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Welchen Zweck verfolgt die Anordnung der Verjährung von Ansprüchen?




Die Verjährung als Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG ist durch den Schuldnerschutz durch das öffentliche Interesse an Rechtsfrieden gerechtfertigt. Der Beklagte soll vor einer Inanspruchnahme aus unbekannten, unerwarteten oder auch unbegründeten Forderungen geschützt werden. Denn je länger die Entstehung eines Anspruchs zurückliegt, desto schwieriger wird es, zuverlässige Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, die für die Rechtsbeziehungen der Parteien maßgebend sind (Gebot der Rücksichtnahme; Vermeidung von Beweisnöten). Dies betrifft nicht nur die Verteidigung des Beklagten gegenüber dem Kläger, sondern darüber hinaus eventuelle Regressansprüche des Beklagten gegen Dritte. Auch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Schuldners muss vor den aus einer zeitlich unbegrenzten und damit unkalkulierbaren Inanspruchnahme resultierenden Gefahren geschützt werden. Den Verjährungsvorschriften liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anerkannt werden. Das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seiner Ansprüche muss demgegenüber zurückstehen.