Logo der Freien Universität BerlinFreie Universität Berlin

Fachbereich Rechtswissenschaft


Service-Navigation

  • Startseite
  • Personen
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Sitemap
Direktzugang
spinner
Hinweise zur Datenübertragung bei der Google™ Suche
Fachbereich Rechtswissenschaft/Projekt Netjura/

Zivilrecht

Menü
  • BGB AT

    loading...

  • Gesellschaftsrecht

    loading...

  • Privatversicherungsrecht

    loading...

  • Versicherungsaufsichtsrecht

    loading...

Mikronavigation

  • Startseite
  • Studium & Lehre
  • Vorlesungsverzeichnis und E-Learning
  • Projekte
  • Projekt Netjura
  • Zivilrecht
  • BGB AT
  • L. Verjährung
  • §§ 194-218 BGB
  • Was bedeutet Verjährungshemmung? Wovon ist die Hemmung abzugrenzen?

Was bedeutet Verjährungshemmung? Wovon ist die Hemmung abzugrenzen?





Referenzantwort

Die Hemmung der Verjährungsfrist gem. § 209 BGB hat zur Folge, dass der Lauf der Verjährungsfrist mit Eintritt des Hemmungsgrundes angehalten wird und erst nach dem Wegfall des Hemmungsgrundes die alte Frist, soweit sie nicht bereits abgelaufen war, wieder weiterläuft. Davon abzugrenzen ist der Neubeginn der Verjährung gem. § 212 BGB, dem Abbruch einer bereits laufenden Verjährung, verbunden mit dem In-Laufsetzen einer neuen Verjährungsfrist von Anfang an. Seit den umfangreichen Änderungen im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung vom 1. Januar 2002 ist die Verjährung in den meisten Fällen nur noch gehemmt, während zuvor die Unterbrechung (entspricht dem heutigen Neubeginn) eine größere Rolle gespielt hatte.

Service-Navigation

  • Startseite
  • Personen
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Sitemap

Diese Seite

  • Drucken
  • RSS-Feed abonnieren