Fall 21: Gescheiterter Selbstmord

(BGH, NJW 2002, 3719)

C öffnete in Selbsttötungsabsicht zwei Gashähne in seiner im Erdgeschoss eines 12-Familien-Hauses gelegenen Wohnung. Hierbei dachte er nicht daran, dass durch sein Handeln möglicherweise andere Hausbewohner zu Schaden kommen könnten. Nach dem Öffnen der Gashähne wurde C bewusst, dass es durch das ausströmende Gas zu einer Explosion kommen könnte und dass hierdurch andere Hausbewohner verletzt oder getötet werden könnten. Dies nahm er zunächst billigend in Kauf. Kurze Zeit später änderte er insoweit seine Willensrichtung. Er rief über die Notrufnummer zunächst die Feuerwehr, unmittelbar darauf die Polizei an, nannte seinen Namen und seine Anschrift und forderte die genannten Stellen auf, sogleich für eine Rettung der Hausbewohner zu sorgen, da er nicht wollte, dass diese durch eine - vom Angeklagten als möglich erkannte - Gasexplosion zu Schaden kämen. Seinen Entschluss, sich selbst durch Gasvergiftung zu töten, gab er nicht auf; der Aufforderung, das Gas abzudrehen, kam er daher nicht nach. Nach Beendigung des zweiten Telefongesprächs wurde C bewusstlos; wenige Minuten später traf die Feuerwehr ein, evakuierte etwa 50 Personen und drehte den Gashahn zu. Ob das Gasgemisch in der Wohnung des Angeklagten schon explosionsfähig war, konnte nicht festgestellt werden. Strafbarkeit von C ?

 

Lösung:

A. Strafbarkeit des C nach §§ 212 I, 211, 22 StGB

Eine Strafbarkeit des C wegen versuchten Mordes durch das Öffnen des Gashahnes scheitert am fehlenden Tötungsvorsatz zu diesem Zeitpunkt, wurde ihm die Möglichkeit des Todes anderer Menschen doch erst nach dem Aufdrehen bewusst.

 

B. Strafbarkeit des C nach §§ 212 I, 211, 22, 13 I StGB

Indem C nach dem Aufdrehen des Gashahnes bemerkte, dass er hierdurch eine Explosion und damit den Tod mehrerer Menschen verursachen könnte, er den Gashahn aber dennoch nicht zudrehte, kann er sich wegen versuchten Mordes durch Unterlassen strafbar gemacht haben.

I. Tatentschluss

Hierzu müsste C zunächst Tatentschluss und damit Vorsatz bezüglich aller Elemente des objektiven Tatentschlusses gehabt haben. C wusste, dass er andere Menschen töten könnte, auch wenn er dies nicht wollte. Es kommt damit einzig ein Eventualvorsatz bezüglich der Tötung eines anderen Menschen in Betracht. Nachdem nur ein  sachgerechtes Zusammenspiel von Wissens- und Wollenskomponente der Komplexität des Problems gerecht werden kann, sind die Möglichkeits- und Gleichgültigkeitslösungen abzulehnen und darauf abzustellen, ob der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein“ (BGHSt 36, 1 (9)) bzw. er die Möglichkeit des Erfolgs erkennt und die Gefahr für das betroffene Rechtsgut ernst nimmt, aber dennoch handelt (sog. Ernstnahmetheorie, vgl. Jescheck/Weigend, AT, S. 299; Roxin, AT I, § 12 Rn. 21 ff.). Nachdem C die Tötung billigend in Kauf genommen hat, handelte er folglich mit dolus eventualis bezogen auf den Tod von Nachbarn.

Vorsatz hatte er ferner bezogen auf die Kausalität der möglichen Todesverursachung, auf ein Nichthandeln trotz Möglichkeit sowie auf eine Garantenstellung seinerseits aufgrund des Eröffnens einer Gefahrenquelle bzw. durch pflichtwidriges Vorverhalten (Ingerenz) in Form des Aufdrehens des Gashahnes.

Zudem könnte er Vorsatz bezüglich eines Mordmerkmals gehabt haben. In Betracht kommt eine Tötung mittels gemeingefährlicher Mittel. Gemeingefährlich sind Mittel, deren Wirkung auf Leib oder Leben einer Mehrzahl anderer Menschen der Täter nach den konkreten Umständen nicht in der Hand hat (Lackner/Kühl, StGB, § 211 Rn. 11). Nachdem C es nicht in der Hand hatte, wie viele Menschen er mit einer Explosion töten konnte, er die konkrete Gefahr für eine Vielzahl von Menschen also nicht zu steuern in der Lage war und ihm dies bewusst war, handelte er mit Vorsatz bezüglich der Verwendung gemeingefährlicher Mittel.

II. Unmittelbares Ansetzen

Zur Tötung müsste C ferner unmittelbar angesetzt haben. Ein unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung eine Handlung vornimmt, die bei ungehindertem Geschehensablauf unmittelbar in eine Tatbestandsverwirklichung einmündet. Wie diese Abgrenzung beim Unterlassungsdelikt vorzunehmen ist, ist fraglich.

Abstellen könnte man einerseits auf das Versäumen der ersten Rettungsmöglichkeit (Maurach/Gössel/Zipf, AT 2, § 40 Rn. 106 ff.; Herzberg, MDR 1973, 89 (94)), andererseits auf das Versäumen der letzten Rettungsmöglichkeit (NK/Seelmann, StGB, § 13 Rn. 84) oder auf den Zeitpunkt, ab dem das betroffene Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist (BGHSt 40, 257 (272); Lackner/Kühl, StGB, § 22 Rn. 17; Sch/Schr/Eser, StGB, § 22 Rn. 50; Kühl, AT, § 18 Rn. 145 ff.). Zwar entspricht es dem optimalen Rechtsgüterschutz, bereits auf die erste Rettungsabwendungsmöglichkeit abzustellen. Hierdurch wird die Versuchsstrafbarkeit aber zu sehr nach vorne und damit in die Nähe eines reinen Gesinnungsstrafrechts gerückt. So kann er auch danach die Rettung des Rechtsguts noch rechtzeitig einleiten. Aufgrund des Rechtsgüterschutzes nicht vertretbar ist auch das Abstellen auf die letzte Abwehrchance, da hierdurch das Opfer bereits einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, ohne dass der Garant zum Einschreiten verpflichtet wäre. Verlangen Garantenpflichten damit aus Opferschutzgesichtspunkten bereits die Abwendung erfolgsnaher Gefährdungen, so ist auf den Zeitpunkt einer konkreten Gefährdung abzustellen. Betrachtet man hiernach den vorliegenden Fall, so könnte man zweifeln, konnte doch sachverständig nicht festgestellt werden, ob das Gasgemisch bereits explosionsfähig war. Es kommt jedoch trotz des objektiven Charakters des unmittelbaren Ansetzens nicht auf die tatsächliche Lage an, sondern ausweislich des Wortlautes des § 22 StGB auf die Vorstellung des Täters. C ging davon aus, dass eine Gasexplosion bereits unmittelbar drohte, wenn er den Gashahn nicht abdrehte. Nach seiner Vorstellung lag somit für die Nachbarn eine konkrete Gefahr vor, sodass er zum Mord unmittelbar angesetzt hat.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Mangels einschlägigen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen geschah die Tat rechtswidrig und schuldhaft.

IV. Rücktritt

C könnte jedoch der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 24 I 1 Var.1 StGB (Rücktritt) zugute kommen.

Nach der Vorstellung des C drohte jederzeit eine Explosionsgefahr, sodass der Versuch nicht fehlgeschlagen, sondern – da er nach seiner Vorstellung alles zum Erfolgseintritt notwendige getan hat – ein beendeter Versuch vor. Um in den Genuss des Rücktritts zu kommen, hätte er daher die Vollendung verhindern müssen. Er hat die Feuerwehr gerufen, die den Gashahn zudrehte, sodass man ein (kausales) Verhindern bejahen könnte. Hiergegen könnte aber § 24 I 2 StGB sprechen, wonach der Täter sich beim untauglichen Versuch ernsthaft bemühen müsse. Wenn dies für den untauglichen Versuch gelte, müsste dieses „Optimalitätsprinzip“ erst recht für den tauglichen Versuch gelten (so BGHSt 31, 46 (49); BGH, NStZ-RR 1997, 193 (194); Herzberg, NJW 1989, 862 (865 ff.); Jakobs, ZStW 104 (1992), 89 (93 f.)). Ansonsten würden auch völlig belanglose Beiträge ausreichen, ohne dass hierin notwendig eine Rückkehr zurück ins Recht erblickt werden könnte.

Auf der anderen Seite ist der Wortlaut des § 24 I 1 Var.2 StGB eindeutig und enthält eine Einschränkung wie § 24 I 2 StGB gerade nicht, sodass alleine aus diesem systematischen Zusammenhang geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber ein optimales Bemühen nicht notwendig verlangte (so nun grundlegend BGH, NJW 2002, 3719; zuvor bereits BGHSt 33, 295 (301); BGH, StV 1981, 514 f.; BGH, NJW 1985, 813; Sch/Schr/Eser, StGB, § 24 Rn. 59). Hierhinter steckt der Gedanke des „Ende gut, alles gut“, der Täter also letztlich die Vollendung doch verhindert hat (Rudolphi, NStZ 1989, 508 (512)). Dennoch kann reine Kausalität wohl kaum genügen. Genauso wie für eine Bestrafung die Zurechenbarkeit des Erfolges notwendig ist, muss konträr beim Versuch die Vollendungsverhinderung als „Werk des Täters“ erscheinen, ihm also zurechenbar sein (vgl. Wessels/Beulke, AT, Rn. 644). Dies wird man vorliegend bei C durch den Anruf bei Polizei und Feuerwehr annehmen müssen.

C handelte zudem aus autonomen Motiven und damit freiwillig, sodass er strafbefreiend vom Mordversuch durch Unterlassen zurückgetreten ist.

V. Ergebnis

C hat sich damit nicht nach §§ 212 I, 211, 22 StGB strafbar gemacht.

 

C. Strafbarkeit des C nach §§ 308 I, III, 22 StGB

Aufgrund des Rücktritts scheidet auch eine Strafbarkeit des C nach §§ 308 I, III, 22 StGB aus.

 

D. Strafbarkeit des C nach §§ 303 I, II, 22 StGB

Gleiches gilt für eine Strafbarkeit wegen versuchter Sachbeschädigung.

 

E. Gesamtergebnis

C bleibt folglich straflos.