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Hat ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz stets die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge?




Nein. Nach § 134 BGB ist das Rechtsgeschäft nur dann nichtig, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“. Erforderlich ist also die Auslegung des Verbotsgesetzes, insbesondere nach seinem Sinn und Zweck. Vorrangig ist die Frage zu klären, ob es sich überhaupt um ein Verbotsgesetz i.S. von § 134 BGB oder lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt. Letzteres ist der Fall, wenn die Regelung sich allein gegen die Art und Weise, in der das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, nicht aber gegen seinen Inhalt und den wirtschaftlichen Erfolg richtet. Hier genügen zur Prävention andere Sanktionen wie Geldbußen (Beispiel: Verkauf nach Ladenschluss).