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Ist das Verlangen von unterschiedlichen Versicherungsprämien für Männer und Frauen eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 AGG?




Versicherungen verlangen teilweise höhere Versicherungsprämien für Frauen (z.B. in der privaten Rentenversicherung) oder für Männer (z.B. in der Kfz-Kaskoversicherung). Die unterschiedlichen Prämien basieren zwar auf vom Geschlecht unabhängigen Gründen (Frauen haben grundsätzlich eine höhere Lebenserwartung bzw. bei Männern ist der Schadensaufwand größer). Allerdings ist die Ungleichbehandlung gerade nicht auf diese Gründe zurückzuführen, sondern knüpft unmittelbar an das in § 1 AGG genannte Merkmal Geschlecht an, so dass eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG vorliegt. Damit ist indes noch keine Aussage über die Rechtmäßigkeit  derartiger Prämiendifferenzierungen getroffen, da möglicherweise eine  Rechtfertigung gemäß § 20 AGG in Betracht kommt.