Fall 10: Vom Kofferraum und einer tödlichen
Injektion
(BGH, NJW 2002, 382; BGH, NJW 2002, 1057; BGH, NStZ
2002, 475)
A wollte die E zu einer 100 km entfernten Hütte bringen, ihr dort die Unterschrift unter eine Generalvollmacht mittels einer Waffe abnötigen, sie einen Unfall vortäuschend umbringen und die Leiche im Wald verbergen. So fesselte und knebelte er die E und steckte sie in den Kofferraum. Als er bei der Hütte ankam, musste er feststellen, dass E bereits im Kofferraum am Knebel erstickt war. Gemäß seinem Plan verscharrte er die Leiche.
Zuhause ging er ob des misslungenen Plans in die Kneipe, wo er B und C kennen lernte und mit ihnen zu trinken begann. Als C Richtung Toilette aufbrach, begann B, den die anderen bislang für einen Deutschen hielten, der aber in Wirklichkeit ein Pole war, auf polnisch zu fluchen. Hierüber geriet A derart in Wut, dass er B zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte. Hintergrund war, dass B sich durch sein Fluchen auf polnisch als jemand zu erkennen gegeben hatte, der von A innerhalb der eigenen arbeitslosen und Alkohol trinkenden Randgruppe als sozial noch tiefer stehend angesehen wurde.
B fiel zu Boden. A zog daraufhin eine Einwegspritze hervor und zog sie mit Luft auf. Nun kam auch C, der sah, was A vorhatte, zurück und ergriff ein Tuch, führte es B über den Mund und hielt ihn daran von hinten fest, während A auf B im Gesichtsbereich einschlug, was beide mittels Augenkontakt stillschweigend vereinbart hatten. Dann hielt er Bs Arm fest und stach mit der mit Luft gefüllten Spritze mindestens einmal in die Armbeuge des B und stieß die Luft hinein. Dann ließen sie von B ab, der sich nicht mehr rührte. C fühlte den Puls und meinte, die Sau sei endlich tot. Sie gingen davon aus, dass B so, wie sie es wollten, infolge der Luftinjektion gestorben war. Tatsächlich erstickte B. Aufgrund der Schläge während C das Tuch hielt war sein Kehlkopffortsatz abgebrochen und er atmete Blut ein. Selbst wenn die Spritzennadel in die Armvene eingedrungen wäre, was nicht der Fall war, hätte noch nicht einmal das zweifache Luftvolumen für die Herbeiführung des Todes ausgereicht. Das hatten A und C nicht erkannt.
Strafbarkeit von A und C ?
Lösung:
Erster Handlungsabschnitt Kofferraum-Fall
Strafbarkeit des A
A. Strafbarkeit nach § 212 I StGB
Indem A die E fesselt und in den Kofferraum sperrt, wo sie stirbt, kann er sich nach § 212 I StGB strafbar gemacht haben.
I. Objektiver Tatbestand
Mit dem Tod der E ist der tatbestandliche Erfolg eingetreten. Dieser beruhte kausal auf der Handlung des A. Mit dieser hatte A auch eine missbilligte Gefahr geschaffen, die sich im Erfolg realisiert hat, insoweit der Eintritt des Erfolges nach dem Fesseln und langen Einsperren in einen Kofferraum nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit ist.
A hat den objektiven Tatbestand damit verwirklicht.
II. Subjektiver Tatbestand
Dies müsste er aber auch vorsätzlich getan haben. Vorsatz ist das Wissen um die Elemente des objektiven Tatbestandes sowie der Wille, diesen zu verwirklichen. Beziehen muss sich das Wissen hierbei auch auf den Kausalverlauf. Der tatsächliche Kausalverlauf könnte vom von A vorgestellten aber in einer Weise abgewichen haben, die wesentlich ist und von A daher nicht in dieser Weise in Betracht gezogen werden konnte (sog. wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf). Unwesentlich ist die Abweichung, wenn der tatsächliche Kausalverlauf nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit ist sowie keine andere rechtliche Betrachtung erfordert. Es liegt nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein im Kofferraum Gefesselter und Geknebelter am Knebel erstickt. Der tatsächliche Ablauf könnte aber eine andere rechtliche Beurteilung der Strafbarkeit erfordern.
Ausweislich § 16 I 1 StGB muss der Täter bei Begehung der Tat mit Tötungsvorsatz handeln. Nach § 8 StGB ist eine Tat unter anderem zu der Zeit begangen, zu der der Täter gehandelt hat. Die todbringende Handlung war hier das Einsperren im geknebelten und gefesselten Zustand. Zu dieser Zeit hatte A zwar bereits den Vorsatz, E zu töten. Fraglich ist aber, ob das Einsperren auch die für die Begehung der Tat notwendige Tötungshandlung war. Denn Handlungen im Vorbereitungsstadium mögen zwar der Umsetzung des Tatplans dienen, setzen nach der Vorstellung und dem Willen des Täters aber noch nicht den unmittelbar in die Tatvollendung einmündenden Kausalverlauf in Gang, so dass sich mangels eines rechtlich relevanten Vorsatzes die Frage einer (wesentlichen oder unwesentlichen) Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nicht stellt (BGH, NJW 2002, 1057). Ein für die Strafbarkeit relevanter Tötungsvorsatz ist also nur dann zu bejahen, wenn er bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet (BGH, NJW 2002, 1057).
[Exkurs: Die Verwirklichungsstufen einer Straftat
Plan grds. straflos,
¯ Ausn.: §§ 30 II, 98 I Nr.2 StGB
¯
Vorbereitung grds. straflos,
¯ Ausn.: §§ 80, 83, 149, 234a III, 310 StGB
¯
Versuch Verbrechen sind immer strafbar (§§ 12 I, 23 I StGB),
¯ Vergehen nur, wenn es im Gesetz steht.
¯
Vollendung = Tatbestand erfüllt
¯
¯ Problem: sukzessive Beteiligung oder §§ 257 ff. StGB ?
¯
Beendigung = Rechtsgutsverletzung kann nicht mehr
rückgängig
gemacht werden. ]
Zu prüfen ist daher (innerhalb des Vorsatzes), ob A mit dem Einsperren bereits nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tötung der E angesetzt hat (§ 22 StGB). Ein unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die nach ungehindertem Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (vgl. BGHSt 37, 294 (297)). Hierzu sind verschiedene Indizien entwickelt worden: Die Handlung müsse ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden (Zwischenaktstheorie, BGHSt 26, 204; 28, 164; 40, 268; Berz, Jura 1984, 514); der Täter müsse die Schwelle zum Jetzt gehts los (Krisentheorie - BGHSt 26, 203; 28, 164) überschritten oder die Feuerprobe der kritischen Situation bestanden haben (Bockelmann, JZ 1954, 473); das betroffene Rechtsgut müsste bereits unmittelbar gefährdet sein (Gefährdungstheorie - BGHSt 30, 365; 38, 85; Sch/Schr/Eser, 26.Aufl., § 22 Rn.42); der Täter müsste nach seiner Vorstellung in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen sein (Sphärentheorie - Roxin, JuS 1979, 5; Jakobs, AT, 25/66 ff.)(zu den Theorien vgl. auch Geppert, JK 98, StGB § 22/18). Hier wollte A jedoch die eigentliche Tötung erst einige Zeit später und 100 km entfernt vornehmen, da es ihm maßgeblich darum ging, noch eine Unterschrift von E zu erlangen. Es war damit noch eine wesentliche Zwischenaktshandlung (Abnötigen der Unterschrift) notwendig, sodass ein unmittelbares Ansetzen bereits mit dem Fesseln und Einsperren abzulehnen ist.
A handelte damit bei Begehung der Tat ohne Tötungsvorsatz.
III. Ergebnis
A hat sich nicht nach § 212 I StGB strafbar gemacht.
[Nur kurz:]
B. Strafbarkeit nach § 239 I, IV StGB
A hat die E aber eingesperrt und so mit der sorgfaltswidrigen Handlung des Fesselns und Einsperrens in den Kofferraum bei objektiver Vorhersehbarkeit eines möglichen Todes sich nach § 239 I, IV StGB strafbar gemacht.
C. Strafbarkeit nach §§ 239b I Var.1, II, 239a III StGB
A hat sich mit dem Fesseln und Einsperren zudem der E physisch bemächtigt, in der Absicht, von ihr bei gesteigerter Bemächtigungslage (mit vorgehaltener Pistole) eine Handlung in Form einer Unterschriftsleistung zu erlangen und hierdurch fahrlässig ihren Tod verursacht, sodass er sich nach §§ 239b I Var.1, II, 239a III StGB strafbar gemacht hat.
D. Strafbarkeit nach § 221 I Nr.1, III StGB
Für eine Strafbarkeit nach § 221 I Nr.1, III StGB fehlt es, sofern man das Legen eines Gefesselten in den Kofferraum als Versetzen in eine hilflose Lage begreift, zumindest am Vorsatz bezüglich einer konkreten Gefährdung, da die E sicher zur Hütte gebracht werden sollte.
E. Strafbarkeit nach §§ 223 I, 227 I StGB
A hat mit dem Fesseln und Einsperren die E zudem übel und unangemessen behandelt und mit dieser fahrlässig den Tod der E herbeigeführt, sodass er sich nach §§ 223 I, 227 I StGB strafbar gemacht hat. Die Qualifikation des § 224 I Nr.5 StGB scheitert hingegen an einem Vorsatz des A diesbezüglich.
F. Konkurrenzen
Der ebenfalls verwirklichte § 222 StGB tritt hinter den ihn enthaltenen § 227 I StGB zurück. §§ 239b I, II, 239a III StGB ist lex specialis zu § 239 I, IV StGB. Um den Tod nur einmal in Ansatz zu bringen, tritt § 227 I StGB hinter den wohl spezielleren §§ 239b I, II, 239 a III StGB zurück. Hierneben bleibt aber der mit gleicher Handlung begangene § 223 I StGB in Tateinheit bestehen. A hat sich damit nach §§ 239b I, II, 239a III StGB; 223 I StGB; 52 I StGB strafbar gemacht.
Zweiter Handlungsabschnitt: Die tödliche Injektion
A. Strafbarkeit des A
I. Strafbarkeit nach § 223 I StGB
Mit dem ersten Faustschlag ins Gesicht hat A den B übel und unangemessen behandelt und bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung auch an der Gesundheit beschädigt. Dies tat er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, sodass er sich nach § 223 I StGB strafbar gemacht hat.
II. Strafbarkeit nach § 212 I StGB
Indem A dem B ins Gesicht schlug und dieser starb, kann er sich nach § 212 I StGB strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Mit dem Tod des B ist der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten. Dieser beruhte auf den Schlägen ins Gesicht durch A, die den Kehlkopffortsatz brachen und zum Einatmen von Blut führten, sodass der Tod kausal auf der Handlung des A beruht. Er ist dem A auch objektiv zuzurechnen, da A mit den Schlägen ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, das sich im konkreten Erfolg, der nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, realisiert hat.
2. Subjektiver Tatbestand
Fraglich ist aber, ob A mit Tötungsvorsatz handelte. Vorsatz ist das Wissen um die Elemente des objektiven Tatbestandes sowie der Wille, diesen zu verwirklichen. A wollte den B zwar töten. Er hatte aber vor, dies erst mittels nachfolgender Luftinjektion zu tun. Es könnte daher eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn der tatsächliche Kausalverlauf außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag oder eine andere rechtliche Beurteilung verlangt. Dass ein Opfer mit einem Kissen vor dem Gesicht von harten Schlägen in den Gesichtsbereich am Einatmen von Blut stirbt, liegt nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit. Es könnte aber eine andere rechtliche Beurteilung verlangen. So muss der Täter nach § 16 I StGB bei Begehung der Tat mit Tötungsvorsatz gehandelt haben, die Schläge also bereits Teil der Tötungshandlung gewesen sein. Da Vorbereitungshandlungen nicht den Bereich strafbarer Handlungen erreichen, muss A mit den Schlägen bereits unmittelbar zur Tötung angesetzt haben. Ein unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn die Handlung nach der Vorstellung des Täters bei ungehindertem Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. A und C wollten den B mittels Luftinjektion töten. Hierzu war das bereits erfolgte Festhalten notwendig. Nach den Schlägen durch A brauchte dieser nur noch die Spritze ansetzen, sodass keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich waren und A bereits unmittelbar zur Tötung angesetzt hat. Stellen die Schläge einen Teil der Tötungshandlung dar, so hatte A bei Begehung der Tat Tötungsvorsatz.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Mangels Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen geschah die Tat rechtswidrig und schuldhaft. A hat sich nach § 212 I StGB strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit nach § 211 I, II StGB
A könnte sich durch die Schläge sogar nach § 211 I, II StGB strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Hierzu müsste A bei der tatbestandsmäßigen Tötungshandlung Mordmerkmale verwirklicht haben. In Betracht kommt hierbei zunächst Heimtücke. Heimtücke ist die bewusste Ausnutzung der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs auf seine Person versieht. Nachdem A den B das erste Mal geschlagen hatte, bevor C hinzukam und beide den Tötungsplan (festhalten, schlagen, Injektion) verwirklichten, rechnete er mit einem weiteren Angriff des A, war also nicht mehr arglos.
2. Subjektiver Tatbestand
A könnte neben seinem Vorsatz bezüglich des Totschlagsaber mit subjektiven Mordmerkmalen gehandelt haben. In Betracht kommt zunächst Mordlust. Aus Mordlust wird getötet, wenn der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat gewesen ist, also weder ein in der Person des Opfers oder in der besonderen Tatsituation liegender Anlass noch ein über den Tötungsakt selber hinausgehender Zweck die Tat bestimmt hat (BGH, NJW 1994, 2629 (2630); BGH, NJW 2002, 382 (384)). A hatte jedoch einen äußeren Anlass zur Tötung des B in Form des Abreagierens seiner frustrationsbedingten Aggressionen an dem als sozial niedriger angesehenen Opfer. Eine Tötung aus Mordlust scheidet aus.
A könnte aber aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Niedrig sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (Lackner/Kühl, StGB, § 211 Rn.5). Ob der Täter aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, ist nach den Gesamtumständen der Tat zu beurteilen, wobei dem Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tötungserfolg besondere Bedeutung zukommt (BGH, StV 1983, 503 (504)). A hatte seine frustrationsbedingten Aggressionen an dem auf polnisch fluchenden B ausgelassen, weil er ihn wegen der Benutzung der polnischen Sprache als jemanden ansah, der in der sozialen Achtung noch tiefer stand als er selbst. Eine Tötung eines anderen alleine deshalb, weil er in der Wertvorstellung des Täters als geringer eingeordnet wird, ist als nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe stehend und damit besonders verachtenswert anzusehen (BGH, NJW 1971, 571 (574); BGH, NJW 2002, 382 (383)). In subjektiver Hinsicht muss zwar hinzukommen, dass sich der Täter bei der Tat der Umstände bewusst ist, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen, und, soweit gefühlsmäßig oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (BGHSt 28, 210 (212)). Geht man davon aus, dass A seinen einfach strukturierten Handlungsantrieb gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte, so hat er B aus niedrigen Beweggründen getötet.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Mangels Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen geschah die Tat rechtswidrig und schuldhaft.
4. Ergebnis
A hat sich sogar eines Mordes an B schuldig gemacht.
IV. Strafbarkeit nach §§ 223 I, 224 I Nr.4, 5 StGB
Die in den Schlägen, die den Tod verursachten, liegende Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I Nr.4, 5 StGB tritt konkurrenzrechtlich (Subsidiarität) zurück.
V. §§ 239
I, 25 II StGB
Da C den B nicht mehrere Minuten (ein Vaterunser) festgehalten hat, scheidet eine Freiheitsberaubung, die A nach § 25 II StGB hätte zugerechnet werden können, aus.
VI. §§ 240
I, 25 II StGB
Die im Festhalten liegende Nötigungshandlung des C, die dem B wegen des ausreichenden stillschweigenden gemeinsamen Tatentschlusses bei arbeitsteiligem Zusammenwirken nach § 25 II StGB zugerechnet werden kann, tritt konkurrenzrechtlich hinter den Mord zurück.
VII. Konkurrenzen und Ergebnis
Der Totschlag tritt hinter den Mord im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) zurück. Da A in dubio pro reo bereits bei den ersten Schlägen Tötungsvorsatz hatte, tritt die Körperverletzung hinter den Mord als Vorbereitungshandlung zurück.A hat sich nach § 211 StGB strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit des C
I. Strafbarkeit nach §§ 212 I, 25 II StGB
Indem C den B festhielt, damit A den B schlagen konnte, und B starb, kann er sich nach §§ 212 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Der Tod des B ist zwar durch die Schläge des A eingetreten. Diese könnten C aber nach § 25 II StGB als Mittäter zugerechnet werden. Eine Mittäterschaft erfordert einen gemeinsamen Tatplan, ein arbeitsteiliges Zusammenwirken sowie dass jeder auch Alleintäter sein könnte (also die Tätervoraussetzungen des Tatbestandes erfüllt, da Mittäterschaft eine Form der Täterschaft ist !). Zwischen A und C bestand die stillschweigende Verabredung, die für eine gemeinsame Ausrichtung der Handlungen auf ein Ziel ausreicht, den B in einer Weise zu töten, die von C den wesentlichen Beitrag des Festhaltens und von A jenen der Injektion verlangte, sodass eine Mittäterschaft vorliegt und C der Tatbeitrag des A, die Schläge, zugerechnet werden. Diese waren kausal für den Tod des B. Mangels außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegenden Kausalverlaufs ist C der Tod auch objektiv zurechenbar.
2. Subjektiver Tatbestand
Zugerechnet wird nach § 25 II StGB jedoch nur die äußere Tätigkeit, keine subjektiven Elemente. C müsste damit selbst bei Begehung der Tat Tötungsvorsatz gehabt haben. C wollte, das der B stirbt, dies sollte aber entsprechend dem gemeinsamen Plan mit A geschehen. Für die Frage einer wesentlichen Abweichung vom vorgestellten Kausalverlaufs kommt es damit darauf an, ob bei den Schlägen C nach seiner Vorstellung bereits unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Bei der Mittäterschaft wird teilweise verlangt, dass jeder Mittäter selbst unmittelbar zur Tat ansetzt (Einzellösung SK/Rudolphi, § 22 Rn. 19a) und überwiegend, dass einer der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt (Gesamtlösung - BGHSt 36, 249; 39, 237 f.; 40, 301; Roxin, TuT, S. 452 ff.; LK/Roxin, § 25 Rn. 198 ff.; Küper, Versuchsbeginn, S. 11 ff.; Geppert, JK 98, StGB § 22/18; Otto, JK 94, StGB § 25 II/7). § 25 II StGB beruht auf dem Prinzip der Arbeitsteilung, sodass nur alle zusammen den Tatbestand verwirklichen. Zur tatbestandlichen Erfüllung des Individualtatbestandes (wer) durch einen jeden müssen die Tätigkeiten einander zugerechnet werden. Das Zurechnungsprinzip verlangt aber in Fällen des unmittelbaren Ansetzens, dass dieser äußere Akt allen zugerechnet wird, sodass es genügt, dass einer unmittelbar ansetzt. Letztlich kann der Streit hier aber offen bleiben, da nach dem Plan C selbst mit dem Festhalten bereits zur Tötung unmittelbar angesetzt hat, waren doch nur noch das Schlagen und vor allem Injizieren durch A notwendig.
C handelte damit bei Begehung der Tat (bereits) mit Tötungsvorsatz.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Mangels Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen geschah die Tat rechtswidrig und schuldhaft.
4. Ergebnis
C hat sich nach § 212 I StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit nach §§ 211 I, II, 25 II StGB
C könnte sich darüber hinaus sogar wegen Mordes gemäß §§ 211 I, II, 25 II StGB strafbar gemacht haben.
Hierzu müsste er zur gegebenen Verwirklichung des Totschlagstatbestandes ein Mordmerkmal verwirklicht haben. In Betracht kommt zunächst Mordlust. Aus Mordlust wird getötet, wenn der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat gewesen ist, also weder ein in der Person des Opfers oder in der besonderen Tatsituation liegender Anlass noch ein über den Tötungsakt selber hinausgehender Zweck die Tat bestimmt hat Im Gegensatz zu A hatte C den äußeren Tatanlass nicht mitbekommen und war ein eigenes Motiv des C für die Tötung nicht ersichtlich. Die Grund- und Anlasslosigkeit einer Tat bildet jedoch lediglich ein Indiz für das Vorliegen von Mordlust (Tröndle/Fischer, StGB, § 211 Rn.6). Da sich konkret nichts feststellen lässt und aus Mordlust nur töten kann, wer mit Tötungsabsicht handelt, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass C den B nicht mit Mordlust tötete.
C könnte aber aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Ein Beweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und daher als verachtenswert, ja verwerflich erscheint. Ein Handeln aus niedrigen Beweggründen deshalb, weil er sich die des A zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, NJW 1994, 395) scheidet aus, da er das Motiv des A nicht kannte. Ein niedriger Beweggrund kann aber auch dann gegeben sein, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen. Derjenige, der einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit, dem Abreagieren seiner frustrationsbedingten Aggressionen, an deren Entstehung der andere nicht den geringsten Anteil hat, meint, nach eigenem Gutdünken über das Leben des Opfers verfügen zu können. Hiermit beweist er ein außerordentliches Maß an Missachtung der körperlichen Integrität seines Opfers und missachtet vollständig den personalen Eigenwert des Opfers. Darin kommt eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Misshandlung und willkürliches Aufwerfen zum Herrn über die körperliche Unversehrtheit anderer zum Inhalt hat und deshalb sittlich auf tiefster Stufe stehend und somit als niedrig gewertet werden muss (BGH, NStZ 1981, 100 (101); BGH, NJW 2002, 382 (383)).
C handelte somit bei der vorsätzlichen Tötungshandlung aus niedrigen Beweggründen. Da er dies auch rechtswidrig und schuldhaft tat, hat er sich nach §§ 211 I, II, 25 II StGB strafbar gemacht.
III. §§ 223
I, 224 I Nr.4, 5, 25 II StGB
Die ebenfalls verwirklichte Körperverletzung (§§ 223 I, 224 I Nr.4, 5, 25 II StGB) tritt hierhinter zurück.
IV. Konkurrenzen und Ergebnis
Der Totschlag tritt hinter den Mord im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) zurück. C hat sich nach §§ 211 I, II, 25 II StGB strafbar gemacht.
Gesamtergebnis
A hat sich nach §§ (239b I, II, 239a III StGB; 223 I StGB; 52 I); 211 I, II; 53 I StGB und C nach §§ 211 I, II, 25 II StGB strafbar gemacht.