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Hauptstudium (Hauptrechtsgebiet oder Wahlgebietsgruppe)

Hauptstudium des Magisternebenfachs Teilgebiete des Rechts

 

Im Hauptstudium (5.-8. Semester) vertiefen die Studierenden entweder ihre Kenntnisse in einem der im Grundstudium gewählten Hauptrechtsgebiete, oder sie widmen sich einer der in § 5 Studienordnung aufgeführten Wahlgebietsgruppen:

  • a) Rechtsphilosophie und Rechtstheorie oder Rechtssoziologie
  • b) Rechts- und Verfassungsgeschichte
  • c) Familien- und Erbrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundzüge des Familienverfahrensrechts
  • d) Gesellschaftsrecht oder Grundzüge des Steuerrechts und des Bilanzrechts
  • e) Wettbewerbs- und Kartellrecht oder gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
  • f) Kollektives Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht und Personalvertretungsrecht
  • g) Internationales Privatrecht oder Rechtsvergleichung
  • h) Kriminologie, Strafvollzug, Jugendstrafrecht
  • i) Baurecht oder Wirtschaftsverwaltungsrecht oder Umweltschutzrecht oder STraßenrecht oder Beamtenrecht
  • j) allgemeine Lehren des Sozialrechts, Sozialversicherungsrecht, Recht der Arbeitsförderung, Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens oder das Privatversicherungsrecht und
  • k) Völkerrecht oder Europarecht

Wird die Vertiefung des Hauptrechtsgebietes gewählt, müssen die im Studien­verlaufsplan (Anhang 3 zur StO) aufgeführten Lehrveranstaltungen besucht und zwei Leistungsnachweise erworben werden: (a) in der entsprechenden Übung und (b) in einem Seminar oder in einer Projektgruppe.

Wird eine Wahlgebietsgruppe gewählt, erwerben die Studierenden die beiden erforderlichen Leistungsnachweise durch die Teilnahme an (a) einer Übung und (b) an einem Seminar oder einer Projektgruppe. Die Übung in der Wahlgebietsgruppe kann durch ein weiteres Seminar oder eine weitere Projektgruppe ersetzt werden (§§ 14, 15 Studienordnung). Darüber hinaus müssen Lehrver­anstaltungen im Umfang von 10-12 Semester­wochen­stunden aus dem Bereich der Wahlgebietsgruppe besucht werden.

Zu beachten ist zusätzlich der Prüfungsausschussbeschluss vom 24.11.2004: Studienleistungen des Hauptstudiums können - mit Ausnahme der für die Hauptrechtsgebiete vorgesehenen obligatorischen erfolgreichen Teilnahme an den Übungen (für Fortgeschrittene) - durch Leistungsnachweise in Form bestandener Abschlussklausuren aus Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums erbracht werden! Das heißt, dass das Seminar im Hauptrechtsgebiet sowie das Seminar und die Übung in der Wahlgebietsgruppe durch eine Abschlussklausur (auf dem Niveau des Hauptstudiums) ersetzt werden können. Wichtiger Hinweis hierzu: Zu diesen Abschlussklausuren zählen nicht die fünf­stündigen Abschlussklausuren in den Schwerpunktbereichen im Rahmen der ersten juristischen Prüfung!