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In welcher Form treten Fristen in Rechtsgeschäften auf?




Einerseits können Rechtsgeschäfte beliebig befristet werden, solange dies nicht gegen gesetzliche Verbote (z.B. §§ 134, 138, 242 BGB) verstößt. Andererseits ist in bestimmten Fällen die Fristsetzung als selbständige rechtsgeschäftsähnliche Handlung Voraussetzung für ein anderes Rechtsgeschäft, beispielsweise den Rücktritt gem. § 323 I 1 BGB, wonach der Gläubiger einer fälligen Leistung dem Schuldner grundsätzlich eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen muss, um bei erfolglosem Fristablauf vom gegenseitigen Vertrag zurücktreten zu können.