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Beispielsfall: Der in die Handwerksrolle eingetragene H vereinbart mit A, dessen Hausdach neu zu decken, allerdings ohne Rechnung. Ist der Vertrag wirksam?




„Ohne Rechnung“ heißt zumindest, dass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt wird. Die darin liegende Steuerhinterziehung ist nach § 370 Abgabenordnung strafbar. Ist die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn die Ohne-Rechnung-Abrede zu einem niedrigeren Preis geführt hat (Regelfall), so ist der Vertrag nichtig. Der BGH stützt die Nichtigkeit teils neben § 134 BGB zugleich auf § 138 BGB, was wegen des Vorrangs von § 134 BGB verfehlt ist.