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Wo spielt die Verjährung im Zusammenhang mit dem Eigentum dennoch eine Rolle?




Nach § 197 I Nr. 1 BGB verjähren in 30 Jahren Herausgabeansprüche aus dem Eigentum. Dies hat faktisch die Folge, dass der Besitzer, welcher eine Sache 30 Jahre in Besitz hat, nach Ablauf dieses Zeitraumes vom Eigentümer nicht mehr gerichtlich zur Herausgabe gezwungen werden kann (s. oben Frage ).