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Welche Schuldverhältnisse sind von den §§ 19 ff. AGG erfasst?




Zu differenzieren ist insofern zwischen Benachteiligungen aufgrund des Merkmals Rasse/ethnische Herkunft einerseits und der übrigen Merkmale andererseits.  Während sich das Verbot der Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft gemäß § 19 Abs. 2 AGG auf zivilrechtliche Verhältnisse in einem recht weiten Sinne bezieht, ist das Verbot des Abs. 1 auf dem deutschen Privatrecht zuvor fremden Begriff der Massengeschäfte des täglichen Lebens (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1), typischerweise ohne Ansehen der Personen zu vergleichbaren Bedingungen zustande kommende Geschäfte (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2) und privatrechtliche Versicherungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2) beschränkt. Diese Differenzierung basiert auf den im Hinblick auf das Merkmal Rasse/ethnische Herkunft strengeren Vorgaben der AntirassismusRL.

Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot bezieht sich nicht nur auf die Begründung des jeweiligen Schuldverhältnisses, sondern auch auf dessen Durchführung und Beendigung. Auch einseitige Rechtsgeschäfte und sogar die bloße invitatio ad offerendum fallen in seinen Anwendungsbereich.