Fall 3: Der Bratpfannen-Fall
(BGH, NJW 1966,
1823 mit Anm. Kion, JuS 1967, 499 ff.)
Der fünfzehnjährige B und seine Mutter A werden von Vater V ständig gedemütigt und misshandelt. Eines Tages kommt es in der Küche mal wieder zu einem heftigen Wutausbruch des V gegenüber A aus nichtigem Anlass. Nachdem V sich beruhigt hat, wendet er sich ab, um den Raum zu verlassen. Da A sich der gegen sie gerichteten unmenschlichen Tyrannei nicht mehr gewachsen sieht, ergreift sie eine schwere gusseiserne Bratpfanne und versetzt dem großen, ihm körperlich überlegenen V von hinten einen heftigen Schlag an die Schläfe, um ihn zu töten. V bricht zusammen. A glaubt, V werde sterben, legt die Pfanne auf den Tisch und verlässt die Küche. Als B seinen Vater blutüberströmt findet, erkennt er die Möglichkeit, sich von den ewigen Misshandlungen zu befreien, wozu er sonst nicht in der Lage wäre. Er ergreift die blutverschmierte Pfanne und versetzt dem V ebenfalls einen kräftigen Schlag auf den Hinterkopf. Eine Viertelstunde später ist V tot. Der Sachverständige konnte nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Tod durch den ersten Schlag oder den zweiten Schlag eingetreten ist oder durch das Zusammenwirken beider Schläge, sei es dass beide für sich tödlich waren, sei es, dass nur das Zusammenwirken beider Schläge ursächlich war.
Strafbarkeit von A und B ?
Lösung:
A. Strafbarkeit des B
[Immer mit dem Tatnächsten anfangen !]
I. Strafbarkeit nach § 212 I StGB
B kann sich durch den Schlag mit der Bratpfanne auf den Hinterkopf des V nach § 212 I StGB strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Mit dem Tod des V ist der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten.
Fraglich ist aber, ob der Tod des V auch auf dem Schlag des B kausal beruhte. Eine Handlung ist ursächlich für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten gestalt entfiele (conditio sine qua non). Nachdem sich nach dem Sachverständigengutachten mehrere Wirkfolgen ergeben, ist jede unter dem Aspekt einer möglichen Ursächlichkeit zu prüfen. Die für B günstigste Auslegung, die nicht auszuschließen ist, ist dann in dubio pro reo anzunehmen.
a. Wäre V alleine an den vom zweiten Schlag verursachten Verletzungen gestorben, wäre B zweifelsohne kausal für den Tod geworden, unabhängig davon, ob die Verletzungen aufgrund des ersten Schlages bereits lebensgefährdend waren oder nicht. Wären sie nämlich bereits für sich geeignet gewesen, den Tod herbeizuführen, so wäre V selbst dann nicht an ihnen gestorben, sondern bereits vorher durch den Schlag des B. Er hat damit den Todeseintritt mit seinem Schlag zumindest beschleunigt, was für die Ursächlichkeit genügt (BGH, StV 1986, 59 mit Anm. Geppert, JK, StGB § 13 / 8).
b. Fraglich ist, ob Bs Handlung auch kausal war, wenn beide Schläge zusammen zum Tod des V führten, wobei jeder Schlag für sich tödlich gewesen wäre. Denkt man sich den Schlag des B weg, so wäre zwar der Tod durch den ersten Schlag auch eingetreten, nicht aber der konkrete, durch beide Schläge vermittelte Todeserfolg. Selbst in diesem Fall der alternativen Kausalität wäre der Schlag des B kausal gewesen.
c. Gleiches gilt, wenn beide Schläge nur kumulativ zum Tod des V geführt hätten, da der Tod des V beim hinwegdenken des Schlages des B nicht eingetreten wäre.
d. Wäre der Tod jedoch alleine durch den ersten Schlag eingetreten, so wäre der zweite Schlag durch B für den Tod nicht ursächlich gewesen. In dubio pro reo ist der Schlag des B damit als nicht kausal anzusehen.
2. Ergebnis
B hat sich damit nicht nach § 212 I StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit nach §§ 212 I, 22, 23 I StGB
Indem B dem V mit der Bratpfanne einen kräftigen Schlag auf den Hinterkopf versetzte, kann er sich aber eines versuchten Totschlags, dessen Versuch nach §§ 23 I, 12 I StGB strafbar ist, schuldig gemacht haben.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a. Hierzu ist zunächst erforderlich, dass B Tatentschluss und damit Vorsatz bezüglich der Elemente des objektiven Tatbestandes des Totschlags hat. Vorsatz ist das Wissen um diese Elemente und der Wille, den Tatbestand zu verwirklichen. Vorsatz bezüglich des Todes des V hatte B. Er müsste aber auch Vorsatz bezüglich des Kausalverlaufs gehabt haben. Hierbei ist jedoch, da es einzig auf die subjektive Vorstellungskraft des B ankommt, der tatsächliche Kausalverlauf irrelevant. Es genügt, dass B die Todesherbeiführung durch den Schlag wollte. Dies ist nicht zweifelhaft. Tatentschluss ist zu bejahen.
b. Mit dem Schlag müsste B unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter mit seiner Handlung bereits eine solche vorgenommen hat, die bei ungehindertem Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Indizien hierfür sind das Fehlen wesentlicher weiterer Zwischenakte, das Bestehen der kritischen Situation (Jetzt gehts los) bzw. die unmittelbare Gefährdung des tatbestandlich-geschützten Rechtsguts. Der Schlag führte objektiv bereits eine unmittelbare Rechtsgutsgefährdung dar uns war bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung mangels anderweitig bekanntem Tatplan sogar der letzte Akt zur Herbeiführung des Todeserfolges. B hat somit unmittelbar zur Tat angesetzt.
2. Rechtswidrigkeit
B kann jedoch gerechtfertigt sein.
a. In Betracht kommt zunächst § 32 StGB als Rechtfertigungsgrund. Hierzu ist aber eine Notwehrlage in Form eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich. Gegenwärtig ist ein Angriff, der hier nur in den Drangsalierungen gesehen werden kann, nur, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. V lag jedoch bewußtlos in der Küche. Eine Notwehrlage könnte daher einzig bejaht werden, wenn man unter den Angriff die ständigen Drangsalierungen als Dauergefahr fassen könnte. Hierbei geht es jedoch dogmatisch um den Schutz vor der nächsten Angriffshandlung im Rahmen der Dauergefahr. Hiergegen ist vom Begriff der Gegenwärtigkeit nur die reine Vorbereitung der Abwehr nach § 32 StGB möglich (RGSt 65, 160), schließlich muss das Notwehrrecht als Garant der Rechtsbewährung, das erhebliche Eingriffsbefugnisse gewährt, schneidig bleiben. In der Literatur wird zwar teilweise diskutiert, in Fällen des Dauerangriffs eine notwehrähnliche Lage in Analogie zu § 32 StGB anzunehmen (so Suppert, Studien zur Notwehr und zur notwehrähnlichen Lage, S. 356 ff.; sogar für eine direkte Anwendung des § 32 StGB SK/Samson, StGB, § 32 Rn.26 ff.). Eine Analogie erfordert jedoch eine planwidrige Regelungslücke. An einer derartigen fehlt es vor dem Hintergrund des § 34 StGB, deren Gefahrbegriff umfassender als jener des gegenwärtigen Angriffs ist (ablehnend daher: Otto, Jura 1999, 552; Wölfl, Jura 2000, 231 (233); Roxin, AT I, § 15 Rn. 27; Kühl, AT, § 7 Rn. 42; Sch/Schr/Lenckner/Perron, StGB, § 32 Rn. 17). Eine Notwehr scheidet daher aus.
b. B kann daher einzig nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. Hierfür ist eine Gefahr notwendig, die auch in einer Dauergefahr liegen kann. Diese war zwar auch gegenwärtig, da weiterhin Übergriffe in der nächsten Zeit drohten. Sie müsste aber auch nicht anders abwendbar gewesen sein als durch die Tötung des V. Dies wäre dann der Fall, wenn sie zur Abwendung der Gefahr nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, also im Verhältnis zur drohenden Rechtsgutsverletzung das mildeste aller gleich geeigneten Mittel gewesen ist. Hieran scheitert es in den Haustyrannen-Fällen aber im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme staatlicher Hilfe.
c. Die Tat geschah somit rechtswidrig.
3. Schuld
B müsste auch schuldhaft gehandelt haben.
a. Hieran bestehen Zweifel zunächst hinsichtlich der Schuldfähigkeit des B, der erst fünfzehn Jahre alt war. Nach § 19 StGB ist jedoch nur schuldunfähig, wer das vierzahnte Lebensjahr noch nicht verwirklicht hat. Als Jugendlicher nach § 1 Abs.2 JGG war B nach § 3 S.1 JGG dann schuldfähig, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zweifel hieran sind nicht ersichtlich.
b. Ferner könnte zugunsten des B der Entschuldigungsgrund des § 35 I 1 StGB eingreifen. Diese setzt aber ebenso eine nicht anders abwendbare Gefahr voraus, sodass einzig eine Strafmilderung nach § 35 II StGB eingreifen könnte.
c. B handelte folglich auch schuldhaft.
4. Besonderheiten
Nachdem bereits der erste Schlag in der Vorstellung des B tödlich war, scheidet ein strafbefreiender Rücktritt aus. Eine Strafmilderung nach § 35 II StGB ist Tatfrage. Im Sachverhalt heißt es einzig, dass er sich den Angriffen nicht mehr gewachsen sieht. Darüber, dass er sich bereits über anderweitige Hilfsmöglichkeiten Gedanken gemacht hätte, ist nichts bekannt. Ein Irrtum scheidet somit aus.
5. Ergebnis
B hat sich nach §§ 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. Er ist nach dem Jugendstrafrecht zu bestrafen.
III. Strafbarkeit nach §§ 211 I, II, 22, 23 I StGB
B kann sich sogar nach §§ 211 I, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, wenn er ein Mordmerkmal verwirklichen wollte.
1. Tatentschluss
a. Möglich ist zunächst, dass B Tatentschluss bezüglich einer heimtückischen Tötung hatte. Heimtücke ist die bewusste Ausnutzung der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs auf seinen Körper von Seiten des Täters versieht (BGHSt 7, 218; 20, 302). Im Gegensatz zu schlafenden Personen, die ihre Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen, kann eine bewusstlose Person, die die Besinnungslosigkeit überkommt, ohne dass er es verhindern kann, nicht mehr arglos sein (BGH, NJW 1966, 1824; BGH, JZ 1997, 1185; krit. zur Differenzierung neuerdings Kargl, Jura 2004, 189 (190 f.)). Eine Heimtücke und damit ein hierauf gerichteter Vorsatz scheiden aus.
b. B kann aber aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung als auf tiefster Stufe und damit verachtenswert, ja verwerflich anzusehen sind. Nicht verwerflich sind Umstände hingegen, wenn sie von der Rechtsordnung zwar nicht gebilligt werden, aber als verständlich angesehen werden. Dies gilt beispielsweise für die Rache, wenn der Täter Rache empfunden durfte, etwa weil er hintergangen wurde. In diesem Sinne ist auch die Tötung eines Haustyrannen als nicht aus triebhafter Eigensucht (vgl. BGHSt 3, 132 (133)), sondern aus verständlichen Motiven anzusehen.
2. Ergebnis
Ein Mordversuch scheidet somit aus.
IV. Strafbarkeit nach § 221 I Nr.1 StGB
B kann durch den Schlag an den Hinterkopf des V sich aber nach § 221 I Nr.1 StGB strafbar gemacht haben. Mit dem Schlag kann B zwar die hilflose Lage des V vertieft haben, er müsste aber diesen jedenfalls dadurch in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht haben. Gerade dies ist jedoch nach den obigen Ausführungen zweifelhaft. § 221 I Nr.1 StGB scheidet damit aus.
V. Strafbarkeit nach §§ 212 I, 13 I StGB
Eine Strafbarkeit nach §§ 212 I, 13 I StGB scheitert daran, dass die Möglichkeit der Rettung durch B nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht.
VI. Strafbarkeit nach §§ 223 I, 224 I Nr.2, 5 StGB
B kann sich aber nach §§ 223 I, 224 I Nr.2, 5 StGB strafbar gemacht haben. Mit dem Schlag hat er V übel und unangemessen behandelt und damit körperlich misshandelt. Zudem führte dies zu einer Gesundheitsbeschädigung. Dies geschah auch mittels eines gefährlichen Werkzeugs in Form der Bratpfanne. Zudem könnte in dem Schlag eine lebensgefährdende Behandlung liegen. Verlangt man hierfür eine konkrete Lebensgefahr (LK/Hirsch, StGB, § 224 Rn.21; Stree, Jura 1980, 291 f.; Sch/Schr/Stree, StGB, § 224 Rn. 12), wäre dies angesichts der zweifelhaften Ursächlichkeit des Schlages zu verneinen. Die vorher genannten Fälle bezeichnen jedoch allesamt Fälle abstrakt gefährlicher Begehensweisen, sodass aus sytematischen Gründen eine abstrakte Lebensgefahr ausreichen muss (RGSt 10, 1; BGHSt 2, 160 (163); BGH, StV 1988, 65; BGH, NStZ-RR 1997, 67; Frisch, JuS 1990, 365; Tröndle/Fischer, StGB, § 32 Rn. 12; Gallas, FS Heinitz, S. 183). Eine derartige ist bei einem Schlag mit einer Bratpfanne auf den Hinterkopf zu bejahen. § 224 I Nr.5 StGB ist somit ebenfalls erfüllt. Dies geschah vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. B hat sich damit nach §§ 223 I, 224 I Nr.2, 5 StGB strafbar gemacht.
VII. Konkurrenzen
§ 224 StGB verdrängt § 223 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität). Der versuchte Totschlag und die vollendete gefährliche Körperverletzung stehen in Tateinheit (BGHSt 44, 196).
VIII. Ergebnis
B hat sich nach §§ 212 I, 22, 23 I; 224 I Nr.2, 5; 52 I StGB strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit des A
I. Strafbarkeit nach § 212 I StGB
A könnte sich durch den Schlag mit der Bratpfanne auf den Hinterkopf des V, der starb, nach § 212 I StGB strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
a. Mit dem Tod des V ist der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten.
b. Fraglich ist aber, ob dieser kausal auf dem Schlag der A beruht. Dies wäre dann der Fall, wenn der Schlag der A nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (Äquivalenztheorie). Diese Beurteilung ist aufgrund des Sachverständigengutachten unsicher, sodass jede Möglichkeit auf ihre Ursächlichkeit zu überprüfen ist.
aa. Wäre V allein durch den ersten Schlag der A gestorben, wäre sie unproblematisch ursächlich für den Tod.
bb. Gleiches ergibt sich nach den obigen Ausführungen entprechend, wenn beide Schläge zusammen zum Tode des V führten, sei es, indem beide bereits für sich tödlich waren (alternative Kausalität), sei es, dass nur das Zusammenwirken beider zum Tod führte (kumulative Kausalität),s.o.
cc. Problematisch ist hingegen die Kausalitätsfeststellung, wenn erst der zweite Schlag zum Tode führte. Hier könnte die von A begründete Kausalitätskette durch das dazwischentreten des B unterbrochen sein. Hiervon strikt abzugrenzen ist jedoch der Fall, dass die erste Ursachenkette die zweite erst ermöglicht und so fortwirkt. So führte der erste Schlag dazu, dass V blutüberströmt in der Küche lag, was es B ermöglichte, den tödlichen Schlag zu führen. Ohne diese Situation hätte er nie zugeschlagen und V töten können. Selbst in diesem Fall wäre der Schlag der A somit kausal für den Tod dees V.
c. Der Erfolg müsste A aber auch objektiv zurechenbar ein. Dies ist ausgeschlossen, wenn der Kausalverlauf derart atypisch war, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung mit ihm nicht zu rechnen war. Hierauf sind die einzelnen Ursachenketten zu untersuchen.
[Anm.: Berücksichtigen Sie, dass die Rechtsprechung
diese Fälle als Vorsatzproblem auffassen, dort aber letztlich das Gleiche
prüfen !]
aa. Führte bereits der erste Schlag zum Tode, so ist die Realisierung der Todesgefahr unproblematisch gegeben und damit die objektive Zurechnung.
bb. Gleiches gilt für den Fall, dass der Schlag der A alternativ mit jenem des B zum Tode führte.
cc. Problematisch ist aber, wenn nur beide Schläge kumulativ zum Erfolg führten. Es ist zwar nicht gänzlich außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein anderer nachfolgend dem verletzten Opfer auch einen tödlichen Schlag versetzt. Sofern aber keine konkreten Umstände vorlagen, dass B es auch plante, im günstigen Fall sich an V zu wehren, wird man einen atypischen Kausalverlauf annehmen müssen. Alleine die schwierigen Familienverhältnisse dürften einen derartigen besonderen Umstand nicht darstellen (so aber Kion, JuS 1967, 499 (500)), da B sich bislang noch nicht gewehrt hat und ein Entschluss, speziell im Hinblick auf die Tötung eines Menschen, die mit einer erhöhten Hemmschwelle verbunden ist, nicht zu erwarten war. Eine objektive Zurechnung in diesem Fall scheidet aus.
dd. Gleiches muss gelten, wenn alleine der zweite Schlag ursächlich war, er aber durch den ersten Schlag ermöglicht wurde.
2. Ergebnis
Mangels objektiver Zurechnung hat sich A nicht nach § 212 I StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit nach §§ 212 I, 22, 23 I StGB
A kann sich aber nach §§ 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben.
A wollte mit dem Schlag den V töten, sodass er Tatentschluss hinsichtlich der Tötung des V hatte. Insoweit er V mit dem Schlag auf den Hinterkopf töten wollte, liegt auch Vorsatz bezüglich des Kausalverlaufs vor. Mit dem Schlag hat A ferner zur Tat nach ihrer Vorstellung unmittelbar angesetzt. Insoweit entsprechend der obigen Ausführungen auch hier wegen des nicht bestehenden gegenwärtigen Angriffs § 32 StGB und wegen der anders abwendbaren Gefahrensituation § 34 StGB ausscheiden, geschah die Tat auch rechtswidrig. Sie war auch, da anderweitige Hilfe möglich war, nicht nach § 35 I StGB entschuldigt, sondern schuldhaft. A hat sich nach §§ 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit nach §§ 211 I, II, 22, 23 I StGB
A kann sich darüber hinaus sogar nach §§ 211 I, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben. Erforderlich hierfür ist, dass A Tatentschluss bezüglich eines Mordmerkmals hatte. In betracht kommt hier einzig Heimtücke. Dies setzt voraus, dass V zum Zeitpunkt des Schlages arglos war, sich also keines Angriffs auf seinen Körper von Seiten der A versah. Die Arglosigkeit kann entfallen, wenn feindselige Auseinandersetzungen vorausgegangen sind. Hält das Opfer aber die Auseinandersetzung für beendet und gibt seine Deckung auf, wird es wieder arglos (BGHSt 39, 369). Dies war der Fall, als V die Küche wieder verlassen wollte. Er war somit arglos. Da er hierdurch auch in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt war, war er auch wehrlos. Mord sieht jedoch eine absolute Strafansrohung vor. Aus diesem Grunde ist eine einschränkende Auslegung der Mordmerkmale erforderlich (BVerfGE 45, 187). Während die Rechtsprechung diesbezüglich als weiteres Merkmal ein Begehen in feindseliger Willensrichtung verlangt (BGHSt 9, 385; BGH, GA 1987, 129; BGH, NStZ 1995, 230), verlangt das Schrifttum einen verwerflichen Vertauensbruch durch die Tat (Blei, II, S. 25; Schaffstein, FS H. Mayer, S. 424 ff.; Jakobs, JZ 1984, 996 ff.; Otto, JR 1991, 383; SK/Horn, StGB, § 211 Rn. 32 f.; Sch/Schr/Eser, StGB, § 211 Rn. 26). Letzterer ist wegen des gestörten Familienfriedens mehr als zweifelhaft. Ein derartiges zusätzliches Erfordernis würde jedoch dazu führen, dass gerade die Tat eines Meuchelmörders in der Regel nicht mehr heimtückisch wäre, obwohl der Tatbestand für diese Fälle mitkosntruiert worden ist. Mit der Rechtsprechung ist damit eine Tat in feindseliger Willensrichtung als ausreichend zu erachten. Eine derartige lag vor. Da A zur Tat auch unmittelbar angesetzt hat und rechtswidrig und schuldhaft handelte, hat sie sich sogar nach §§ 211 I, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. Helfen könnte man A einzig über eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles vor dem Hintergrund der absoluten Strafsandrohung durch eine analoge Anwendung der Strafmilderung des § 49 I StGB (Rechtsfolgenlösung, BGHSt (GS) 30, 105 (120 ff.)). Hierbei handelte es sich jedoch um eine Rechtsfortbildung, obwohl der Gesetzgeber in verschiedenen Reformvorhaben trotz Änderung der §§ 211 ff. StGB eine entsprechende Milderungsform nicht eingeführt hat. Sie ist daher als unzulässig zurückzuweisen (Vgl. Rengier, NStZ 1982, 225; Mitsch, JuS 1996, 122; Spendel, StV 1984, 46: objektive Rechtsbeugung).
IV. Strafbarkeit nach § 221 I Nr.1 StGB
Eine Strafbarkeit auch der A nach § 221 I Nr.1 StGB scheitert an der Ungewissheit, ob durch den Schlag, also dadurch objektiv die Gefahr des Todes begründet wurde.
V. Strafbarkeit nach §§ 223 I, 224 I Nr.2,3,5 StGB
Mit dem Schlag auf den Hinterkopf hat A den V körperlich misshandelt und ihn an der Gesundheit beschädigt. Dies tat sie mittels eines gefährlichen Werkzeugs sowie mit einer (abstrakten) lebensgefährdenden Behandlung. Für einen hinterlistigen Überfall nach Nr.3 ist hingegen erforderlich, dass A unter Verdeckung wahrer Absichten vorging (so zuletzt BGH, NStZ 2004, 93). Dies ist zu verneinen. Die Tat geschah auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. A hat sich nach §§ 223 I, 224 I Nr.2, 5 StGB strafbar gemacht.
VI. Konkurrenzen
§ 223 StGB tritt hinter § 224 StGB zurück (Spezialität), genauso wie §§ 212, 22, 23 StGB hinter §§ 211, 22, 23 StGB. Der versuchte Mord steht zur vollendeten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit.
VII. Ergebnis
A hat sich nach §§ 211 I, II, 22, 23 I; 224 I Nr.2, 5; 52 I StGB strafbar gemacht.