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Wie ist dies bei einem Eigentumsvorbehalt, wenn der Kaufpreisanspruch bereits verjährt ist? Beispielsfall: V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt eine Maschine. K zahlt den geforderten ...




Nach § 218 I 1 BGB ist der Rücktritt unwirksam, wenn der Erfüllungsanspruch verjährt ist und sich der Schuldner hierauf beruft. Anders ist dies aber beim Eigentumsvorbehalt, der mangels besitzlosen Pfandrechts als Sicherungsmittel im Wirtschaftsverkehr von großer Bedeutung ist. Deshalb ist in § 216 II 2 BGB vorgesehen, dass der Vorbehaltseigentümer trotz Verjährung des Kaufpreisanspruchs vom Kaufvertrag zurücktreten kann, um so gem. § 449 II BGB seinen Herausgabeanspruch gegen den Käufer geltend machen zu können. Auf diese Weise kann V hier also seinen Eigentumsvorbehalt geltend machen.