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Wirkt sich ein Wechsel des Gläubigers oder des Schuldners auf die Verjährung aus?




Maßgeblich ist stets der Sachverhalt zur Zeit der Entstehung des Anspruchs. Nachträgliche Umstände bleiben für die Verjährung grundsätzlich unbeachtlich. Ein Wechsel des Gläubigers oder des Schuldners ist daher unerheblich. Dies ergibt sich für dingliche Ansprüche auch aus § 198 BGB, der die verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute kommen lässt. Eine Rechtsnachfolge liegt hiernach aber nur dann vor, wenn der Besitz mit dem Willen des bisherigen Besitzers auf den neuen Besitzer übergeht; der unfreiwillige Wechsel des Besitzes führt bei einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu einem neuen Verjährungsbeginn.