr.1 StGB, ist der tatbestandliche Erfolg einer gefährlichen Körperverletzung ist eingetreten. Da A nicht selbst handelte, sondern den Paketboten P und N zum Tatmittler machte, liegt ein Fall mittelbarer Täterschaft kraft Wissensherrschaft vor. Eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf ist hier wie oben nicht zu verzeichnen, da es nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass bei der Versendung von Post die Paketboten aufgrund von Flüchtigkeit oder Hektik versehentlich die Postsendung beim falschen Empfänger abgeben.
2. Subjektiver Tatbestand
Fraglich ist jedoch, ob A vorsätzlich handelte. Der Tatmittler P verwechselte versehentlich die Hausnummern und glaubte, er bringe das Paket dem richtigen Empfänger. Er nahm aufgrund einer psychischen Fehlleistung eine Verwechselung vor, die zu einem error in persona bei ihm führte. Welche Auswirkungen dieser Irrtum auf den Vorsatz des Hintermannes A hatte, ist nach wie vor Gegenstand einer heftigen Diskussion (vgl. übersichtlich Streng, JuS 1991, 910 ff., bezogen auf den Hoferben-Fall (BGHSt 37, 214)):
a. Es wird vertreten, dass der error in persona des Tatmittlers grundsätzlich für den mittelbaren Täter unbeachtlich sei und nur für den Fall einer wesentlichen Kausalabweichung eine andere Bewertung gerechtfertigt sei. Der Hintermann motiviere ein Werkzeug, welches ein Angriffsobjekt ansteuere, dass der Hintermann in tatbestandlicher Hinsicht bereits als geeignetes Tatsubjekt qualifiziert habe; der vom Hintermann initiierte Kausalverlauf sei darauf angelegt, dass jenes Ziel auch erreicht werde; im Gegensatz dazu werde bei der aberratio ictus lediglich zufällig ein demselben Tatbestand unterfallendes Angriffsziel verletzt (Gropp, AT, 2. Aufl., § 10 Rn. 79). Folgt man dieser Auffassung, begegnet der Tatbestandsvorsatz des A in Hinblick auf eine Verletzung des N keinen Bedenken. Gegen sie ist entscheidend einzuwenden, dass im Prinzip eine Anwendung der Grundsätze bei der Anstiftung befürwortet wird, aber ein grundlegender Unterschied zwischen „ferngesteuertem“ Tatmittler und grundsätzlich eigenverantwortlichen Angestiftetem besteht.
b. Die frühere h.M vertrat hingegen die Auffassung, der error in persona vel in obiecto des Tatmittlers führe generell beim mittelbaren Täter zu einer aberratio ictus (Weber in Baumann/Weber/Mitsch, AT, 11. Aufl., § 21 Rn. 15, Jescheck/Weigend, AT, 5. Aufl., S. 671 f. sowie SK-StGB/Rudolphi, § 16 Rn. 30). Es mache in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob das Fehlgehen der Tat auf einem menschlichen Versagen oder auf fehlgeleiteter Naturkausalität beruhe; in beiden Fällen umfasse der Vorsatz des Täters nicht den konkreten Erfolg der Tat. Folgt man dieser Auffassung, würde eine vorsätzliche Körperverletzung an N ausscheiden.
c. Die mittlerweile wohl herrschende Meinung differenziert und entscheidet anhand der „Marschroute“ des Tatmittlers: Überlasse der mittelbare Täter, der ein bestimmtes Objekt beziehungsweise Opfer im Auge habe, dessen Individualisierung dem Tatmittler anhand bestimmter Charakteristika, so müsse er sich den Auswahlfehler des instruktiv handelnden Tatmittlers wie seinen eigenen Fehler zurechnen lassen, wenn nicht bereits auf der subjektiven Ebene nach allgemeinen Regeln eine vorsatzausschließende, wesentliche Abweichung im Kausalverlauf vorliege. Handele dagegen das (gut- oder bösgläubige) Werkzeug ohne Auswahlmöglichkeit bei der Individualisierung, so stelle die auftragswidrige Ausführung für den Hintermann eine aberratio ictus dar (Sch/Sch/Cramer/Heine, 26. Aufl., § 25 Rn. 51 ff., Jakobs, AT, 2. Aufl., 21/206, Wessels/Beulke, AT, 34. Aufl., Rn. 550 sowie Streng, JuS 91, 910 (916)).
Dieser Auffassung ist der Vorzug zu gewähren, da eine
zielgenauere Betrachtung der Ursache für die objektive Kausalabweichung
gewährleistet ist als die pauschale Gleichsetzung von error in persona vel in
obiecto und aberatio ictus, die dem Tatmittler widerfährt. Das ist auch
konsequent, denn anders als in den Fällen bloßer Naturkausalität hat es der
Hintermann in der Hand, die Konkretisierung des Angriffsziels so präzise wie
möglich zu konkretisieren, um Vorsatzkonkretisierung zu erreichen und nicht für
Exzesse des Tatmittlers uneingeschränkt zu haften („Blutbad-Argument“). P
sollte vorliegend das Paket an die richtige Adresse des B überbringen. Damit
war das Tatsubjekt von A so genau individualisiert worden, dass der Tatmittler
P im Prinzip keine Gelegenheit hatte, bei der Individualisierung auszuwählen,
sodass in der auftragswidrigen Übersendung des Paketes an N aus der Sicht des A
eine aberratio ictus vorlag. Folge ist der Vorsatzausschluss bezüglich des
tatsächlich bewirkten Verletzungserfolgs an N.
3. Ergebnis
A hat sich damit nicht
nach §§ 223 I, 224 I Nr.1, 25 I Var.2 StGB strafbar gemacht.
A hat sich hingegen wegen der sorgfaltswidrigen Versendung des Pakets, deren Verletzungsfolgen auch objektiv sowie für A selbst vorhersehbar waren, nach § 229 StGB strafbar gemacht. Der nach § 230 StGB erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
III. §§ 223 I, II, 224 I Nr.1, 22 StGB
A wollte den B zudem mittels Tränengasbombe am Körper verletzen, wozu er mit dem Entlassen des Pakets aus seinem Herrschaftsbereich auch unmittelbar ansetzte, so dass er sich auch nach § 223 I, 224 I Nr.1, 25 I Var. 2, 22 StGB, der nach § 223 II StGB grundsätzlich strafbar ist, strafbar gemacht hat.
§§ 224 I Nr.1, 22 StGB lässt §§ 223 I, II, 22 StGB konkurrenzrechtlich zurücktreten (Spezialität). Zu § 229 StGB, der mit der gleichen Handlung (Versenden des Pakets) erfüllt wurde, besteht Tateinheit (§ 52 StGB). A hat sich in der Abwandlung daher nach §§ 224 I Nr. 1, 25 I Var. 2, 22 StGB; 229; 52 I StGB strafbar gemacht.