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Was versteht man unter Konsens, was unter Dissens? Was sind ihre Rechtsfolgen?




Konsens ist die Übereinstimmung der Willenserklärungen der Vertragschließenden und somit Voraussetzung für einen Vertragsschluss. Nicht maßgeblich hierfür ist, ob ein natürlicher oder normativer Konsens vorliegt. Ein natürlicher (faktischer) Konsens ist gegeben, wenn der subjektive Wille beider Parteien übereinstimmt, gleichgültig, ob eine normative Auslegung der Erklärungen aus Sicht eines objektiven Empfängers etwas anderes ergeben würde oder ob sich die Parteien irrtümlich oder absichtlich einer fehlerhaften Ausdrucksweise bedient haben. Der kommt der Vertrag über das Gewollte zustande („falsa demonstratio non nocet“, Bsp. „Haakjöringsköd“). Ein normativer Konsens liegt dagegen vor, wenn beide dasselbe erklären, aber unterschiedliches wollen. Nach überwiegender Ansicht ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen musste. Dadurch kann es zu einer objektiven Willensübereinstimmung kommen, ohne dass der Wille subjektiv übereinstimmt – sog. normativer Konsens. Demjenigen, dessen Erklärung von dem Gewollten abweicht, steht ggf. ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums zu. Dissens ist die Uneinigkeit der Parteien in mindestens einem zum Regelungsprogramm gehörenden Punkt. Gehört dieser zu den essentialia negotii, ist kein Vertrag zustande gekommen (logischer oder Totaldissens, Bsp.: der Eigentümer will sein Buch nur verleihen, der andere dachte, es sei geschenkt). Betrifft die Uneinigkeit einen Nebenpunkt (accidentalia negotii) kann der Vertrag dennoch wirksam sein (Teildissens). §§ 154 f. BGB enthalten für dessen Rechtsfolgen Auslegungsregeln, § 154 für den offenen, § 155 für den versteckten Dissens.