Fall 16: Die Trunkenheitsfahrt

A fährt mit seinen 3,1 %0, obwohl er sich vor dem Barbesuch bei B vorgenommen hatte, nach dem Trinken nach Hause zu laufen, mit 70 km/h durch Berlin. Plötzlich tritt in einer Entfernung von 12 Metern eine alte Frau F hinter einer Litfasssäule hervor auf die Straße. Obwohl A noch bremst, kommt es zum Zusammenstoß und F wird schwer verletzt. A bringt, ohne die Notstandsvoraussetzungen näher zu prüfen, die bewusstlose F mit seinem Pkw ins Krankenhaus, wobei er erneut 70 km/h fuhr und ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug ignoriert, dass durch eine Vollbremsung einen Unfall gerade noch verhindern kann. Dort kann F durch eine Notoperation gerettet werden. Wäre Frau F auch nur 10 Minuten später eingeliefert worden, wäre ihre Rettung nicht mehr möglich gewesen.

A, der die ganze Zeit gewartet hatte und nun wieder nüchtern und einen klareren Kopf bekommen hatte, lässt der F seine Adresse und seine Fahrzeugs- und Versicherungsdaten da. In der Hauptverhandlung verteidigt er sich unwiderlegbar damit, dass der Unfall sicher auch dann eingetreten wäre, wenn er die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten und nicht unter Alkoholeinfluss gestanden hätte. Der Staatsanwalt hält ihm entgegen, dass er wegen seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nur eine Geschwindigkeit von 30 km/h hätte fahren dürfen, dass aber bei dieser Geschwindigkeit sein sofortiges Bremsen den Zusammenstoß verhindert hätte.

Strafbarkeit des A ? Erforderliche Strafanträge sind gestellt.

 

Lösung:

A. Erster Handlungsabschnitt: Der Unfall

I. Strafbarkeit nach § 229 StGB

Indem A betrunken und zu schnell fuhr und hierbei die F anfuhr, die nur durch eine Notoperation gerettet werden konnte, kann er sich nach § 229 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a. Mit dem Tod der F ist der tatbestandsmäßige Erfolg des § 222 StGB eingetreten.

b. Hierfür war das Steuern des Fahrzeugs durch A kausal.

c. Fraglich ist, ob A den Tod auch objektiv fahrlässig herbeigeführt hat.

Fahrlässig handelt, wer bei objektiver Vorhersehbarkeit die im verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dies ist nach den Anforderungen an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage des Täters (ex ante) und seiner sozialen Rolle zu beurteilen.  Als Maßstab gelten primär Normen. Mit dem zu schnellen Fahren hat A die aus § 3 I 1, III Nr.1 StVO folgende Pflicht nicht beachtet und mit der Trunkenheit jene des § 24a I StVG, die zugleich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, und handelte daher sorgfaltswidrig. Dass es hierdurch zu einem nicht rechtzeitigen Anhalten und damit zu einem Unfall eines überraschend auf die Straße tretenden Fußgängers mit Personenschaden kommen könnte, war objektiv vorhersehbar.

d. Der Erfolg müsste jedoch gerade „durch“ die Fahrlässigkeit und damit durch die Pflichtwidrigkeit  eingetreten sein. Angesprochen ist hiermit die objektive Zurechnung bei den Fahrlässigkeitsdelikten. Dieser entgegenstehen könnte die Behauptung von A, dass er auch im nüchternen Zustand und bei eingehaltener Höchstgeschwindigkeit nicht rechtzeitig hätte bremsen, den Unfall also nicht verhindern können. Wäre hiernach bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten (zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) (vgl. hierzu grundlegend den Radfahrerfall – BGHSt 11, 1 ff.; Wessels/Beulke, AT, Rn. 197 ff.) der gleiche Erfolg eingetreten, so beruhte der konkrete Erfolg nicht auf der pflichtwidrigen Handlung und kann ihm nicht zugerechnet werden.

Dem Vortrag des A setzte der Staatsanwalt jedoch entgegen, dass A in seinem betrunkenen Zustand nur mit verminderter Geschwindigkeit hätte fahren können und dass beim Einhalten dieses Alternativverhaltens der Unfall hätte vermieden werden können. Dies ließe sich damit rechtlich begründen, dass es bei der Prüfung der Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens auf die konkrete kritische Verkehrslage ankomme und bei der Frage nach einem verkehrsgerechten verhalten daher von einem wirklichen und nicht von einem nur gedachten Sachverhalt ausgegangen werden müsste (BGHSt 10, 369 (370); BGH, VRS 35, 114 (116)).  Betrachtet man unter dieser Prämisse den konkreten Unfall, so kam es zu diesem, weil A nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Der Einfluss von Alkohol führt zu einer Einschränkung der Konzentration, der Aufmerksamkeit, der qualitativen und quantitativen Reaktion, der Dämmerungsschärfe, der Hell-Dunkeladaption, der Tiefenschärfe und des Gesichtsfeldes und damit zu einer herabgesetzten Reaktionsfähigkeit, die einen verlängerten Bremsweg nach sich zieht. In der konkreten kritischen Situation beruhte der Unfall damit darauf, dass A trotz seiner Alkoholisierung schnell fuhr. Nimmt ein Fahrer aber selbst in fahruntüchtigem Zustand entgegen § 316 StGB am Verkehr teil, dann darf er dies nach der Grundregel des § 3 I 1 StVO mit der Geschwindigkeit tun, mit der er sein Fahrzeug noch ständig beherrschen kann, sodass er, wollte er die mit dem betrunkenen Fahren verbundenen abstrakten Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht noch steigern, mit einer seinem betrunkenen Zustand angepassten Geschwindigkeit fahren und so seinen Verpflichtungen im Verkehr den anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber noch nachkommen. Alles andere wäre das Ausgehen von einem hypothetischen Sachverhalt, nicht aber von dem sich in der konkreten Situation abgespielten, bei der nur die unmittelbare Unfallursache selbst dem verkehrsgerechten Verhalten anzupassen, dass übrige Geschehen aber entsprechend des tatsächlichen Ablaufs zugrunde zu legen ist (so die Rechtsprechung; BGHSt 24, 31 (34 f.); BayObLG, NStZ 1997, 388 (389)).

Gegen diese Ansicht spricht aber, dass der auch für einen nüchternen Fahrer bei ordnungsgemäßer Geschwindigkeit unvermeidbare Unfall Folge eines gerade nicht trunkenheitsbedingten, allgemeinen Lebensrisikos des Opfers ist, das es grundsätzlich zu vertreten hat, wenn es bei einem Tritt auf die Straße von einem Fahrer angefahren wird, wenn dieser das noch erlaubte Risiko (50 km/h) eingehalten hat. Durch die Herabsetzung der zu fahrenden Geschwindigkeit verringert die letzte Ansicht das erlaubte allgemeine Lebensrisiko des Opfers und verlagert dieses ohne rechtlichen Grund auf den Fahrer. Mit einem sachgerechten Vergleich des Geschehensablaufs gerade bei „rechtmäßigem“ Alternativverhalten hat dies nichts mehr zu tun, wird doch der tatsächliche rechtswidrige Zustand (betrunken und zu schnell fahren) mit einem anderen rechtswidrigen Zustand (Fahren in betrunkenem Zustand und angemessener Geschwindigkeit) verglichen. Diese Ansicht ist daher abzulehnen (so im Ergebnis auch Sch/Schr/Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, § 15 Rn. 158; Kühl, AT, § 17 Rn. 63; Otto, JK, StGB Vor § 13/6; Tröndle/Fischer, StGB, Vor § 13 Rn. 18d; Freund, JuS 1990, 213 (214 f.)).

Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist somit nicht gegeben.

2. Ergebnis

A hat sich damit nicht nach § 229 StGB strafbar gemacht.

 

II. Strafbarkeit nach § 315c I Nr.1a StGB

Aus gleichen Gründen scheidet mangels Zurechnungszusammenhangs zwischen dem alkoholbedingten Steuern des Fahrzeugs und der mit dem Unfall erfolgten Gefahrrealisierung („durch“) eine Strafbarkeit des A nach § 315c I Nr.1a StGB aus.

 

III. Strafbarkeit nach § 316 II StGB

Indem A unter Alkoholeinfluss mit seinem Fahrzeug gefahren ist, kann er sich nach § 316 II StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a. Mit dem Fahren hat A ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt.

b. Dies müsste er im Zustand der Fahruntüchtigkeit vorgenommen haben. Eine Fahruntüchtigkeit wird unwiderleglich vermutet ab einer BAK von 1,1 Promille (sog. Absolute Fahruntüchtigkeit, vgl. BGHSt 37, 89). Diese hatte A überschritten, sodass er fahruntüchtig war.

c. Ob A dies bewusst war und er so vorsätzlich handelte, ist zweifelhaft. So verbiete sich die These, allein aufgrund einer hohen Blutalkoholkonzentration sei von einem Vorsatz auszugehen (so aber AG Rheine, NJW 1995, 894 ff. [mit umfassenden Nachweisen aus der Weltliteratur – unterhaltsam !]; AG Rheine, NStZ-RR 1997, 87), da mit fortschreitender Trunkenheit die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit abnimmt, sodass bei einer höheren Blutalkoholkonzentration eher von Fahrlässigkeit auszugehen ist (BGH, NZV 1991, 117; OLG Celle, NZV 1998, 123; OLG Zweibrücken, DAR 1999, 132 f.). Nur die Umstände des Einzelfalles können den Schluss nahe legen, ob ein Fahrer tatsächlich in bewusster Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit gehandelt hat. Da hierfür vorliegend nichts ersichtlich ist, ist im Zweifel von Fahrlässigkeit auszugehen. So hat A pflichtwidrig nicht erkannt, dass er aufgrund hohen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen.

2. Rechtswidrigkeit

Dies geschah rechtswidrig.

3. Schuld

A müsste aber auch schuldhaft gehandelt haben. Nach § 20 Var.1 StGB („krankhafte seelische Störung“, vgl. BGHSt 43, 66 (69); Roxin, AT I, § 20 Rn. 10) kann A aufgrund seines erhöhten Alkoholkonsums aber schuldunfähig gewesen sein. Angenommen wird dies ab einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille (BGH, GA 1988, 271), wobei dies allerdings kein fester Wert, sondern nur ein Richtwert ist, bei dem die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Alkoholgewöhnung des Täters Berücksichtigung finden müssen. Mangels anderweitiger Anzeichen ist hier dem Richtwert entsprechend von einer Schuldunfähigkeit auszugehen.

Dies könnte man aber umgehen, indem man berücksichtigt, dass A beim Alkoholkonsum wusste, dass er im alkoholisierten Zustand eine Gefahr darstellte und er sich vornahm, nicht mehr Auto zu fahren. Sicherheitsvorkehrungen hiergegen unternahm er jedoch nicht. Man könnte daher gewillt sein, den Strafbarkeitsvorwurf auf diesen Zeitpunkt vorzuverlagern mit Hilfe der Rechtsfigur der actio libera in causa (hier: fahrlässige alic). Hierzu wird teilweise nach dem sog. Schuldausnahmemodell die Ansicht vertreten, dass das tatbestandsmäßige Verhalten zwar in der im Rausch begangenen Tat zu erblicken ist, alleine der Schuldvorwurf aber nach vorne verlagert wird auf den Zeitpunkt des Trinkens (so Hruschka, JZ 1997, 22 ff.; Otto, Jura 1986, 426 (429 ff.); LK/Jähnke, StGB, § 20 Rn. 78), indem vorliegend gefragt werden müsste, ob A im nüchternen Zustand vor dem Trinken nach seinen indiviuellen Fähigkeiten hätte erkennen und vermeiden können, dass er im betrunkenen Zustand sein Fahrzeug führen werde. Zweifel bestehen hieran nicht, da er es sich gerade vornahm, es nicht zu tun, sodass ihm die Möglichkeit des Fahrens im späteren betrunkenen Zustand sehr wohl bewusst gewesen ist.

Hiergegen spricht dogmatisch aber, dass es nach § 20 StGB darauf ankommt, ob der Täter „bei Begehung der Tat“ schuldhaft gehandelt hat, sodass das Schuldausnahmemodell mit dem geltenden Recht nicht vereinbar und daher abzulehnen ist (vgl. BGHSt 42, 235 (241); Rath, JuS 1995, 405 (412); Sch/Schr/Lenckner/Perron, StGB, § 20 Rn. 35a).

4. Ergebnis

A hat sich damit nicht nach § 316 II StGB strafbar gemacht.

 

IV. Strafbarkeit nach § 316 II StGB iVm den Grundsätzen der alic

A kann sich durch das alkoholisierte Fahren aber nach § 316 II StGB iVm den Grundsätzen der actio libera in causa strafbar gemacht haben.

1. Tatbestandsmäßigkeit

Hierzu müsste A zunächst im fahruntüchtigen Zustand ein Fahrzeug geführt haben. Nachdem sich das Schuldausnahmemodell als verfassungswidrig erwiesen hat, bleibt für eine Vorverlagerung des Strafbarkeitsvorwurfs nur die dogmatische Möglichkeit, das Gesamtgeschehen als „Begehung der Tat“ und damit schon die Herbeiführung des Defektzustandes als Beginn der Tatbestandsverwirklichung anzusehen (sog. „Tatbestandslösung“; vgl. BGHSt 17, 333 (335); 34, 29 (33); Roxin, AT I, § 20 Rn. 58; Streng, JZ 1994, 230; Marxen, Kompaktkurs AT, S. 111 f.). Hiernach müsste aber unter das gesetzliche Merkmal des Fahrzeugführens die Handlung des Alkoholtrinkens, an die angeknüpft wird, subsumierbar sein. Unter dem „Führen“ eines Kraftfahrzeugs ist jedoch nicht die bloße Verursachung der Bewegung zu verstehen, sondern das Anfahren selbst und damit das Betätigen des Gaspedals. Im Sichberauschen kann damit nicht der Beginn der Trunkenheitsfahrt liegen (BGHSt 42, 235 (239 f.)), sodass bei den Verkehrsdelikten (sowie den sonstigen verhaltensgebundenen Delikten) die actio libera in causa keine strafrechtliche Haftung herbeizuführen vermag.

 

[Exkurs: Die Anwendbarkeit der alic

Verkehrsdelikte                                              ®            keine Anwendung (BGHSt 42, 235)

Sonstige verhaltensgebundene Delikte            ®            keine Anwendung, übertragbare

Argumentation

Fahrlässige Erfolgsdelikte                         ®            Strafbarkeit auch ohne alic

(vgl. BGHSt 40, 341 (343))

vorsätzliche Erfolgsdelikte                         ®             weiterhin anwendbar (vgl. nur BGH, NStZ

                                                                                    2000, 584)                                                ]

 

2. Ergebnis

A hat sich damit nicht nach § 316 II StGB iVm den Grundsätzen der alic strafbar gemacht.

 

V. Strafbarkeit nach § 323a I StGB

A kann sich durch das Betrinken aber nach § 323a I StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

Mit dem Betrinken hat A den objektiven Tatbestand erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

Dies tat er vorsätzlich.

3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Mit der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 II StGB) hat A zudem eine rechtswidrige Tat begangen, wegen der er aufgrund seiner alkoholbedingten Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann, sodass eine Rauschtat als objektive Bedingung der Strafbarkeit gegeben ist.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld

Dies geschah rechtswidrig und schuldhaft.

5. Ergebnis

A hat sich damit nach § 323a I StGB strafbar gemacht.

 

B. Zweiter Handlungsabschnitt: Fahrt zum Krankenhaus

I. Strafbarkeit nach § 142 I StGB

Indem A die verletzte F sofort ins Krankenhaus brachte, kann er sich nach § 142 I StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

In dem Zusammenstoß mit der F lag ein plötzliches Ereignis, das mit Körperschäden verbunden war und in dem sich die typischen Verkehrsgefahren realisiert haben, mithin ein Unfall, an dem A gemäß der Definition des § 142 V StGB beteiligt war. A müsste aber auch eine der aufgeführten Tathandlungen begangen haben. Nach Nr.1 wird bestraft, wer zugunsten der anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Daten nicht ermöglicht. Dies setzt aber voraus, dass sich am Unfallort eine feststellungsbereite Person befindet. Die F zählte hierzu nicht, war sie doch bewusstlos. Es verbleibt damit nur eine Strafbarkeit nach § 142 I Nr.2 StGB, der von A verlangte, mangels feststellungsbereiter Person eine angemessene Zeit zu warten, worunter eine Zeit zwischen 15 und 30 Minuten zu verstehen ist (Vgl. Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB, § 142 Rn. 36). Hiergegen hat A verstoßen.

2. Subjektiver Tatbestand

Dies tat er vorsätzlich.

3. Rechtswidrigkeit

Fraglich ist aber, ob es auch rechtswidrig war.

a. Zugunsten des A könnte § 34 StGB eingreifen. Dies setzt eine Notstandshandlung voraus, also eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter. A drohte zu sterben, wenn ihr nicht unmittelbar ärztliche Hilfe verschafft werden konnte. Es bestand daher eine gegenwärtige Gefahr für ihr Leben. Um dieses abzuwenden müsste A in ein anderes Rechtsgut eingegriffen haben, wobei der Eingriff notwendig gewesen sein muss, um Schaden von der F abzuwenden („nicht anders abwendbar“). Mit der Verkehrsunfallflucht hat A das Feststellungsinteresse des Unfallopfers, der F, verletzt und damit eine Handlung vorgenommen, die für die Rettung unerlässlich war. Man könnte sich zwar vorstellen, dass A ein anderes Auto angehalten oder mittels eines Handys die Feuerwehr gerufen hätte. Ob diese Mittel aber gleich geeignet gewesen wären, insbesondere A ein Telefon oder Handy zur Verfügung stand und andere Verkehrsteilnehmer den Weg nutzten, ist zweifelhaft, sodass zugunsten des A davon auszugehen ist, dass die F nur durch die sofortige Fahrt ins Krankenhaus hätte gerettet werden können. Betrachtet man schließlich bei der notwendigen Interessenabwägung die betroffenen Rechtsgüter, so überwiegt das Leben als höchstes Gut das zivilrechtliche Feststellungsinteresse. Fraglich wäre dann einzig, ob bei A das sich aus dem Wortlaut des § 32 Abs.2 StGB ergebende und zu verallgemeinernde Kriterium des subjektiven Rechtfertigungselements vorgelegen hat, um das Handlungsunrecht (bewusster Verstoß gegen die Rechtsordnung) zu beseitigen, vorgelegen hat. So hat A die Notstandsvoraussetzungen für sich selbst nicht geprüft. So kann man vertreten, dass A nur dann zur Gefahrenabwehr handelte, wenn er das Bestehen der Notstandslage gewissenhaft geprüft und die kollidierenden Güter pflichtgemäß abgewogen hat (so RGSt 62, 137 (138); BGHSt 2, 112 (114); 14, 1 (2)). Hiergegen spricht aber, dass das Eingriffsrecht nicht besteht, weil der Täter die kollidierenden Güter umfassend gegeneinander abgewogen hat, sondern weil objektiv das zu schützende Rechtsgut überwiegt und der Täter subjektiv dieses auch schützen wollte. Eine Prüfungspflicht führt somit nicht zu einer Verneinung des subjektive Rechtfertigungselements (so auch Lackner/Kühl, StGB, § 34 Rn.13; Sch/Schr/Lenckner/Perron, StGB, § 34 Rn. 49; Kühl, AT, § 8 Rn. 183), das mit dem Rettungswillen des A gegeben war. A wäre demnach nach § 34 StGB gerechtfertigt.

b. Zweifeln kann man demgegenüber jedoch deswegen, weil es ausweislich der Interessenabwägung um die Rechtsgüter ein und derselben Person geht. Teilweise wird angenommen, dass mangels gesetzlicher Einschränkung § 34 StGB auch diese Fälle umfasse, sodass die Vertreter dieser Ansicht (Wessels/Beulke, AT, Rn. 322; Tröndle/Fischer, StGB, § 34 Rn. 7) über § 34 StGB eine Rechtfertigung erreichen können. Auf der anderen Seite kann man die Betroffenheit von zwei Rechtsgütern des Opfers, bei der ein Rechtsgut zurücktreten muss, um die Chancen für ein anderes Rechtsgut, erhalten zu bleiben, zu erhöhen, als typischen Fall der mutmaßlichen Einwilligung sehen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, § 34 Rn.4). Es käme dann, insoweit eine Entscheidung von der bewusstlosen F nicht einzuholen ist, darauf an, ob das unmittelbare Fahren zum Krankenhaus ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen hätte, was hier zu bejahen ist.

c. Unabhängig von der Entscheidung, über welchen Grund eine Rechtfertigung herbeigeführt werden soll, war A also gerechtfertigt.

4. Ergebnis

A hat sich damit nicht nach § 142 I Nr.2 StGB strafbar gemacht.

 

II. Strafbarkeit nach § 315c I Nr.1a, 2a StGB

Indem A in betrunkenem Zustand und zu schnell fuhr und hierbei ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug ignorierte, dass durch eine Vollbremsung gerade noch anhalten konnte, kann er sich nach § 315c I Nr.1a, 2a StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

A führte ein Fahrzeug, obwohl er aufgrund seiner Alkoholisierung absolut fahruntüchtig war und missachtete zudem die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers. Hierdurch müsste er aber auch eine konkrete Gefahr herbeigeführt haben. Eine derartige verlangt einen „Beinahe-Unfall“, also eine Situation, in der es rückblickend gerade noch einmal gutgegangen ist (BGH, NJW 1995, 3131(3132); Geppert, Jura 2001, 559 (564)). Der Fahrer des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs konnte gerade noch anhalten, sodass eine konkrete Gefahr zu bejahen ist. Die Gefahrherbeiführung ist zudem als unmittelbare Folge der alkoholisierten, zu schnellen Fahrt bzw. zumindest der Missachtung der Vorfahrt anzusehen, sodass auch der Gefahrzusammenhang zu bejahen ist.

2. Subjektiver Tatbestand

A verwirklichte den Tatbestand vorsätzlich.

3. Rechtswidrigkeit

Fraglich ist aber, ob er auch rechtswidrig handelte. So könnte wieder § 34 StGB eingreifen. Eine Notstandslage, die nur durch die Fahrt des A zum Krankenhaus abgewendet werden konnte, lag wie gesehen vor. Fraglich ist aber, ob das zu schützende Rechtsgut das verletzte Rechtsgut überwiegt. Steht auf der einen Seite das Leben der F, so könnte man den Sinn des § 315c StGB im Schutz des Straßenverkehrs sowie der Vermögensinteressen und Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sehen. A kann damit auch eine Gefahr für das leben des anderen Fahrers geschaffen haben, auch wenn dieses sich nicht verwirklicht hat. Bei dieser Argumentation käme man zum Schluss, dass das Leben gegen Leben steht, das Leben als höchstes Gut sich einer Abwägung aber entzieht (vgl. nur Lackner/Kühl, StGB, § 34 Rn. 7) und § 34 StGB so notwendig ausscheiden müsste. Hierbei würde man aber verkennen, dass es um die Abwägung von Gefahren geht, nicht um Verletzungshandlungen. Aufgrund der absoluten Lebensschutzes ist ein Eingriff in fremdes Leben und damit eine Tötungshandlung ausgeschlossen. A schuf für den Fahrer aber allenfalls eine Todesgefahr. Geht es um betroffene Gefahren (Gefahr des Todes für F; Gefahr des Todes für Verkehrsteilnehmer), so kommt es im Rahmen der Interessenabwägung neben den gefährdeten Rechtsgütern auf den Grad der Gefahren an (Sch/Schr/Lenckner/Perron, StGB, § 34 Rn. 28). Hier drohte F unmittelbare Todesgefahr, während jene des anderen Fahrers unbestimmt und nur möglicherweise bestand, sodass eine Rechtfertigung nach § 34 StGB erfolgen kann. Am Rettungswillen ist – wie oben dargelegt – nicht zu zweifeln.

4. Ergebnis

A hat sich damit nicht nach § 315c I Nr.1a, 2a StGB strafbar gemacht.

 

III. Strafbarkeit nach § 316 II StGB

In der Fahrt zum Krankenhaus liegt zwar erneut eine Trunkenheitsfahrt, A ist aber auch insoweit nach § 34 StGB gerechtfertigt.

 

C. Gesamtergebnis

A hat sich folglich insgesamt nur nach § 323a StGB (iVm § 316 II StGB) strafbar gemacht.