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Wovor soll der Mensch durch das AGG geschützt werden?




Das AGG schützt den Menschen vor an bestimmten Merkmalen anknüpfenden, benachteiligenden Behandlungen (Ungleichbehandlungen) durch unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung, durch Belästigungen, sexuelle Belästigungen sowie durch Anweisungen zur Benachteiligung. Die in § 1 AGG aufgezählten geschützten Merkmale – Rasse/ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität – sind deckungsgleich mit denjenigen in Art. 13 EG, gehen jedoch über diejenigen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG hinaus. Der arbeitsrechtliche Diskriminierungsschutz umfasst im Gegensatz zum zivilrechtlichen, der das Merkmal der Weltanschauung vom Benachteiligungsverbot ausnimmt, sämtliche Merkmale. Während das arbeitsrechtliche Verbot für alle Merkmale gleichermaßen gilt, stellt § 19 Abs. 1, 2 AGG nur für das Merkmal Rasse/ethnische Herkunft ein umfassendes Verbot auf.