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Welche Rechte oder Rechtsverhältnisse aus dem BGB unterliegen nicht der Verjährung?




Keine Ansprüche und damit unverjährbar sind absolute Rechte (wie das Eigentum als solches, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Namensrecht, Sorgerecht etc.), das Recht zum Besitz und selbständige Einreden (z.B. §§ 275 II, 321 I BGB).