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Getränkelieferant G bietet zwölf Kisten Weißwein zu je 18 € an. Restaurantinhaber R antwortet auf dieses Angebot wie folgt: „Ich nehme 15 Kisten.“ Ist ein Vertrag zustande gekommen? Wenn ja, worüber?




Da R, indem er mehr als die angebotenen Kisten bestellt hat, von dem Angebot des G abgewichen ist, wäre grds. keine Annahme gegeben (§ 150 II BGB). Aus der Antwort des R ergibt sich aber eindeutig, dass er zumindest die zwölf Kisten haben will. Eine Einigung hierüber liegt also vor. Ausnahmsweise ist daher ein Kaufvertrag über zwölf Kisten Weißwein anzunehmen. Hinsichtlich der zusätzlichen drei Kisten besteht ein Angebot des R, welches G annehmen kann. Anders wäre eine solche „überschießende“ Annahme etwa in einem Fall zu beurteilen, in dem Brautvater B für die Hochzeit seiner Tochter den Weißwein als Geschenk für die Gäste bestellt und selbstverständlich für alle die gleiche Flasche haben möchte, oder – im umgekehrten Fall – wenn der Verkäufer einen Posten erkennbar nur als Ganzes verkaufen will, etwa eine Kiste mit 50 Zigarren, und der Käufer nur zu einem Teil annimmt.