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Kann eine Frist auch anders als nach § 187 BGB berechnet werden?




Da § 187 I BGB nur eine Auslegungsregel enthält (s. Frage ), kann von der Berechnungsweise durch Parteivereinbarung abgewichen werden. Letztere ist dann vorrangig. Für die Frage nach der konkreten Fristberechnung ist daher entscheidend, zunächst nach einer abweichenden Parteivereinbarung zu fragen. So sind zum Beispiel Bahnfahrkarten oder ähnliche Zeitkarten schon mit Beginn des Tages, ab dem sie gültig sein sollen, gültig.