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Studiensituation:

Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/2015 begonnen und die Zwischenprüfung im Wintersemester 2015/2016 noch nicht abgelegt haben, können die Zwischenprüfung mit Hilfe der im dritten Fachsemester hinterlegten Klausuren der SPO 2015 bestehen. Gleichzeitig gelten diese Module auch für den Aufbaubereich als abgelegt. Nach Inkrafttreten des neuen Rechts werden zudem Wiederholungen von Prüfungsleistungen des ersten oder zweiten Semesters nach den Vorgaben des neuen Rechts wiederholt, es werden also keine vier- sondern zweistündige Klausuren geschrieben. Wer die Zwischenprüfung nach altem Recht begonnen hat, muss zu ihrem Bestehen auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts eine Propädeutische Hausarbeit (Zwischenprüfungshausarbeit) anfertigen. Das Recht, zu wählen, in welchem Kernfach die Hausarbeit abgelegt wird, bleibt für diese Studierenden bestehen.
Für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/2015 begonnen und die Zwischenprüfung im Wintersemester 2015/2016 bereits abgelegt haben, gelten die Module des dritten Fachsemester des neuen Aufbaubereichs nach SPO 2015 als abgelegt, da die Qualifikationsziele als erreicht gelten. Zudem können sich diese Studierende bereits vorhandene Leistungen aus dem Hauptstudium der StO/PO 2007 für den Aufbaubereich der SPO 2015 wie nachstehend erläutert anerkennen lassen und dementsprechend ihren weiteren Studienverlauf planen: Bei einer nach altem Recht bestandenen Übung gelten alle Module des neuen Aufbaubereichs im jeweiligen Rechtsgebiet der Übung als bestanden. Auch Teilleistungen aus Übungen können anerkannt werden. Welche Teilleistungen wie anerkannt werden entnehmen Sie dieser Tabelle. Bitte beachten Sie, dass die Übungen nach altem Recht im Wintersemester 2015/2016 letztmalig angeboten werden und die dort abgelegten Leistungen ebenso unter diese Anerkennungsregelungen fallen.
Eine nach der StO/PO 2007 begonnene Schwerpunktbereichsprüfung wird nach diesen Ordnungen abgeschlossen. Eventuelle Wiederholungsprüfungen werden nach der SPO 2015 abgelegt.

Zudem können sich diese Studierende bereits vorhandene Leistungen aus dem Hauptstudium der StO/PO 2007 für den Aufbaubereich der SPO 2015 wie nachstehend erläutert anerkennen lassen, falls dieser noch nicht abgeschlossen ist: Bei einer nach altem Recht bestandenen Übung gelten alle Module des neuen Aufbaubereichs im jeweiligen Rechtsgebiet der Übung als bestanden. Auch Teilleistungen aus Übungen können anerkannt werden. Welche Teilleistungen wie anerkannt werden entnehmen Sie dieser Tabelle. Bitte beachten Sie, dass die Übungen nach altem Recht im Wintersemester 2015/2016 letztmalig angeboten werden und die dort abgelegten Leistungen ebenso unter die Anerkennungsregelungen fallen.

Studierende mit Studienbeginn im Wintersemester 2014/2015 und noch ohne abgelegte Zwischenprüfung können ihr Studium im Wintersemester 2015/16 im 3. Fachsemester (=Aufbaubereich) der SPO 2015 fortsetzen. Die Zwischenprüfung kann dabei mit Hilfe der dort hinterlegten Klausuren bestanden werden. Gleichzeitig gelten diese bei Bestehen auch für den Aufbaubereich als abgelegt. Nach Inkrafttreten des neuen Rechts werden zudem Wiederholungen von Prüfungsleistungen des ersten oder zweiten Semesters nach den Vorgaben des neuen Rechts wiederholt, es werden also keine vier- sondern zweistündige Klausuren geschrieben. Wer die Zwischenprüfung nach altem Recht begonnen hat, muss zu ihrem Bestehen auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts eine Propädeutische Hausarbeit (Zwischenprüfungshausarbeit) anfertigen. Das Recht, zu wählen, in welchem Kernfach die Hausarbeit abgelegt wird, bleibt bestehen.
Studierende mit Studienbeginn im Wintersemester 2014/2015 mit bereits bestandener Zwischenprüfung nach zwei Fachsemestern innerhalb der StO/PO 2007 setzen Ihr Studium im Wintersemester 2015/16 im 3. Fachsemester (=Aufbaubereich) der SPO 2015 fort.