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Von welchen anderen Beschränkungen der Privatautonomie sind die §§ 134, 138 BGB zu unterscheiden?




Während die §§ 134, 138 BGB rechtlich grundsätzlich mögliche Rechtsgeschäfte wegen ihres Inhalts oder der Umstände ihres Zustandekommens verbieten, also das rechtliche Dürfen einschränken, beschränken andere Vorschriften schon die rechtliche Gestaltungsmacht, das rechtliche Können. Darunter fallen etwa die Festlegung zwingenden Rechts, die Unwirksamkeit von Insichgeschäften nach § 181 BGB, der Ausschluss der Übertragbarkeit eines Rechts z.B. nach § 399, 400 BGB, die Beschränkung auf bestimmte Geschäfts- oder Rechtstypen wie den numerus clausus der Sachenrechte oder die Beschränkung der Rechtsmacht von gesetzlichen Vertretern z.B. in § 122 AktG.