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Wie ist das Verhältnis von § 134 und § 138 I BGB?




Verstößt eine Rechtsgeschäft sowohl gegen ein Verbotsgesetz als auch gegen die guten Sitten, geht § 134 BGB vor. § 134 BGB ist aber nicht abschließend. Soweit ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz oder die Rechtsfolge der Nichtigkeit verneint wird, kommt noch ein Verstoß gegen § 138 BGB in Betracht. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Gesetzesverletzung und das Rechtsgeschäft nur in einem lockeren Zusammenhang stehen. Für den Wuchertatbestand des § 138 II BGB gilt der Vorrang des § 134 BGB (i.V.m. § 291 StGB) dagegen nicht.