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Wann ist mangels Rechtsunsicherheit eine Bedingung in den vorstehend genannten Fällen trotzdem ausnahmsweise zulässig?




Eine Rechtsunsicherheit besteht nicht bei einer innerprozessualen Bedingung (Hilfsantrag) oder bei einer sog. Potestativbedingung, z.B. bei der Änderungskündigung oder der Kündigung unter der Bedingung, dass das Angebot zur Vertragsänderung nicht angenommen wird. Bei ihr knüpft der Eintritt der Rechtswirkung an ein Verhalten (Tun oder Unterlassen) an, das vom Belieben des Geschäftspartners abhängig ist, der daher nicht durch Rechtsunsicherheit beeinträchtigt ist.