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Wie kommt ein Vertrag bei einer Versteigerung zustande?




Mit dem Ausruf der zu versteigernden Ware fordert der Versteigerer alle Interessierten zur Abgabe ihrer Gebote auf. Das Gebot ist der Antrag und der Zuschlag die Annahmeerklärung des Versteigerers (§ 156 S. 1 BGB). Abweichend von § 147 I 1 BGB erlischt ein Gebot mit der Abgabe eines Übergebots oder bei Schließung der Versteigerung ohne Zuschlagserteilung (§ 156 S. 2 BGB). Der Zuschlag ist eine Willenserklärung, die nicht empfangsbedürftig ist. Somit kommt der Vertrag also auch dann zustande, wenn der entsprechende Bieter bei Erteilung des Zuschlages nicht mehr anwesend war und daher gar nichts von dem Zuschlag weiß. IdR. handelt der Versteigerer im Namen des Einlieferers, der dann Vertragspartner des Bieters wird. Der Vertrag, der per Versteigerung zustande kommt, hat – wie ein normaler Kaufvertrag – keine dingliche Wirkung, die Übereignung erfolgt nach §§ 929 ff. oder §§ 873, 925 BGB.§ 156 BGB ist auf alle privatrechtlichen Versteigerungen anzuwenden, nicht also etwa auf die Zwangsversteigerung nach ZPO und ZVG. Da es sich um dispositives Recht handelt, kann von dieser Regelung iRd. §§ 307 ff. BGB abgewichen werden.