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Welche Wirkung tritt ein, wenn ein Anspruch verjährt?




Der Verjährungseintritt begründet gem. § 214 I BGB ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht. Dem Verpflichteten steht mithin eine dauernde (peremptorische) Einrede gegen die Inanspruchnahme durch den Gläubiger zu.