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Wann liegt eine mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor und wie wird diese ermittelt?




Eine mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG liegt vor, wenn der Benachteiligende auf ein scheinbar neutrales Kriterium abstellt, das in seinem Vollzug eine Gruppe von Trägern eines bestimmten Merkmals besonders betrifft.

Das Vorliegen einer mittelbaren Benachteiligung ist in drei Schritten zu ermitteln:

  1. Prüfung, ob die scheinbar neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren zur Benachteiligung einer Person gegenüber anderen wegen eines geschützten Merkmals geeignet sind.
  2. Prüfung anhand der Bildung von Vergleichsgruppen, ob die betroffene Personengruppe „in besonderer Weise“ benachteiligt werden kann.
  3. Prüfung, ob die betreffende Vorschrift etc. durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel verhältnismäßig sind.

Anders als bei der unmittelbaren Benachteiligung stellt die fehlende sachliche Rechtfertigung also eine Tatbestandsvoraussetzung der mittelbaren Benachteiligung und nicht erst einen Rechtfertigungsgrund dar. Als sachliche Gründe für eine Rechtfertigung kommen insbesondere die in § 20 Abs. 1 S. 2 AGG genannten Regelbeispiele in Betracht. Dies bedeutet, dass das Vorliegen einer abstrakten Gefährdungslage nicht ausreichend ist, sondern dass die hinreichend konkrete Gefahr eines besonderen Nachteils bestehen muss.