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Erfasst die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts auch das Erfüllungsgeschäft?




Auf Grund des Abstraktionsprinzips nicht zwangsläufig. Insbesondere die Zahlung des Preises ist regelmäßig ein neutrales Geschäft. Nur wenn sich das Verbot gerade auch gegen den Erfolg des Erfüllungsgeschäfts richtet oder die den Verstoß begründenden Umstände das Erfüllungsgeschäft unmittelbar betreffen, ist dieses ebenfalls nichtig (Beispiel: Verstoß gegen das BTMG). Umgekehrt ergibt sich aus der Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts auch unmittelbar diejenige des Verpflichtungsgeschäfts.