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Unter welchen Voraussetzungen ist der Antragende nicht an sein Angebot gebunden?




Neben den allgemeinen Fällen fehlender Bindung aufgrund vorherigen oder gleichzeitigen Zugangs eines Widerrufs gem. § 130 I 2 BGB kann der Antragende gem. § 145 Hs. 2 BGB die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Auch dies ist jedoch nur in Grenzen möglich. Will der Antragende jede Bindung ausschließen handelt es sich nicht mehr um einen Antrag, sondern um eine bloße invitatio (so oft bei einem sog. frei bleibendem Angebot, str.). Der Antragende kann sich jedoch gem. Hs. 2 einen Widerrufsrecht vorbehalten, das dann ggf. sogar nach Annahme ausgeübt werden kann. Ein Antrag iSd. § 145 BGB liegt dann vor, er kann aber über § 130 BGB hinaus widerrufen werden.