(nach BGHSt 33, 6)
A befuhr eine
bevorrechtigte Landstraße mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h. An einer
Kreuzung näherte sich von links ein anderes Fahrzeug, dessen Fahrer F das
Vorfahrtsrecht des A verletzte. Als A dies bemerkte, leitete er aus einer
Entfernung von 35 m eine Vollbremsung ein. Beide Fahrzeuge stießen auf der
rechten Fahrbahnhälfte des A zusammen; F wurde verletzt. Hätte sich A der
Kreuzung mit der hier zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h genähert,
hätte er aus einer Entfernung von 35 m, an der er die Missachtung seines
Vorfahrtsrechts wahrnahm, ebenfalls nicht mehr zum Stehen kommen können. Er
wäre aber 0,3 Sekunden später am Ort des Zusammenstoßes angelangt. In dieser
Zeitspanne hätte F die Fahrspur des A gänzlich überquert gehabt, so dass es nicht
zu einer Kollision gekommen wäre. Strafbarkeit des A ? Ggf. erforderliche
Strafanträge sind gestellt.
Abwandlung 1: Was ändert sich, wenn nach den Feststellungen der Sachverständigen die Möglichkeit bestand, dass sich derselbe Unfall auch ereignet hätte, wenn A nur mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren wäre.
Lösung:
Indem A mit 140 km/h auf
der Landstraße fuhr und es zu einem Unfall kam, bei dem F verletzt wurde, kann
A sich nach § 229 StGB strafbar gemacht haben.
1.
Tatbestandsmäßigkeit
a. Mit der Verletzung der tatbestandliche Erfolg der
Körperverletzung eingetreten.
b. Für diesen hat A mit seinem zu schnellen Fahren, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Gesundheitsbeschädigung entfiele, eine kausale Bedingung gesetzt.
c. Dies müsste A aber auch fahrlässig getan haben.
Fahrlässig handelt, wer bei objektiver Vorhersehbarkeit eine objektive
Sorgfaltspflichtverletzung begeht. Diese ist nach dem Maßstab eines besonnenen
und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation und sozialen Rolle des
Täters zu beurteilen. Als Maßstab dienen hierbei festgeschriebene
Sorgfaltsnormen. So könnte A objektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben, indem er
mit 140 km/h statt der auf einer Landstraße zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 100 km/h fuhr und so gegen § 3 III Nr. 2 c StVO verstieß. Allerdings hatte
F die Vorfahrt des A missachtet und war dadurch selbst pflichtwidrig für den
Unfall ursächlich geworden. Im Straßenverkehr wird die Abgrenzung der
Verantwortungsbereiche mehrerer Personen durch den verkehrsrechtlichen
Vertrauensgrundsatz konkretisiert. Danach darf jeder grundsätzlich auf das
verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen und
braucht sein Verhalten nicht darauf einzurichten, dass andere sich
ordnungswidrig oder unvernünftig verhalten (vgl. Sch/Schr/Cramer, 26. Aufl., § 15 Rn 211 ff). Für die Berufung auf
den Vertrauensgrundsatz ist jedoch Voraussetzung, dass derjenige, der sich auf
diesen Grundsatz beruft, selbst die normalen sichernden Regeln des
Straßenverkehrs eingehalten hat. (OLG Frankfurt a.M., JR 1994, 77 (78)). Wer
sich selbst verkehrswidrig verhält und dadurch neue Gefahren für andere
Verkehrsteilnehmer herbeigeführt hat, kann nicht erwarten, andere Verkehrsteilnehmer
würden sich so verhalten, dass die eigenen Verkehrsverstöße nicht zu einem
Unfall führen (BGH, NJW 1968, 1533) Da A die höchstzulässige Geschwindigkeit
erheblich überschritten hat, hat er bei anderen Verkehrsteilnehmern die Gefahr
einer Fehleinschätzung erhöht und das verkehrswidrige Überqueren der Kreuzung
wahrscheinlicher gemacht. Der
Vertrauensgrundsatz lässt somit ein sorgfaltswidriges Verhalten des A nicht entfallen.
A handelte sorgfaltspflichtwidrig.
d. Es lag zudem nicht außerhalb der Lebenserfahrung und war somit objektiv vorhersehbar, dass es durch das zu schnelle Fahren zu einem Unfall mit Personenschaden kommen konnte.
e. Fraglich ist aber, ob A die Verletzung des F „durch“ Fahrlässigkeit verursacht hat. Eine Verursachung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Erfolg gerade auf dem Teil der Handlung beruht, der dem Täter als pflichtwidrig vorgeworfen wird (Pflichtwidrigkeitszusammenhang). Fahrlässig verursachtes Unrecht liegt somit nur dann vor, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (herrschende Vermeidbarkeitstheorie. [Anmerkung: auf die Gegenansicht, die zum gleichen Ergebnis führen würde, ist hier noch nicht einzugehen !] Hätte sich A bei Eintritt der kritischen Verkehrslage verkehrsgerecht verhalten, d.h. wäre er nur mit 100 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren, so hätte er sein Fahrzeug zwar nicht mehr vor dem Ort des Zusammenstoßes zum Stehen bringen können. Der bei geringerer Geschwindigkeit eingeleitete Bremsvorgang hätte jedoch dem F Gelegenheit gegeben, von der Unfallstelle wegzukommen. Da A bei sorgfaltsgemäßem Verhalten den möglichen Kollisionspunkt zeitverzögert erreicht hätte, wäre der Unfall somit infolge der Fortbewegung des F mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Die Verletzung ist damit durch das fahrlässige Handeln des A verursacht worden.
e. Fraglich bleibt einzig noch, ob die verletzte Sorgfaltspflicht auch dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen und es vor Gefahren der konkreten Art bewahren sollte.
Der Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzung auf öffentlichen Straßen dient, wie sich aus § 3 I StVO ergibt, zunächst dazu, Unfälle dadurch zu verhüten, dass der Fahrer jederzeit anhalten oder gefahrlos ausweichen und so anderen Verkehrsteilnehmern einen gefahrlosen Begegnungs- und Kreuzungsverkehr ermöglichen kann (BGH, NJW 1984, 1962; BGH, JZ 1985, 293 (294)). Dagegen ist es nicht der Sinn, einen noch gar nicht absehbaren Unfall dadurch zu verhüten, dass der Fahrer den Ort des späteren Unfalls erst mit Verzögerung - nachdem der andere Verkehrsteilnehmer ihn bereits passiert hat - erreicht (Ebert, JR 1985,356 (357) und Puppe, JuS 1982, 669 (663 f.); aA noch BGH, JZ 1985, 293 (295): Es sei unerheblich, warum es bei eingehaltener Geschwindigkeit nicht zum Zusammengestoß gekommen wäre). Dass A vor dem Eintritt der kritischen Verkehrslage mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und er deshalb überhaupt erst zum Unfallzeitpunkt am Unfallort war, liegt somit außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Sorgfaltspflicht.
Fraglich ist jedoch, ob für die Zeit nach Eintritt der kritischen Verkehrslage, auf die die Rechtsprechung maßgeblich abstellt (vgl. nur BGH, JR 1994, 77 mit ablehnender Anm. Puppe, JR 1994, 79 ff.), etwas anderes gilt. Da das Eintreffen des A im Unfallzeitpunkt am Unfallort von zahlreichen Zufällen abhängt (Fahrtantritt, Fahrpausen, Geschwindigkeit des A, Beginn des Überquerens durch F), liegt es nahe, den Schutzzweck der Geschwindigkeitsbegrenzung darauf zu beschränken, dem Fahrer ein rechtzeitiges Anhalten oder gefahrloses Ausweichen zu ermöglichen. Dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung sonstige Unfälle im Kreuzungsverkehr nicht sinnvoll verhindern kann, könnte sich daraus ergeben, dass das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers - des späteren Unfallopfers - nur das Zustandekommen des Unfalls in gleicher Weise ursächlich ist. Entschließt sich dieser erst später zum Überqueren der Kreuzung, so wird die Gefahr einer Kollision durch eine geringere Geschwindigkeit des A nicht verringert, sondern sogar noch erhöht. Umgekehrt hätte eine noch höhere Geschwindigkeit des A den Kreuzungsunfall möglicherweise dadurch vermieden, dass er die Kreuzung vor dem anderen Verkehrsteilnehmer bereits überquert hätte. Erweist sich somit eine geringere Geschwindigkeit angesichts der Unbestimmtheit des Opferverhaltens als untauglich, Kreuzungsunfälle zu vermeiden, so liegt der Schluss nahe, dass die Körperverletzung des F vom Schutzzweck der verletzten Sorgfaltspflicht nicht mehr umfasst ist (Ebert, JR 1985, 356 (357) sowie Puppe, JZ 1985, 295).
Hierbei würde jedoch übersehen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auch dazu dient, den anderen Verkehrsteilnehmern eine bessere Einschätzung von Geschwindigkeit und Entfernung und somit auch ein gefahrloses Überqueren der Kreuzung zu ermöglichen. Je niedriger die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges ist, desto einfacher ist die Einschätzung der von ihm ausgehenden Gefahren. Schätzt der andere Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten falsch - nämlich niedriger - ein, und glaubt er deshalb, er werde es „gerade noch schaffen“, den Kreuzungsbereich zu passieren, so liegt gerade das frühere Erreichen des Kollisionspunktes durch den bevorrechtigten Kraftfahrer in dem Bereich dessen, was die Geschwindigkeitsbegrenzung verhindern soll (Streng, NJW 1985,2179 (2180)). Ist es somit der Normzweck der allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung auf Landstraßen, im Kreuzungsbereich noch so bremsen zu können, dass es „gerade noch einmal gut geht“ (BGHSt 33,61 (65)), so hat sich die Gefahr einer überhöhten Geschwindigkeit in der Verletzung des F verwirklicht.
Steht somit fest, dass die verletzte Sorgfaltspflicht die eingetretene Körperverletzung des F verhindern sollte, so hat A tatbestandlich iSv § 229 gehandelt.
A handelte auch rechtswidrig und, insoweit er auch in der Lage war, nach seinen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen sich sorgfältig zu verhalten und den Erfolg vorherzusehen, schuldhaft.
A ist somit wegen gemäß § 229 StGB strafbar gemacht.
A kann sich dadurch, dass er auf einer Landstraße zu schnell
fuhr und es zu einem Unfall kam, bei dem F verletzt wurde, nach § 315c I Nr.2d,
III Nr.1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a. A ist
an einer Straßenkreuzung mit 140 km/h schneller als zu zulässige
Höchstgeschwindigkeit und damit zu schnell gefahren. Dies müsste grob
verkehrswidrig gewesen sein. Die grobe Verkehrswidrigkeit bezeichnet die
objektiv besonders verkehrsgefährdende Bedeutung des Verhaltens. Erforderlich
hierfür ist ein besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften (OLG
Stuttgart, NJW 1967, 1766). Abzustellen ist hierbei auf den Einzelfall und die
konkrete Situation. So muss noch nicht einmal die doppelte Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit grob verkehrswidrig gewesen sein (Sch/Schr/Cramer/Sternberg-Lieben, 26. Aufl., § 315c Rn. 29).
b. Dies
kann jedoch offen bleiben. Neben Vorsatz bezüglich des zu schnellen Fahrens
(und fahrlässiger Erfolgsherbeiführung) ist ein rücksichtsloses Verhalten
erforderlich. Dies erfordert eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit in der
Form, dass der Täter aus eigensüchtigen Motiven sich über seine Pflichten
hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein
Verhalten aufkommen lässt. Derartiges ist nicht ersichtlich.
2. Ergebnis
Eine Strafbarkeit aus § 315c I Nr.2d, III Nr.1 StGB
scheidet aus.
Abwandlung 1:
I. Strafbarkeit nach § 229 StGB
In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach § 229 StGB.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a. Mit der Verletzung des F ist der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten. Dies geschah auch aufgrund einer kausalen, fahrlässigen Handlung des A.
b.
Fraglich ist aber, ob die Verletzung auch „durch“ die Pflichtwidrigkeit
erfolgte. Während im Ausgangsfall feststand, dass bei einer Geschwindigkeit von
100 km/h und damit bei sorgfaltsgemäßem
Handeln der Erfolg ausgeblieben wäre, besteht in der Abwandlung nur die
Möglichkeit hierfür. Es kommt daher darauf an, welcher Maßstab für eine
objektive Zurechnung des Erfolges anzulegen ist.
Überwiegend wird verlangt, dass der Erfolg mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben
wäre. Besteht auch nur die Möglichkeit, dass der Erfolg nicht auf der
pflichtwidrigen Handlung beruht, könne eine Zurechnung nicht erfolgen (BGHSt
11, 1, BGHSt 33, 61, Sch/Schr/Cramer/Sternberg-Lieben, 26. Aufl., § 15 Rn. 157 ff. sowie LK/Schroeder, 11. Aufl., § 16 Rn. 191 ff.). Hiernach wäre der
Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu verneinen.
Demgegenüber lassen es einige Autoren ausreichen,
dass das Risiko des Erfolgseintritts vom Täter erhöht wurde. Die aufgestellten
Sorgfaltspflichten seien auch dann zu beachten, wenn nicht sicher sei, ob durch
die Beachtung Gefahren vermieden werden könnten (begründet von Roxin, ZStW 74 (1962), 411 ff., vertreten u.a. von ders., AT I, § 11 Rn. 72 ff., Jescheck/Weigend, AT, 5. Aufl., S. 585 f., Otto, AT, 7. Aufl., § 10 Rn. 17 ff. und Maurach/Gössel/Zipf, AT 2, 7. Aufl., § 43 Rn. 105 ff.). Hiernach würde
ein zu schnelles Fahren genügen, um eine fahrlässige Haftung für die
Unfallfolgen herbeizuführen. Eine derartige Sichtweise verstößt jedoch nicht
nur gegen den Grundsatz in dubio pro reo, sondern macht im Ergebnis aus dem
konkreten Erfolgsdelikt der fahrlässigen Körperverletzung ein reines
Gefährdungsdelikt, bei dem Nachweis der Erfolgsherbeiführung durch den Täter
nicht erforderlich ist. Diese Ansicht ist daher contra legem und abzulehnen.
2. Ergebnis
A hat sich nicht nach § 229 StGB strafbar gemacht.
II. § 315c I Nr.2d, III Nr.1
StGB
Wie im Ausgangsfall scheidet § 315c I Nr.2d, III Nr.1
StGB mangels grober Verkehrswidrigkeit bzw. zumindest mangels rücksichtslosem
Verhalten aus.
Abwandlung 2:
I. Strafbarkeit nach § 222 StGB
Indem A ein Stopp-Schild überfuhr und es zu einem
tödlichen Unfall kam, kann er sich nach § 222 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a. Mit dem
Tod des F ist der tatbestandliche Erfolg eingetreten.
b. Dieser
beruhte kausal auf dem Verhalten des A.
c. Dieser
müsste aber auch fahrlässig gehandelt haben. Hierzu erforderlich ist ein
objektiv sorgfaltswidriges Verhalten und eine objektive Vorhersehbarkeit der
Folgen. Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn es gegen die
verkehrsübliche Sorgfalt verstieß, wobei dies aus der Sicht eines vernünftigen
Dritten in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters zu beurteilen ist.
Als Maßstab gelten in erster Linie festgeschriebene Sorgfaltsnormen. Nach § 41
II 6 Nr.1b (Zeichen 206) StVO ist das Haltegebot unbedingt zu befolgen. Dennoch
wurde es von A überfahren, so dass er sorgfaltswidrig handelte. Der Tod als
Folge dieses Verstoßes müsste aber auch objektiv vorhersehbar gewesen sein.
Objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch unter den
gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehen kann.
Es kam nur zu einem leichten Zusammenstoß. Dass ein Unfallbeteiligter dennoch
sogar stirbt, weil er herzkrank ist, ist derart ungewöhnlich, dass es nicht
objektiv vorhersehbar war (OLG Karlsruhe, JuS 1977, 52; aA mit
entsprechender Argumentation selbstverständlich auch vertretbar).
2. Ergebnis
A hat sich somit nicht nach § 222 StGB strafbar
gemacht.
II. Strafbarkeit nach § 229 StGB
Die als Durchgangsstadium zum Tod durch das sorgfaltswidrige
Verhalten des A erfolgte Körperverletzung infolge des Unfalls war hingegen
vorhersehbar. Es geschah auch rechtswidrig und schuldhaft, sodass A sich nach §
229 StGB strafbar gemacht hat.
III. § 315c I Nr.2a, III Nr.2
StGB
Darüber hinaus hat A durch die fahrlässige Missachtung der Vorfahrt fahrlässig den F zwar verletzt, aber dadurch wegen des nur leichten Zusammenstoßes nicht fahrlässig eine Todesgefahr geschaffen, so dass eine Strafbarkeit nach § 315c I Nr.2a, III Nr.2 StGB ausscheidet.