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Was ist das Besondere am Rechtszustand bei einem aufschiebend oder auflösend bedingten Verfügungsgeschäft?




Während der Zeit bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung sind die Vertragsparteien an den Vertrag gebunden und können sich nicht mehr einseitig davon lösen, die Rechtswirkung ist aber noch nicht eingetreten. Es besteht ein Schwebezustand, während dessen der bedingt Berechtigte bereits eine gesicherte Rechtsposition, ein Anwartschaftsrecht hat, s. §§ 161, 162 BGB. Der Schwebezustand endet durch Eintritt der Bedingung mit Erwerb des Vollrechts ex nunc (d.h. ohne Rückwirkung) oder durch Ausfall der Bedingung mit Verlust der Anwartschaft, da das Geschäft nie zustande gekommen ist. Umgekehrt hat beim auflösend bedingten Rechtsgeschäft, z.B. der Veräußerer ein Anwartschaftsrecht, das bei Eintritt der auflösenden Bedingung wieder zum Vollrecht erstarkt, so dass der frühere Rechtszustand wieder eintritt, jedoch ebenfalls nur ex nunc. Anders als beim Rücktrittsrecht nach §§ 346 ff. BGB, das nur eine schuldrechtliche Rückgewährpflicht auslöst, kann die Bedingung also dingliche Wirkung haben. Wird das schuldrechtliche Rücktrittsrecht aber bspw. auf der dinglichen Ebene um die auflösende Bedingung der Ausübung des Rücktrittsrechts ergänzt, kann auch hier eine dingliche Wirkung erreicht werden.