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Der Katholik K ist sehr verärgert über den Glaubenswechsel seines ältesten Sohnes M zum Islam. Aufgrund dessen schließt er ihn aus seiner vorweggenommen Erbfolge aus. Ist das AGG anwendbar?




Die vorweggenommene Erbfolge sind Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Es handelt sich hierbei also um ein Schuldverhältnis. Jedoch ist dieses eine erbrechtliche Regelung, die gemäß § 19 Abs. 4 AGG nicht dem Benachteiligungsverbot unterliegt. Dass der Erblasser noch nicht verstorben ist, spielt hierfür keine Rolle.

Folglich unterliegt der Ausschluss des M aus der vorweggenommenen Erbfolge des K gemäß § 19 Abs. 4 AGG nicht dem Benachteiligungsverbot.