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Wird bei der Fristbestimmung „in 14 Tagen ab heute“ das „Heute“ mitgezählt?




Da die Handlung, mit der die Frist gesetzt wird, als Ereignis gewertet werden kann, und daher auch hier die Grundregel des § 187 I BGB Anwendung findet, wird das „Heute“ im Zweifel nicht mitgerechnet. Nur wenn sich aus dem Parteiwillen etwas anderes ergibt, ist auch das „Heute“ mitzuzählen. Diese Überlegung gilt übrigens entsprechend für die Bestimmung (z.B. einer spätest möglichen Zusage i.S. einer Annahmefrist gem. § 148 BGB) „in 14 Tagen von heute“ oder „innerhalb von 14 Tagen“.