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Wie wird der Fristbeginn berechnet?




Das BGB geht von zwei verschiedenen Fallkonstellationen aus. In § 187 I BGB wird vorausgesetzt, dass für den Fristanfang ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgeblich ist. Der Tag, in dessen Verlauf das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Nach § 187 II 1 BGB ist dagegen der erste Tag mitzurechnen, wenn der Beginn eines Tages der entscheidende Zeitpunkt ist. Dabei ist es für den Fristbeginn unerheblich, ob der erste Tag zu einem Wochenende gehört oder ein Feiertag ist. Dies ist nur für das Fristende entscheidend, § 193 BGB.