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Enthält auch das Grundgesetz Verbotsgesetze?




Für Verträge zwischen Privaten können aus den Grundrechten in der Regel keine gesetzlichen Verbote im Sinne des § 134 BGB hergeleitet werden. Die Grundrechte betreffen grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen Bürger und Staat und wirken im Privatrecht nur über die Generalklauseln (mittelbare Drittwirkung/Schutzfunktion der Grundrechte). Danach verstößt z.B. nicht der Arbeitgeber gegen Art. 4 GG, wenn er einer Verkäuferin wegen ihres Kopftuches kündigt, sondern der Zivilrichter, sofern er verkennt, dass die Kündigung dem Grundgesetz zuwiderläuft. Einige Vorschriften des Grundgesetzes enthalten aber auch im Privatrecht unmittelbar geltende Verbote: Art. 9 III 2 GG für das Koalitionsrecht einschränkende Abreden, Art. 38 I 2 GG für das freie Mandat verletzende Weisungen an Abgeordnete und Art. 48 II 2 GG für Kündigungen auf Grund des Mandats, wobei nur für Art. 38 I 2 GG und Art. 48 II GG noch § 134 BGB erforderlich ist.