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Beispielsfall: Geschäftsmann G setzt seinem Kunden K am 17. Januar 2005 eine Zahlungsfrist von anderthalb Monaten. Wann endet die Frist?




Nach der Auslegungsregel des § 187 I BGB beginnt die Frist am 18. Januar 2005 um 0.00 Uhr. Nach § 189 I letzter Hs., II BGB ist zunächst der volle Monat (bis zum 17. Februar 24.00 Uhr), sodann erst („zuletzt“) der halbe Monat als fünfzehn Tage zu zählen. Die Frist endet daher gem. § 188 II 1. Fall BGB am 4. März um 24.00 Uhr (bei Schaltjahren: am 3. März um 24.00 Uhr). Hätte man die 15 Tage zuerst gezählt, würde die Frist bereits am 1. März 2005 enden, was eine Folge der unterschiedlichen Dauer der Monate ist. Deshalb dürfen auch auf keinen Fall Vier-Wochen-Fristen mit Ein-Monats-Fristen gleichgesetzt werden.