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Beispielsfall: A vertreibt Waren über das Internet. Auf seiner Internetseite findet sich der Hinweis, dass derjenige, der von seinem Widerrufsrecht nach § 355 BGB Gebrauch macht, die Ware ...




Der „Hinweis“ könnte einer AGB-Kontrolle nach § 305 ff. BGB unterliegen und wegen eines Verstoßes gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, hier: der Berechnung der Widerrufsfristen nach § 355 I 2 Hs. 2 BGB, gem. § 307 II Nr. 1 BGB, unwirksam sein. Nach § 355 I 2, II 1BGB kann der Verbraucher seine Willenserklärung zum Abschluss eines Verbrauchervertrages binnen zwei Wochen ab ordnungsgemäßer Belehrung über die Widerrufsrechte bzw. frühestens ab Erhalt der Ware in Textform oder durch Rücksendung der Ware widerrufen (wobei die rechtzeitige Abgabe der Widerrufserklärung bzw. die rechtzeitige Absendung genügt). Bei Nichtigkeit der Klausel würde die gesetzliche Regelung eingreifen. Einer AGB-Kontrolle bedarf es hier allerdings nicht, da die zwingenden Regelungen des Verbrauchervertragsrechts nicht einmal durch Individualabrede abbedungen werden könnten. Maßgeblich für K ist vor allem, ob und wann die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Hierfür ist der Zeitpunkt der Mitteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung entscheidend, § 355 II 1 BGB. Da der „Hinweis“ den gesetzlichen Anforderungen genügt, handelt es sich um keine ordnungsgemäße Belehrung, womit der Lauf der Widerrufsfrist noch überhaupt nicht begonnen hat. Das Widerrufsrecht besteht daher gem. § 355 III 3 BGB zeitlich unbegrenzt, es sei denn, dem K wird nachträglich eine ordnungsgemäße Belehrung mitgeteilt, § 355 II 2 BGB.