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Kann das in Unkenntnis der Verjährung auf einen verjährten Anspruch Geleistete zurückverlangt werden?




Nein. Zwar käme ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus §§ 813 I 1, 812 I 1 Fall 1 BGB in Betracht, wonach das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann zurückverlangt werden kann, wenn dem Anspruch eine dauernde Einrede entgegenstand. Gem. § 813 I 2 und § 214 I 1 BGB ist dies aber für die Einrede der Verjährung ausgeschlossen, auch wenn der Schuldner keine Kenntnis hatte.