Fall 10: Sekundenbruchteile

(nach BGHSt 33, 6)

A befuhr eine bevorrechtigte Landstraße mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h. An einer Kreuzung näherte sich von links ein anderes Fahrzeug, dessen Fahrer F das Vorfahrtsrecht des A verletzte. Als A dies bemerkte, leitete er aus einer Entfernung von 35 m eine Vollbremsung ein. Beide Fahrzeuge stießen auf der rechten Fahrbahnhälfte des A zusammen; F wurde verletzt. Hätte sich A der Kreuzung mit der hier zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h genähert, hätte er aus einer Entfernung von 35 m, an der er die Missachtung seines Vorfahrtsrechts wahrnahm, ebenfalls nicht mehr zum Stehen kommen können. Er wäre aber 0,3 Sekunden später am Ort des Zusammenstoßes angelangt. In dieser Zeitspanne hätte F die Fahrspur des A gänzlich überquert gehabt, so dass es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Strafbarkeit des A ? Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Abwandlung 1: Was ändert sich, wenn nach den Feststellungen der Sachverständigen die Möglichkeit bestand, dass sich derselbe Unfall auch ereignet hätte, wenn A nur mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren wäre.

Abwandlung 2: A fuhr mit ordnungsgemäßer Geschwindigkeit, übersah aber infolge von Unachtsamkeit ein leicht hinter einem Baum verstecktes Stopp-Schild, sodass es zu einem leichten Zusammenstoß mit F kam. Dennoch starb F, da er herzkrank war und der Schock zum sofortigen Herzstillstand führte. Strafbarkeit des A ?

 

Lösung:

I. Strafbarkeit nach § 229 StGB

Indem A mit 140 km/h auf der Landstraße fuhr und es zu einem Unfall kam, bei dem F verletzt wurde, kann A sich nach § 229 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a. Mit der Verletzung der tatbestandliche Erfolg der Körperverletzung eingetreten.

b. Für diesen hat A mit seinem zu schnellen Fahren, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Gesundheitsbeschädigung entfiele, eine kausale Bedingung gesetzt.

c. Dies müsste A aber auch fahrlässig getan haben. Fahrlässig handelt, wer bei objektiver Vorhersehbarkeit eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung begeht. Diese ist nach dem Maßstab eines besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation und sozialen Rolle des Täters zu beurteilen. Als Maßstab dienen hierbei festgeschriebene Sorgfaltsnormen. So könnte A objektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben, indem er mit 140 km/h statt der auf einer Landstraße zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fuhr und so gegen § 3 III Nr. 2 c StVO verstieß. Allerdings hatte F die Vorfahrt des A missachtet und war dadurch selbst pflichtwidrig für den Unfall ursächlich geworden. Im Straßenverkehr wird die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche mehrerer Per­sonen durch den verkehrsrechtlichen Vertrauensgrundsatz konkretisiert. Danach darf jeder grundsätzlich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Ver­kehrsteilnehmer vertrauen und braucht sein Verhalten nicht darauf einzurichten, dass andere sich ordnungswidrig oder unvernünftig verhalten (vgl. Sch/Schr/Cramer, 26. Aufl., § 15 Rn 211 ff). Für die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ist jedoch Voraussetzung, dass derjenige, der sich auf diesen Grundsatz beruft, selbst die normalen sichernden Regeln des Straßenverkehrs eingehalten hat. (OLG Frankfurt a.M., JR 1994, 77 (78)). Wer sich selbst verkehrswidrig verhält und dadurch neue Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer herbeigeführt hat, kann nicht erwarten, andere Verkehrsteilnehmer würden sich so verhalten, dass die eigenen Verkehrsverstöße nicht zu einem Unfall führen (BGH, NJW 1968, 1533) Da A die höchstzulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten hat, hat er bei anderen Verkehrsteilnehmern die Gefahr einer Fehleinschätzung er­höht und das verkehrswidrige Überqueren der Kreuzung wahrscheinlicher gemacht. Der Vertrauensgrundsatz lässt somit ein sorgfaltswidriges Verhalten des A nicht ent­fallen. A handelte sorgfaltspflichtwidrig.

d. Es lag zudem nicht außerhalb der Lebenserfahrung und war somit objektiv vorhersehbar, dass es durch das zu schnelle Fahren zu einem Unfall mit Personenschaden kommen konnte.

e. Fraglich ist aber, ob A die Verletzung des F „durch“ Fahrlässigkeit verursacht hat. Eine Verursachung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Erfolg gerade auf dem Teil der Handlung beruht, der dem Täter als pflichtwidrig vorgeworfen wird (Pflichtwidrigkeitszusammenhang). Fahr­lässig verursachtes Unrecht liegt somit nur dann vor, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (herrschende Vermeidbarkeitstheorie. [Anmerkung: auf die Gegenansicht, die zum gleichen Ergebnis führen würde, ist hier noch nicht einzugehen !] Hätte sich A bei Eintritt der kritischen Verkehrslage verkehrsgerecht verhalten, d.h. wäre er nur mit 100 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren, so hätte er sein Fahrzeug zwar nicht mehr vor dem Ort des Zusammenstoßes zum Stehen bringen können. Der bei geringerer Geschwindigkeit eingeleitete Bremsvorgang hätte jedoch dem F Gelegenheit gegeben, von der Unfallstelle wegzukommen. Da A bei sorg­faltsgemäßem Verhalten den möglichen Kollisionspunkt zeitverzögert erreicht hätte, wäre der Unfall somit infolge der Fortbewegung des F mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Die Verletzung ist damit durch das fahrlässige Handeln des A verursacht worden.

e. Fraglich bleibt einzig noch, ob die verletzte Sorgfaltspflicht auch dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen und es vor Gefahren der konkreten Art bewahren sollte.

Der Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzung auf öffentlichen Straßen dient, wie sich aus § 3 I StVO ergibt, zunächst dazu, Unfälle dadurch zu verhüten, dass der Fahrer jederzeit anhalten oder gefahrlos ausweichen und so anderen Verkehrsteilnehmern einen gefahrlosen Begegnungs- und Kreuzungsverkehr ermöglichen kann (BGH, NJW 1984, 1962; BGH, JZ 1985, 293 (294)). Dagegen ist es nicht der Sinn, einen noch gar nicht absehbaren Unfall dadurch zu verhüten, dass der Fahrer den Ort des späteren Unfalls erst mit Verzögerung - nachdem der andere Verkehrsteilnehmer ihn bereits passiert hat - erreicht (Ebert, JR 1985,356 (357) und Puppe, JuS 1982, 669 (663 f.); aA noch BGH, JZ 1985, 293 (295): Es sei unerheblich, warum es bei eingehaltener Geschwindigkeit nicht zum Zusammengestoß gekommen wäre). Dass A vor dem Eintritt der kritischen Verkehrslage mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und er deshalb überhaupt erst zum Unfallzeitpunkt am Unfallort war, liegt somit außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Sorgfaltspflicht.

Fraglich ist jedoch, ob für die Zeit nach Eintritt der kritischen Verkehrslage, auf die die Rechtsprechung maßgeblich abstellt (vgl. nur BGH, JR 1994, 77 mit ablehnender Anm. Puppe, JR 1994, 79 ff.), etwas anderes gilt. Da das Eintreffen des A im Unfallzeitpunkt am Unfallort von zahlreichen Zufällen abhängt (Fahrtantritt, Fahrpausen, Geschwindigkeit des A, Beginn des Ü­berquerens durch F), liegt es nahe, den Schutzzweck der Geschwindigkeitsbegren­zung darauf zu beschränken, dem Fahrer ein rechtzeitiges Anhalten oder gefahrloses Ausweichen zu ermöglichen. Dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung sonstige Unfäl­le im Kreuzungsverkehr nicht sinnvoll verhindern kann, könnte sich daraus ergeben, dass das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers - des späteren Unfallopfers - nur das Zustandekommen des Unfalls in gleicher Weise ursächlich ist. Entschließt sich dieser erst später zum Überqueren der Kreuzung, so wird die Gefahr einer Kollision durch eine geringere Geschwindigkeit des A nicht verringert, sondern sogar noch er­höht. Umgekehrt hätte eine noch höhere Geschwindigkeit des A den Kreuzungsunfall möglicherweise dadurch vermieden, dass er die Kreuzung vor dem anderen Ver­kehrsteilnehmer bereits überquert hätte. Erweist sich somit eine geringere Geschwin­digkeit angesichts der Unbestimmtheit des Opferverhaltens als untauglich, Kreu­zungsunfälle zu vermeiden, so liegt der Schluss nahe, dass die Körperverletzung des F vom Schutzzweck der verletzten Sorgfaltspflicht nicht mehr umfasst ist (Ebert, JR 1985, 356 (357) sowie Puppe, JZ 1985, 295).

Hierbei würde jedoch übersehen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auch dazu dient, den anderen Verkehrsteilnehmern eine bessere Einschätzung von Geschwin­digkeit und Entfernung und somit auch ein gefahrloses Überqueren der Kreuzung zu ermöglichen. Je niedriger die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges ist, desto ein­facher ist die Einschätzung der von ihm ausgehenden Gefahren. Schätzt der andere Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten falsch - nämlich niedriger - ein, und glaubt er deshalb, er werde es „gerade noch schaffen“, den Kreu­zungsbereich zu passieren, so liegt gerade das frühere Erreichen des Kollisionspunk­tes durch den bevorrechtigten Kraftfahrer in dem Bereich dessen, was die Geschwin­digkeitsbegrenzung verhindern soll (Streng, NJW 1985,2179 (2180)). Ist es somit der Normzweck der allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung auf Landstraßen, im Kreuzungs­bereich noch so bremsen zu können, dass es „gerade noch einmal gut geht“ (BGHSt 33,61 (65)), so hat sich die Gefahr einer überhöhten Geschwindigkeit in der Verlet­zung des F verwirklicht.

Steht somit fest, dass die verletzte Sorgfaltspflicht die eingetretene Körperverletzung des F verhindern sollte, so hat A tatbestandlich iSv § 229 gehandelt.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

A handelte auch rechtswidrig und, insoweit er auch in der Lage war, nach sei­nen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen sich sorgfäl­tig zu verhalten und den Erfolg vorherzusehen, schuldhaft.

3. Ergebnis

A ist somit wegen gemäß § 229 StGB strafbar gemacht.

 

II. Strafbarkeit nach § 315c I Nr.2d, III Nr.1 StGB

A kann sich dadurch, dass er auf einer Landstraße zu schnell fuhr und es zu einem Unfall kam, bei dem F verletzt wurde, nach § 315c I Nr.2d, III Nr.1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a. A ist an einer Straßenkreuzung mit 140 km/h schneller als zu zulässige Höchstgeschwindigkeit und damit zu schnell gefahren. Dies müsste grob verkehrswidrig gewesen sein. Die grobe Verkehrswidrigkeit bezeichnet die objektiv besonders verkehrsgefährdende Bedeutung des Verhaltens. Erforderlich hierfür ist ein besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften (OLG Stuttgart, NJW 1967, 1766). Abzustellen ist hierbei auf den Einzelfall und die konkrete Situation. So muss noch nicht einmal die doppelte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit grob verkehrswidrig gewesen sein (Sch/Schr/Cramer/Sternberg-Lieben, 26. Aufl., § 315c Rn. 29).

b. Dies kann jedoch offen bleiben. Neben Vorsatz bezüglich des zu schnellen Fahrens (und fahrlässiger Erfolgsherbeiführung) ist ein rücksichtsloses Verhalten erforderlich. Dies erfordert eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit in der Form, dass der Täter aus eigensüchtigen Motiven sich über seine Pflichten hinweg­setzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt. Derartiges ist nicht ersichtlich.

2. Ergebnis

Eine Strafbarkeit aus § 315c I Nr.2d, III Nr.1 StGB scheidet aus.

 

Abwandlung 1:

I. Strafbarkeit nach § 229 StGB

In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach § 229 StGB.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a. Mit der Verletzung des F ist der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten. Dies geschah auch aufgrund einer kausalen, fahrlässigen Handlung des A.

b. Fraglich ist aber, ob die Verletzung auch „durch“ die Pflichtwidrigkeit erfolgte. Während im Ausgangsfall feststand, dass bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h und damit bei sorgfaltsgemäßem Handeln der Erfolg ausgeblieben wäre, besteht in der Abwandlung nur die Möglichkeit hierfür. Es kommt daher darauf an, welcher Maßstab für eine objektive Zurechnung des Erfolges anzulegen ist.

Überwiegend wird verlangt, dass der Erfolg mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre. Besteht auch nur die Möglichkeit, dass der Erfolg nicht auf der pflichtwidrigen Handlung beruht, könne eine Zurechnung nicht erfolgen (BGHSt 11, 1, BGHSt 33, 61, Sch/Schr/Cramer/Sternberg-Lieben, 26. Aufl., § 15 Rn. 157 ff. sowie LK/Schroeder, 11. Aufl., § 16 Rn. 191 ff.). Hiernach wäre der Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu verneinen.

Demgegenüber lassen es einige Autoren ausreichen, dass das Risiko des Erfolgseintritts vom Täter erhöht wurde. Die aufgestellten Sorgfaltspflichten seien auch dann zu beachten, wenn nicht sicher sei, ob durch die Beachtung Gefahren vermieden werden könnten (begründet von Roxin, ZStW 74 (1962), 411 ff., vertreten u.a. von ders., AT I, § 11 Rn. 72 ff., Jescheck/Weigend, AT, 5. Aufl., S. 585 f., Otto, AT, 7. Aufl., § 10 Rn. 17 ff. und Maurach/Gössel/Zipf, AT 2, 7. Aufl., § 43 Rn. 105 ff.). Hiernach würde ein zu schnelles Fahren genügen, um eine fahrlässige Haftung für die Unfallfolgen herbeizuführen. Eine derartige Sichtweise verstößt jedoch nicht nur gegen den Grundsatz in dubio pro reo, sondern macht im Ergebnis aus dem konkreten Erfolgsdelikt der fahrlässigen Körperverletzung ein reines Gefährdungsdelikt, bei dem Nachweis der Erfolgsherbeiführung durch den Täter nicht erforderlich ist. Diese Ansicht ist daher contra legem und abzulehnen.

2. Ergebnis

A hat sich nicht nach § 229 StGB strafbar gemacht.

 

II. § 315c I Nr.2d, III Nr.1 StGB

Wie im Ausgangsfall scheidet § 315c I Nr.2d, III Nr.1 StGB mangels grober Verkehrswidrigkeit bzw. zumindest mangels rücksichtslosem Verhalten aus.

 

Abwandlung 2:

I. Strafbarkeit nach § 222 StGB

Indem A ein Stopp-Schild überfuhr und es zu einem tödlichen Unfall kam, kann er sich nach § 222 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a. Mit dem Tod des F ist der tatbestandliche Erfolg eingetreten.

b. Dieser beruhte kausal auf dem Verhalten des A.

c. Dieser müsste aber auch fahrlässig gehandelt haben. Hierzu erforderlich ist ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten und eine objektive Vorhersehbarkeit der Folgen. Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn es gegen die verkehrsübliche Sorgfalt verstieß, wobei dies aus der Sicht eines vernünftigen Dritten in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters zu beurteilen ist. Als Maßstab gelten in erster Linie festgeschriebene Sorgfaltsnormen. Nach § 41 II 6 Nr.1b (Zeichen 206) StVO ist das Haltegebot unbedingt zu befolgen. Dennoch wurde es von A überfahren, so dass er sorgfaltswidrig handelte. Der Tod als Folge dieses Verstoßes müsste aber auch objektiv vorhersehbar gewesen sein. Objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch unter den gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehen kann. Es kam nur zu einem leichten Zusammenstoß. Dass ein Unfallbeteiligter dennoch sogar stirbt, weil er herzkrank ist, ist derart ungewöhnlich, dass es nicht objektiv vorhersehbar war (OLG Karlsruhe, JuS 1977, 52; aA mit entsprechender Argumentation selbstverständlich auch vertretbar).

2. Ergebnis

A hat sich somit nicht nach § 222 StGB strafbar gemacht.

 

II. Strafbarkeit nach § 229 StGB

Die als Durchgangsstadium zum Tod durch das sorgfaltswidrige Verhalten des A erfolgte Körperverletzung infolge des Unfalls war hingegen vorhersehbar. Es geschah auch rechtswidrig und schuldhaft, sodass A sich nach § 229 StGB strafbar gemacht hat.

 

III. § 315c I Nr.2a, III Nr.2 StGB

Darüber hinaus hat A durch die fahrlässige Missachtung der Vorfahrt fahrlässig den F zwar verletzt, aber dadurch wegen des nur leichten Zusammenstoßes nicht fahrlässig eine Todesgefahr geschaffen, so dass eine Strafbarkeit nach § 315c I Nr.2a, III Nr.2 StGB ausscheidet.