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Wie ist angesichts dieser Zwecke die Verjährung dinglicher Herausgabeansprüche (§ 197 I Nr. 1 BGB zu bewerten?




Diese Regelung ist problematisch. Sie führt etwa bei gestohlenen Kunstgegenständen zu bedenklichen Konsequenzen. Hat der Besitzer einer abhanden gekommenen Sache weder durch Ersteigerung noch durch Ersitzung Eigentum erlangt, so schlägt die Vindikation trotzdem fehl, wenn er sich auf Verjährung berufen kann. Dem Zweck der Verjährung dürfte dies kaum entsprechen. Schon der Aspekt einer möglichen Beweisnot des Beklagten verfängt bei der Vindikation nicht. Dass der Beklagte Besitzer und der Kläger Eigentümer ist, hat ja der Kläger selbst zu beweisen. Vor allem aber würde ein Verjährungseintritt nur solchen Besitzern nutzen, denen das BGB wegen Bösgläubigkeit keinen Eigentumserwerb nach § 932 oder § 937 BGB ermöglicht. Von einem schutzwürdigen Vertrauen dieser Personen darauf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, kann keine Rede sein. Ob ein öffentliches Interesse an Rechtsfrieden die Benachteiligung des bestohlenen Eigentümers rechtfertigen kann, ist fraglich. Im Rahmen der Schuldrechtsreform von 2002, die auch entscheidende Änderungen bei den Verjährungsregeln mit sich brachte, wurde deshalb vorgeschlagen, die Vindikation von der Verjährung auszunehmen, was jedoch trotz einer entsprechenden Aufforderung des Bundesrats (in Gestalt eines ausdrücklichen Vorbehalts bei Verabschiedung der Schuldrechtsmodernisierung bezogen auf Kulturgüter) bisher nicht erfolgt ist.