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Bsp.: V bietet K 20 Waschmaschinen an und legt seine Verkaufsbedingungen bei, K nimmt zu den Konditionen des V an, legt seinem Schreiben aber seine Einkaufsbedingungen bei. Beide AGB entha...




Bei einander widersprechenden AGB ist problematisch, was Vertragsinhalt geworden ist. Das Schreiben des K könnte als modifizierende Annahme und daher gem. § 150 II BGB als neues Angebot zu sehen sein, das V durch Lieferung der Waschmaschinen konkludent angenommen hat. Recht würde somit derjenige bekommen, der das letzte Schreiben versandt hat (sog. Theorie des letzten Wortes). Ob dieses Ergebnis interessensgerecht ist, ist streitig. Dagegen spricht, dass V gerade seine AGB einbringen, die Einbeziehung fremder AGB sogar durch eine „Abwehrklausel“ verhindern wollte. Es käme entweder zu einem ewigen Hin und Her von Schreiben, um die Einbeziehung der gegnerischen AGB zu verhindern, oder es gäbe bei zeitgleich zugehenden Schreiben überhaupt kein eindeutiges Ergebnis. Richtigerweise ist daher bzgl. der sich widersprechenden AGB keine Einigung anzunehmen. Es liegt ein offener Dissens iSd. § 154 BGB vor. Da mit der Erfüllung begonnen wurde, ist trotz der Abwehrklausel und bestehender Uneinigkeiten davon auszugehen, dass V und K den Vertrag im Übrigen gelten lassen wollten. Entsprechend § 306 II BGB tritt an die Stelle der sich widersprechenden Klauseln das dispositive Recht, also kaufrechtliche Mängelgewährleistung gem. §§ 434 ff. BGB. Ähnliche Probleme können auch im Falle sich kreuzender Bestätigungsschreiben auftauchen. Ein Vertrauen der jeweiligen Gegenseite in die Geltung der eigenen, sich mit den anderen widersprechenden Bedingungen besteht dann erst gar nicht. Die Parteien hatten sich schon zuvor über die essentialia negotii geeinigt, was noch mehr für ein Zustandekommen des Vertrags spricht.